Norm
StPO §281Rechtssatz
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem Paragraph 281, StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026