TE OGH 1991/10/1 14Os58/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo Rudolf P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Jacob P*****, Jacobus Nicolaas van B***** und Adriana Huberdina van der L***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.März 1991, GZ 20 qu Vr 8024/84-2113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo Rudolf P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Jacob P*****, Jacobus Nicolaas van B***** und Adriana Huberdina van der L***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.März 1991, GZ 20 qu römisch fünf r 8024/84-2113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das hinsichtlich des Angeklagten Johann E***** einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Udo Rudolf P***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB., (2.) des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB und (3.) der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das hinsichtlich des Angeklagten Johann E***** einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Udo Rudolf P***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen (1.) des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB., (2.) des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75, 15, StGB und (3.) der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Hans Peter D***** als Beteiligten

(zu 1.) ab dem 31.Jänner 1977 in Wien mit dem Vorsatz, sich bzw. die Firma Z***** AG durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B*****VERSICHERUNG durch die wahrheitswidrige Behauptung, auf dem am 23.Jänner 1977 im Indischen Ozean gesunkenen Motorschiff L*****, dessen Explosion sie vorsätzlich durch Sprengmittel veranlaßt hatten, hätten sich entsprechend dem am 30.Juni 1976 zwischen der Z***** AG und der B*****VERSICHERUNG abgeschlossenen Seetransportversicherungsvertrag vor allem "Maschinen zur Verarbeitung nicht eisenhältiger Mineralien" (Uranerzaufbereitungsanlage) im Wert von 31,360.725 sfr befunden, obwohl dieses Schiff überwiegend mit Teilen einer in O***** demontierten Kohlenförderanlage und anderem Schrott sowie einem wirtschaftlich wertlosen Bitumenextruder und einer Ionenimplantationsanlage im Wert von 1,100.000 S beladen war, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung der Versicherungssumme, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die B*****VERSICHERUNG an ihrem Vermögen mit rund 212 Millionen S, somit mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag, schädigen sollte;

(zu 2.) in der Zeit zwischen dem 24.November 1976 und dem 23. Jänner 1977 in Wien, Salzburg, Piesting und Chioggia zumindest ein zur Verschiffung auf dem Motorschiff L***** bestimmtes Packstück mit gemeinsam aus Bundesheerbeständen gestohlenem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung versehen lassen und in Chioggia dafür Sorge getragen, daß dieses Packstück im Laderaum der "L*****" verstaut wurde und die Zündung des Sprengstoffes bewirkt, wodurch das Schiff im Indischen Ozean versenkt wurde und dadurch vorsätzlich

a) Carlos a M*****, Vito Fortes M*****, Andrew D*****, Silvester R*****, Beatrix van der H***** und Caspar B***** getötet und

b) Emanuel Jesus de C*****, Jorge Oswald da C*****, Gomes de B*****, Adriana Huberdina van der L*****, Jacobus Nicolaas van B***** und Jacob P*****, die zufällig geretten wurde, zu töten versucht;

(zu 3.) in der Zeit zwischen dem 24.November 1976 und dem 23. Jänner 1977 in Piesting und Chioggia zumindest ein zur Verschiffung auf dem Motorschiff L***** bestimmtes Packstück mit aus Bundesheerbeständen gestohlenem Sprengstoff und einer Zündvorrichtung versehen lassen und in Chioggia dafür Sorge getragen, daß dieses Packstück im Laderaum der "L*****" verstaut wurde und am 23.Jänner 1977 die Explosion dieses Packstückes bewirkt, wodurch das Schiff im Indischen Ozean versank, sohin vorsätzlich einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt.

Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen, und zwar die Hauptfrage (1) nach schwerem Betrug stimmeneinhellig und jene nach Mord (Hauptfrage 2) und vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengmittel (Hauptfrage 5) jeweils stimmenmehrheitlich (6 : 2), die beiden zuletzt bezeichneten Fragen mit der Einschränkung "ohne Johann E*****" bejaht. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfragen unterblieb folgerichtig die Beantwortung der den Geschwornen außerdem vorgelegten Eventualfragen und der - "uneigentlichen" (§ 316 StPO) - Zusatzfrage (1).Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen, und zwar die Hauptfrage (1) nach schwerem Betrug stimmeneinhellig und jene nach Mord (Hauptfrage 2) und vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengmittel (Hauptfrage 5) jeweils stimmenmehrheitlich (6 : 2), die beiden zuletzt bezeichneten Fragen mit der Einschränkung "ohne Johann E*****" bejaht. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfragen unterblieb folgerichtig die Beantwortung der den Geschwornen außerdem vorgelegten Eventualfragen und der - "uneigentlichen" (Paragraph 316, StPO) - Zusatzfrage (1).

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 10 a und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dieser hat er eine Ausfertigung der mit 4.März 1991 datierten "Beschwerde gemäß Art. 6 MRK" angeschlossen, in der er sich im wesentlichen dagegen wendet, daß "de facto während der Zeit der Schiffsuche eine Art Zwischenverfahren im Sinn einer medialen Beeinflussung stattgefunden" habe. In der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 2140) führte der Angeklagte dazu aus, er habe diesen Umstand zum Gegenstand einer "schon vor der Verhandlung eingebrachten" Beschwerde nach Art. 6 MRK an die Kommission zum Schutz der Menschenrechte gemacht, weil sich "aus dem Bericht der Medien im wahrsten Sinn des Wortes der negative Prozeßausgang abgezeichnet" habe.Dieser hat er eine Ausfertigung der mit 4.März 1991 datierten "Beschwerde gemäß Artikel 6, MRK" angeschlossen, in der er sich im wesentlichen dagegen wendet, daß "de facto während der Zeit der Schiffsuche eine Art Zwischenverfahren im Sinn einer medialen Beeinflussung stattgefunden" habe. In der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 2140) führte der Angeklagte dazu aus, er habe diesen Umstand zum Gegenstand einer "schon vor der Verhandlung eingebrachten" Beschwerde nach Artikel 6, MRK an die Kommission zum Schutz der Menschenrechte gemacht, weil sich "aus dem Bericht der Medien im wahrsten Sinn des Wortes der negative Prozeßausgang abgezeichnet" habe.

In der Einleitung zur Nichtigkeitsbeschwerde brachte der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Vorsitzenden des Geschwornengerichtes für den 8.März 1991 eingeplanten Schlußvorträge zum Ausdruck, daß das in der vorangegangenen Hauptverhandlung am 7.März 1991 (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611, 613/Bd. 68) gestellte Begehren, der Verteidigung eine ausreichende Frist einzuräumen, um sich mit der Befundaufnahme (der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER) über die endgültigen Ergebnisse der Schiffsuche auseinandersetzen zu können, möglicherweise nicht der ständigen Gerichtsübung entspreche bzw. als unerfüllbares Ansinnen und als verfehlt angesehen werden könnte; im Licht des Art. 6 MRK - als Bestandteil der Österreichischen Bundesverfassung - wäre jedoch die von der Verteidigung begehrte Vorgangsweise "sicherlich unerläßlich" gewesen.In der Einleitung zur Nichtigkeitsbeschwerde brachte der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Vorsitzenden des Geschwornengerichtes für den 8.März 1991 eingeplanten Schlußvorträge zum Ausdruck, daß das in der vorangegangenen Hauptverhandlung am 7.März 1991 (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611, 613/Bd. 68) gestellte Begehren, der Verteidigung eine ausreichende Frist einzuräumen, um sich mit der Befundaufnahme (der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER) über die endgültigen Ergebnisse der Schiffsuche auseinandersetzen zu können, möglicherweise nicht der ständigen Gerichtsübung entspreche bzw. als unerfüllbares Ansinnen und als verfehlt angesehen werden könnte; im Licht des Artikel 6, MRK - als Bestandteil der Österreichischen Bundesverfassung - wäre jedoch die von der Verteidigung begehrte Vorgangsweise "sicherlich unerläßlich" gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Beschwerdeauffassung normiert die MRK keine eigenständigen Nichtigkeitsgründe und führt daher insofern zu keiner Erweiterung der nach der Strafprozeßordnung vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (vgl. Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 ENr. 15 a zu Art. 6 und ENr. 4 zu Art. 13 MRK). Sie ist jedoch als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung behaupteter Verfahrensmängel, wie sie im Katalog der Nichtigkeitsgründe taxativ aufgezählt sind, heranzuziehen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 7 zu Art. 6 MRK; 15 Os 14/88, 14 Os 111/89, 16 Os 14/89 ua). Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Gebotes des fair trials und damit des Art. 6 MRK kann daher nur mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung, im Rechtsmittelverfahren - wie vorliegend ohnedies geschehen - nur mit dem Katalog der Nichtigkeitsgründe begegnet werden (vgl. SSt. 57/47). Die Nichtigkeitsgründe hinwieder, so auch jene, mit denen Urteile der Geschwornengerichte bekämpft werden können, sind im § 345 StPO taxativ aufgezählt (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 ff zu § 281). Wenn die Beschwerde im Rahmen der einleitenden Ausführungen dazu noch ins Treffen führt, daß angesichts des großen Umfanges und der Publizität des vorliegenden Straffalles, vor allem hinsichtlich der in § 345 Abs. 1 Z 4 StPO angeführten Vorschriften, deren Verletzung oder Vernachlässigung Nichtigkeit bewirke, ein anderer Maßstab anzulegen sei, so genügt vorweg der Hinweis, daß Voraussetzung für die Geltendmachung eines an sich keine Nichtigkeit nach der zuvor bezeichneten Bestimmung (Z 4) bewirkenden Verstoßes gegen (andere) Verfahrensvorschriften wäre, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (§ 345 Abs. 1 Z 5 StPO).Entgegen der Beschwerdeauffassung normiert die MRK keine eigenständigen Nichtigkeitsgründe und führt daher insofern zu keiner Erweiterung der nach der Strafprozeßordnung vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten vergleiche Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 ENr. 15 a zu Artikel 6 und ENr. 4 zu Artikel 13, MRK). Sie ist jedoch als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung behaupteter Verfahrensmängel, wie sie im Katalog der Nichtigkeitsgründe taxativ aufgezählt sind, heranzuziehen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 7 zu Artikel 6, MRK; 15 Os 14/88, 14 Os 111/89, 16 Os 14/89 ua). Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Gebotes des fair trials und damit des Artikel 6, MRK kann daher nur mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung, im Rechtsmittelverfahren - wie vorliegend ohnedies geschehen - nur mit dem Katalog der Nichtigkeitsgründe begegnet werden vergleiche SSt. 57/47). Die Nichtigkeitsgründe hinwieder, so auch jene, mit denen Urteile der Geschwornengerichte bekämpft werden können, sind im Paragraph 345, StPO taxativ aufgezählt (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 ff zu Paragraph 281,). Wenn die Beschwerde im Rahmen der einleitenden Ausführungen dazu noch ins Treffen führt, daß angesichts des großen Umfanges und der Publizität des vorliegenden Straffalles, vor allem hinsichtlich der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO angeführten Vorschriften, deren Verletzung oder Vernachlässigung Nichtigkeit bewirke, ein anderer Maßstab anzulegen sei, so genügt vorweg der Hinweis, daß Voraussetzung für die Geltendmachung eines an sich keine Nichtigkeit nach der zuvor bezeichneten Bestimmung (Ziffer 4,) bewirkenden Verstoßes gegen (andere) Verfahrensvorschriften wäre, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO wendet der Angeklagte sodann ein, die Geschwornen seien entgegen der Bestimmung des § 305 StPO nicht beeidigt gewesen, weil die zu Beginn des Verfahrens (am 30.Jänner 1990) erfolgte Beeidigung (ON 2112, 1. Verhandlungstag, S 5/Bd. 68) nur für die Dauer des Kalenderjahres Geltung hatte; die Beeidigung wäre daher mit Beginn des neuen Kalenderjahres (1991), spätestens bei der ersten fortgesetzten Hauptverhandlung (am 8.Jänner 1991), zu wiederholen gewesen. Die neuerliche Beeidigung der Geschwornen wäre vorliegend schon wegen der das Ausmaß üblicher Strafprozesse übersteigenden Dimension des gegenständlichen Verfahrens und der - nach Meinung der Beschwerde - ständigen Beeinflussung der Geschwornen durch die Medien während der gesamten Prozeßdauer geboten gewesen.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wendet der Angeklagte sodann ein, die Geschwornen seien entgegen der Bestimmung des Paragraph 305, StPO nicht beeidigt gewesen, weil die zu Beginn des Verfahrens (am 30.Jänner 1990) erfolgte Beeidigung (ON 2112, 1. Verhandlungstag, S 5/Bd. 68) nur für die Dauer des Kalenderjahres Geltung hatte; die Beeidigung wäre daher mit Beginn des neuen Kalenderjahres (1991), spätestens bei der ersten fortgesetzten Hauptverhandlung (am 8.Jänner 1991), zu wiederholen gewesen. Die neuerliche Beeidigung der Geschwornen wäre vorliegend schon wegen der das Ausmaß üblicher Strafprozesse übersteigenden Dimension des gegenständlichen Verfahrens und der - nach Meinung der Beschwerde - ständigen Beeinflussung der Geschwornen durch die Medien während der gesamten Prozeßdauer geboten gewesen.

Wegen Verletzung der Vorschrift des § 305 StPO liegt indes der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Geschworne herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Es ist also nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin mit Nichtigkeit bedroht. Wurde jedoch die Hauptverhandlung - wie hier - über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung - also ohne die Voraussetzungen der §§ 276 a, 302 Abs. 1 StPO - bloß fortgesetzt, so mußte eine neuerliche Beeidigung der Geschwornen nicht vorgenommen werden (EvBl. 1987/129, EvBl. 1953/367).Wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 305, StPO liegt indes der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Geschworne herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Es ist also nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin mit Nichtigkeit bedroht. Wurde jedoch die Hauptverhandlung - wie hier - über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung - also ohne die Voraussetzungen der Paragraphen 276, a, 302 Absatz eins, StPO - bloß fortgesetzt, so mußte eine neuerliche Beeidigung der Geschwornen nicht vorgenommen werden (EvBl. 1987/129, EvBl. 1953/367).

In weiterer Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 4) rügt der Beschwerdeführer, daß sich die Geschwornen nach dem Schluß der Verhandlung am 8.März 1991 (Freitag) nicht, wie im § 320 StPO vorgesehen, sogleich in das Beratungszimmer begaben, sondern bis zur "nächsten Verhandlung", die am 11.März 1991 (dem darauffolgenden Montag) stattfand, entlassen worden seien; die Verwendung des Wortes "hierauf" in §§ 319, 320 StPO könne aber wohl nur im Sinn einer unmittelbaren zeitlichen Abfolge verstanden werden.In weiterer Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer, daß sich die Geschwornen nach dem Schluß der Verhandlung am 8.März 1991 (Freitag) nicht, wie im Paragraph 320, StPO vorgesehen, sogleich in das Beratungszimmer begaben, sondern bis zur "nächsten Verhandlung", die am 11.März 1991 (dem darauffolgenden Montag) stattfand, entlassen worden seien; die Verwendung des Wortes "hierauf" in Paragraphen 319, 320, StPO könne aber wohl nur im Sinn einer unmittelbaren zeitlichen Abfolge verstanden werden.

Die gerügte Vorgangsweise steht jedoch unter keiner Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO. Eine Verletzung des § 320 StPO ist - wie sich schon aus dem Vergleich der in § 345 Abs. 1 Z 4 StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften ergibt - nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis (Z 5) hinwieder, durch welches Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wären, ist nicht ergangen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 4 zu § 320). Die beiden Verteidiger haben nämlich anläßlich der am 8.März 1991 vom Vorsitzenden verkündeten Vertagung der Sitzung auf den 11. März 1991 in Kenntnis des Umstandes, daß nur mehr die in §§ 320 ff StPO vorgesehenen Verfahrensschritte vorzunehmen sind, keinen die Straffung dieser Vorgänge betreffenden Antrag gestellt (ON 2112, 56. Verhandlungstag, S 635 f/Bd. 68).Die gerügte Vorgangsweise steht jedoch unter keiner Nichtigkeitssanktion nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 StPO. Eine Verletzung des Paragraph 320, StPO ist - wie sich schon aus dem Vergleich der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften ergibt - nicht mit Nichtigkeit bedroht; ein bekämpfbares Zwischenerkenntnis (Ziffer 5,) hinwieder, durch welches Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt worden wären, ist nicht ergangen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 4 zu Paragraph 320,). Die beiden Verteidiger haben nämlich anläßlich der am 8.März 1991 vom Vorsitzenden verkündeten Vertagung der Sitzung auf den 11. März 1991 in Kenntnis des Umstandes, daß nur mehr die in Paragraphen 320, ff StPO vorgesehenen Verfahrensschritte vorzunehmen sind, keinen die Straffung dieser Vorgänge betreffenden Antrag gestellt (ON 2112, 56. Verhandlungstag, S 635 f/Bd. 68).

Soweit die Beschwerde unter demselben Nichtigkeitsgrund (Z 4) "aus Gründen der prozessualen Vorsicht noch unterstützend" geltend macht, der Angeklagte sei laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS "nur (für) drei Stunden pro Verhandlungstag als verhandlungsfähig bezeichnet" worden, die (fallweise) Überschreitung dieser Zeitspanne stelle daher gleichfalls einen mit Nichtigkeit bedrohten Vorgang dar, wird der Sache nach abermals ein Verfahrensmangel im Sinn der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht. Abgesehen davon, daß nach dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS (vom 15.März 1990) eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkende geistige Erkrankung beim Angeklagten zweifelsfrei nicht vorlag und vom Sachverständigen lediglich unter Hinweis auf eine bei längerer Verhandlungsdauer mögliche Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit nach einer Verhandlungsdauer von nicht mehr als drei Stunden das Einlegen "längerer Pausen" empfohlen wurde (ON 1648, S 387, 389/Bd. 55), könnte durch einen derartigen Verfahrensmangel eine Urteilsnichtigkeit nur im Fall unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrages bewirkt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 3 zu § 275). Die Stellung bzw. Abweisung eines derartigen Vertagungsantrages wird indes von der Beschwerde selbst nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber sei jedoch hiezu noch bemerkt, daß die Hauptverhandlung etwa am 15. Februar 1990 nach ca. zweieinviertelstündiger Dauer auf Grund vom Angeklagten behaupteter Kopfschmerzen und ärztlicherseits hierauf konstatierter psychischer Erschöpfungsphasen sogleich auf den 19.Februar 1990 vertagt wurde (vgl. ON 2112, 6. Verhandlungstag, S 481, 537/Bd. 68).Soweit die Beschwerde unter demselben Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) "aus Gründen der prozessualen Vorsicht noch unterstützend" geltend macht, der Angeklagte sei laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS "nur (für) drei Stunden pro Verhandlungstag als verhandlungsfähig bezeichnet" worden, die (fallweise) Überschreitung dieser Zeitspanne stelle daher gleichfalls einen mit Nichtigkeit bedrohten Vorgang dar, wird der Sache nach abermals ein Verfahrensmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend gemacht. Abgesehen davon, daß nach dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS (vom 15.März 1990) eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkende geistige Erkrankung beim Angeklagten zweifelsfrei nicht vorlag und vom Sachverständigen lediglich unter Hinweis auf eine bei längerer Verhandlungsdauer mögliche Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit nach einer Verhandlungsdauer von nicht mehr als drei Stunden das Einlegen "längerer Pausen" empfohlen wurde (ON 1648, S 387, 389/Bd. 55), könnte durch einen derartigen Verfahrensmangel eine Urteilsnichtigkeit nur im Fall unbegründeter Ablehnung eines entsprechenden Vertagungsantrages bewirkt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 3 zu Paragraph 275,). Die Stellung bzw. Abweisung eines derartigen Vertagungsantrages wird indes von der Beschwerde selbst nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber sei jedoch hiezu noch bemerkt, daß die Hauptverhandlung etwa am 15. Februar 1990 nach ca. zweieinviertelstündiger Dauer auf Grund vom Angeklagten behaupteter Kopfschmerzen und ärztlicherseits hierauf konstatierter psychischer Erschöpfungsphasen sogleich auf den 19.Februar 1990 vertagt wurde vergleiche ON 2112, 6. Verhandlungstag, S 481, 537/Bd. 68).

Der Beschwerdeführer vermag somit nach keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert; die auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist daher zur Gänze unbegründet.Der Beschwerdeführer vermag somit nach keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert; die auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Verfahrensrüge ist daher zur Gänze unbegründet.

Den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß der Schwurgerichtshof vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge nicht zugelassen habe. Durch diese Anträge sollte der Nachweis erbracht werden, daß auf dem Motorschiff L***** keine Sprengung von innen (Explosion im Laderaum) stattgefunden habe, daß sich die Schiffsladung nicht (überwiegend) aus der "Kohlenförderanlage O*****" zusammengesetzt habe und daß zwischen seiner Person und der Sprengung der "L*****" kein wie auch immer gearteter Zusammenhang bestehe.Den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß der Schwurgerichtshof vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge nicht zugelassen habe. Durch diese Anträge sollte der Nachweis erbracht werden, daß auf dem Motorschiff L***** keine Sprengung von innen (Explosion im Laderaum) stattgefunden habe, daß sich die Schiffsladung nicht (überwiegend) aus der "Kohlenförderanlage O*****" zusammengesetzt habe und daß zwischen seiner Person und der Sprengung der "L*****" kein wie auch immer gearteter Zusammenhang bestehe.

Es trifft zwar zu, wie die Beschwerde dazu einleitend ausführt, daß sich der Schwurgerichtshof stets vor Augen führen muß, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern (allein) den Geschwornen zukommt, deren Entscheidung durch die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen als unerheblich erkennbar sind, vorgegriffen werden könnte. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der Schwurgerichtshof alle Beweise zulassen müßte, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der den Geschwornen vorzulegenden oder vorgelegten Fragen gezogen werden könnte. Demzufolge kann dem Beschwerdestandpunkt, auf Grund der schwierigen, durch das Ergebnis der Schiffsuche veränderten Beweislage, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen auf theoretische Modell- und Sprengversuche gestützt habe, wäre es erforderlich gewesen, alle der Aufklärung der Sachlage nur irgendwie dienlichen Beweismittel auszuschöpfen, in dieser allgemeinen Art keinesfalls beigetreten werden; würde dies doch in zahlreichen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen letztlich sogar zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist demnach auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zu Gunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, d.h., wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (EvBl. 1971/160; Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 13 zu § 345 Z 5). Zum anderen kann - wie bereits eingangs dargelegt wurde - der relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 5) nur aus Zwischenerkenntnissen des Schwurgerichtshofes abgeleitet werden. War daher der Schwurgerichtshof mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage, über einen Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers zu entscheiden, so mangelt es schon an den formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes.Es trifft zwar zu, wie die Beschwerde dazu einleitend ausführt, daß sich der Schwurgerichtshof stets vor Augen führen muß, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern (allein) den Geschwornen zukommt, deren Entscheidung durch die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen als unerheblich erkennbar sind, vorgegriffen werden könnte. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der Schwurgerichtshof alle Beweise zulassen müßte, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der den Geschwornen vorzulegenden oder vorgelegten Fragen gezogen werden könnte. Demzufolge kann dem Beschwerdestandpunkt, auf Grund der schwierigen, durch das Ergebnis der Schiffsuche veränderten Beweislage, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen auf theoretische Modell- und Sprengversuche gestützt habe, wäre es erforderlich gewesen, alle der Aufklärung der Sachlage nur irgendwie dienlichen Beweismittel auszuschöpfen, in dieser allgemeinen Art keinesfalls beigetreten werden; würde dies doch in zahlreichen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen letztlich sogar zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist demnach auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zu Gunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, d.h., wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (EvBl. 1971/160; Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 13 zu Paragraph 345, Ziffer 5,). Zum anderen kann - wie bereits eingangs dargelegt wurde - der relevierte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nur aus Zwischenerkenntnissen des Schwurgerichtshofes abgeleitet werden. War daher der Schwurgerichtshof mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage, über einen Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers zu entscheiden, so mangelt es schon an den formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes.

Nun wurde der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 7. März 1991 gestellte Antrag, die Hauptverhandlung auf einen angemessenen, innerhalb der Frist - ersichtlich gemeint nach § 276 a StPO - liegenden Zeitraum zu vertagen (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611 f/Bd. 68) damit begründet, daß dem Angeklagten und seiner Verteidigung am besagten Tag die Befundaufnahme des Sachverständigen für das Schiffahrtswesen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und das Gutachten des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER zugekommen sei; als "nautischer und sprengtechnischer Laie" sei jedoch der Angeklagte nicht in der Lage, einem Sachverständigengutachten "auf gleicher Ebene zu begegnen", weshalb er die ihm ausgehändigten Unterlagen (der genannten Sachverständigen) durch den "ihm zur Verfügung stehenden" Sachverständigen für Schiffsprengtechnik Dr. AL-HASANI (aus Manchester) auswerten lassen wolle.Nun wurde der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 7. März 1991 gestellte Antrag, die Hauptverhandlung auf einen angemessenen, innerhalb der Frist - ersichtlich gemeint nach Paragraph 276, a StPO - liegenden Zeitraum zu vertagen (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611 f/Bd. 68) damit begründet, daß dem Angeklagten und seiner Verteidigung am besagten Tag die Befundaufnahme des Sachverständigen für das Schiffahrtswesen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und das Gutachten des Sprengsachverständigen Ing. HEMMER zugekommen sei; als "nautischer und sprengtechnischer Laie" sei jedoch der Angeklagte nicht in der Lage, einem Sachverständigengutachten "auf gleicher Ebene zu begegnen", weshalb er die ihm ausgehändigten Unterlagen (der genannten Sachverständigen) durch den "ihm zur Verfügung stehenden" Sachverständigen für Schiffsprengtechnik Dr. AL-HASANI (aus Manchester) auswerten lassen wolle.

Dieser Antrag wurde vom Schwurgerichtshof unter Hinweis auf § 126 StPO mit der Begründung abgewiesen, daß die Gutachten klar und widerspruchsfrei seien, so daß kein Zweifel an deren Richtigkeit bestehe. Den Erwägungen des Schwurgerichtshofes - der das bezügliche Begehren ersichlich auch als Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gewertet, die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen jedoch verneint hat - ist noch hinzuzufügen, daß der Verteidiger den Vertagungsantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt hat, daß "allen Beweisanträgen, die die Verteidigung gestellt hat, stattgegeben wird" (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68). Hinzu kommt, daß die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung (§ 221 Abs. 1 StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung ist vielmehr, sofern sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt (RZ 1960, 12).Dieser Antrag wurde vom Schwurgerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 126, StPO mit der Begründung abgewiesen, daß die Gutachten klar und widerspruchsfrei seien, so daß kein Zweifel an deren Richtigkeit bestehe. Den Erwägungen des Schwurgerichtshofes - der das bezügliche Begehren ersichlich auch als Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gewertet, die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen jedoch verneint hat - ist noch hinzuzufügen, daß der Verteidiger den Vertagungsantrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt hat, daß "allen Beweisanträgen, die die Verteidigung gestellt hat, stattgegeben wird" (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68). Hinzu kommt, daß die Einräumung einer Überlegungsfrist für den Angeklagten oder den Verteidiger nach dem Beginn der Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz eins, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung ist vielmehr, sofern sie der Vorsitzende nicht zur nötigen Erholung der beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln für erforderlich hält, ausdrücklich untersagt (RZ 1960, 12).

Soweit aber die begehrte Vertagung der Hauptverhandlung dem Zweck dienen sollte, der Verteidigung die Vorlage einer - nunmehr in der Rechtsmittelschrift angeführten - Stellungnahme des zuvor genannten Dr. AL-HASANI zu den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER zu ermöglichen, genügt der Hinweis, daß die Strafprozeßordnung als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch Sachverständige kennt, die das Gericht bestellt und beeidigt hat. Ein "Privatsachverständiger" ist daher kein Sachverständiger im Sinn der Strafprozeßordnung. Nur in Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier allerdings nicht vor - insbesondere dann, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mehr in der Lage sein sollte, jenen Befund zu erheben, den der allenfalls schon vor ihm von einer Prozeßpartei privat beigezogene Sachverständige noch erheben konnte, werden die Befunde und Gutachten der von einem Prozeßbeteiligten privat in Anspruch genommenen Sachverständigen als für die Entscheidung der Strafsache bedeutsame Urkunden anderer Art im Sinn des § 252 Abs. 2 StPO anzusehen sein (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 106 ff zu § 118 und ENr. 109 ff zu § 252). Demnach könnte ein derartiges Privatgutachten lediglich dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände des Straffalles Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert, und ihnen solcherart - ohne daß dies zu einer Verfahrensverzögerung führen darf - zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermöglichen (ÖJZ-LSK 1979/369). Da das Nichtigkeitsverfahren ausschließlich der Überprüfung der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dient, können zudem Neuerungen, das sind neue Tatsachen und Beweismittel, durch welche die Verfahrensgrundlage gegenüber der Vorinstanz erweitert wird, vom Rechtsmittelgericht nicht berücksichtigt werden. Demzufolge war auch auf das "Privatgutachten" des Schiffahrtssachverständigen Dipl.Ing. GUTSCHE vom 5.September 1991, welches dem Obersten Gerichtshof vom Verteidiger am 11.September 1991 mit dem Ersuchen vorgelegt wurde, "dieses Gutachten der Sachentscheidung zugrundezulegen", nicht einzugehen.Soweit aber die begehrte Vertagung der Hauptverhandlung dem Zweck dienen sollte, der Verteidigung die Vorlage einer - nunmehr in der Rechtsmittelschrift angeführten - Stellungnahme des zuvor genannten Dr. AL-HASANI zu den Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. STRASSER und Ing. HEMMER zu ermöglichen, genügt der Hinweis, daß die Strafprozeßordnung als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch Sachverständige kennt, die das Gericht bestellt und beeidigt hat. Ein "Privatsachverständiger" ist daher kein Sachverständiger im Sinn der Strafprozeßordnung. Nur in Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier allerdings nicht vor - insbesondere dann, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mehr in der Lage sein sollte, jenen Befund zu erheben, den der allenfalls schon vor ihm von einer Prozeßpartei privat beigezogene Sachverständige noch erheben konnte, werden die Befunde und Gutachten der von einem Prozeßbeteiligten privat in Anspruch genommenen Sachverständigen als für die Entscheidung der Strafsache bedeutsame Urkunden anderer Art im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, StPO anzusehen sein (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 106 ff zu Paragraph 118 und ENr. 109 ff zu Paragraph 252,). Demnach könnte ein derartiges Privatgutachten lediglich dazu dienen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände des Straffalles Aufklärung zu verschaffen, die Fachwissen erfordert, und ihnen solcherart - ohne daß dies zu einer Verfahrensverzögerung führen darf - zweckdienliche Anträge und Fragen an gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermöglichen (ÖJZ-LSK 1979/369). Da das Nichtigkeitsverfahren ausschließlich der Überprüfung der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dient, können zudem Neuerungen, das sind neue Tatsachen und Beweismittel, durch welche die Verfahrensgrundlage gegenüber der Vorinstanz erweitert wird, vom Rechtsmittelgericht nicht berücksichtigt werden. Demzufolge war auch auf das "Privatgutachten" des Schiffahrtssachverständigen Dipl.Ing. GUTSCHE vom 5.September 1991, welches dem Obersten Gerichtshof vom Verteidiger am 11.September 1991 mit dem Ersuchen vorgelegt wurde, "dieses Gutachten der Sachentscheidung zugrundezulegen", nicht einzugehen.

Wenn der Beschwerdeführer noch ins Treffen führt, daß der Sachverständige für das "Schießwesen" (WIESER) in einem Gutachten "vor der Schiffsuche geirrt" habe und in der Folge ohne Angabe von Gründen entlassen worden sei, so daß seine "Auffassungen bzw. Wahrnehmungen bei der Schiffsuche" im Dunkeln geblieben seien, genügt - abgesehen von der fehlenden Substantiierung - der Hinweis, daß (auch) der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1991 sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, daß nur mehr ein Sprengsachverständiger zur "L*****-Suche" mitfährt und an der weiteren Befundaufnahme teilnimmt (ON 2112, 54. Verhandlungstag, S 539/Bd. 68). Um im gegebenen Zusammenhang die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 5 StPO zu schaffen, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen und eine darauf Bezug habende Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes zu erwirken (§ 238 StPO).Wenn der Beschwerdeführer noch ins Treffen führt, daß der Sachverständige für das "Schießwesen" (WIESER) in einem Gutachten "vor der Schiffsuche geirrt" habe und in der Folge ohne Angabe von Gründen entlassen worden sei, so daß seine "Auffassungen bzw. Wahrnehmungen bei der Schiffsuche" im Dunkeln geblieben seien, genügt - abgesehen von der fehlenden Substantiierung - der Hinweis, daß (auch) der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1991 sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, daß nur mehr ein Sprengsachverständiger zur "L*****-Suche" mitfährt und an der weiteren Befundaufnahme teilnimmt (ON 2112, 54. Verhandlungstag, S 539/Bd. 68). Um im gegebenen Zusammenhang die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu schaffen, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen und eine darauf Bezug habende Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes zu erwirken (Paragraph 238, StPO).

Durch den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 10. Mai 1990 (ON 2112, 28. Verhandlungstag, S 563/Bd. 68) gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines "Ortsaugenscheines" auf einem hiezu geeigneten Truppenübungsplatz (wie etwa Hochfilzen), wo ein Container im Gewicht von 18 Tonnen mit 50 kg Nitropenta von geeigneten Sprengmeistern des Österreichischen Bundesheeres gesprengt werden möge, sollte der Nachweis erbracht werden, daß "das Sachverständigengutachten" - ersichtlich gemeint jenes der Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER vom 3.April 1990, ON 1674/Bd. 56) - "nicht nur unrichtig ist, sondern, daß eine Sprengung der L***** wie sie hier - gemeint "mit einer Sprengladung von 50 kg Nitropenta, plaziert in einer Lattenkiste zwischen Spant 54 und 59, unmittelbar über dem Schiffboden mit hoher Wahrscheinlichkeit" (ON 1674, S 481/Bd. 56) - behauptet wurde, in dieser Weise nicht stattgefunden haben kann". Der Schwurgerichtshof lehnte diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung vom 7.März 1991 mit der Begründung ab, daß das Ergebnis des (vom 16.Jänner bis 22.Februar 1991 durchgeführten Ortsaugenscheines im Indischen Ozean ein klares Schadensbild ergeben habe und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse ein neues (ergänzendes) Gutachten erstattet worden sei (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 621/Bd. 68).

Die Verfahrensrüge ist auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Die im Ergebnis zutreffende Argumentation des Schwurgerichtshofes ist zunächst noch dahin zu ergänzen, daß nach der Stellung des in Rede stehenden Beweisantrages - und noch vor Durchführung der Schiffsuche im Indischen Ozean - ohnedies zwei derartige "Ortsaugenscheine" stattgefunden haben. Nach Durchführung von Sprengungen am 17. und 18.September 1990 in Hochfilzen erklärten sowohl der Staatsanwalt als auch die Verteidiger, daß sie auf die Versprengung des gesamten von E***** seinerzeit (anläßlich der im Beisein des Angeklagten am Truppenübungsplatz Hochfilzen und am Truppenübungsplatz Bruckneudorf durchgeführten und filmisch festgehaltenen "detonationsmechanischen Übungen") als verbraucht gemeldeten (Spreng-)Materials verzichten (ON 2112,

43. Verhandlungstag, S 233 und 44. Verhandlungstag, S 235, 237/Bd. 68). Darüber hinaus wurden am 22.November 1990 am Truppenübungsplatz Allentsteig 43 kg Sprengstoff zur Explosion gebracht (50. Verhandlungstag, S 491/Bd. 68). Hinzu kommt, daß abgesehen davon, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Ing. HEMMER eine Sprengung an sich nicht reproduzierbar ist (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 569/Bd. 68), es sich hinsichtlich Art und Menge des zuvor bezeichneten Sprengstoffes (Nitropenta) um gutachtliche Annahmen der Sprengsachverständigen handelt, die ausgehend zunächst von dem auf Grund (insbesondere) der Aussagen der vernommenen Schiffbrüchigen angenommenen Schadensereignis und sodann an Hand des im Zuge der Schiffsuche im Indischen Ozean tatsächlich festgestellten Schadensbildes Aufschluß darüber geben sollten, welche Mindestmenge eines bestimmten Sprengstoffes - hier bei Annahme der Verwendung des überaus kräftigen und brisanten militärischen Sprengstoffes Nitropenta (vgl. ON 1674, S 417, 419/Bd. 56) - für die Herbeiführung des vorliegend aufgetretenen Schadens jedenfalls erforderlich gewesen ist. Insoweit gelangten die Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER bereits im Gutachten vom 3.April 1990 (ON 1674/Bd. 56) zur Frage, ob das Motorschiff L***** aus der Sicht von Sprengsachverständigen mit Sprengmitteln versenkt worden sein konnte, ferner wie diese Sprengmittel hätten plaziert sein müssen, welche Art von Sprengmitteln dabei Verwendung gefunden haben können und auf welche Art und Weise eine allfällige Zündung erfolgt sein konnte, unter Verwertung des Untersuchungsergebnisses des Germanischen Loyds (ON 1043/Bd. 41) und dem vom Sachverständigen Dipl.Ing. WIMPISSINGER nach Vornahme von Modellversuchen erstatteten Gutachten zum Ergebnis, daß eine Versenkung der "L*****" mit einer Sprengladung von 50 kg Nitropenta, plaziert in einer Lattenkiste zwischen Spant 54 und 59, unmittelbar über dem Schiffsboden, mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sei (vgl. abermals ON 1674, S 481/Bd. 56). Dabei wurde von den zuerst genannten Sachverständigen auf die am Gelände der Firma "P*****" in Piesting aufgefundenen Gegenstände ebenso Bedacht genommen wie auf die Auswertung der bei den zuvor bezeichneten "detonationsmechanischen Übungen" über Veranlassung des Angeklagten gemachten Filmaufnahmen (ON 1674, S 201/Bd. 56). Die damaligen Annahmen der Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER wurden zudem durch das hierauf am 19.Juni 1990 von43. Verhandlungstag, S 233 und 44. Verhandlungstag, S 235, 237/Bd. 68). Darüber hinaus wurden am 22.November 1990 am Truppenübungsplatz Allentsteig 43 kg Sprengstoff zur Explosion gebracht (50. Verhandlungstag, S 491/Bd. 68). Hinzu kommt, daß abgesehen davon, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen Ing. HEMMER eine Sprengung an sich nicht reproduzierbar ist (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 569/Bd. 68), es sich hinsichtlich Art und Menge des zuvor bezeichneten Sprengstoffes (Nitropenta) um gutachtliche Annahmen der Sprengsachverständigen handelt, die ausgehend zunächst von dem auf Grund (insbesondere) der Aussagen der vernommenen Schiffbrüchigen angenommenen Schadensereignis und sodann an Hand des im Zuge der Schiffsuche im Indischen Ozean tatsächlich festgestellten Schadensbildes Aufschluß darüber geben sollten, welche Mindestmenge eines bestimmten Sprengstoffes - hier bei Annahme der Verwendung des überaus kräftigen und brisanten militärischen Sprengstoffes Nitropenta vergleiche ON 1674, S 417, 419/Bd. 56) - für die Herbeiführung des vorliegend aufgetretenen Schadens jedenfalls erforderlich gewesen ist. Insoweit gelangten die Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER bereits im Gutachten vom 3.April 1990 (ON 1674/Bd. 56) zur Frage, ob das Motorschiff L***** aus der Sicht von Sprengsachverständigen mit Sprengmitteln versenkt worden sein konnte, ferner wie diese Sprengmittel hätten plaziert sein müssen, welche Art von Sprengmitteln dabei Verwendung gefunden haben können und auf welche Art und Weise eine allfällige Zündung erfolgt sein konnte, unter Verwertung des Untersuchungsergebnisses des Germanischen Loyds (ON 1043/Bd. 41) und dem vom Sachverständigen Dipl.Ing. WIMPISSINGER nach Vornahme von Modellversuchen erstatteten Gutachten zum Ergebnis, daß eine Versenkung der "L*****" mit einer Sprengladung von 50 kg Nitropenta, plaziert in einer Lattenkiste zwischen Spant 54 und 59, unmittelbar über dem Schiffsboden, mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich sei vergleiche abermals ON 1674, S 481/Bd. 56). Dabei wurde von den zuerst genannten Sachverständigen auf die am Gelände der Firma "P*****" in Piesting aufgefundenen Gegenstände ebenso Bedacht genommen wie auf die Auswertung der bei den zuvor bezeichneten "detonationsmechanischen Übungen" über Veranlassung des Angeklagten gemachten Filmaufnahmen (ON 1674, S 201/Bd. 56). Die damaligen Annahmen der Sachverständigen Ing. HEMMER und WIESER wurden zudem durch das hierauf am 19.Juni 1990 von

Prof. AMERSDORFFER aus nautisch-seemännischer Sicht erstattete Gutachten (ON 1796/Bd. 61) bestätigt, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. WIMPISSINGER (im Gutachten ON 1790/Bd. 60) zur Überzeugung gelangte, daß eine Explosion im Laderaum des Schiffes, von der beide Laderäume betroffen waren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache für den Untergang der "L*****" anzusehen sei. Diese den Sachverständigen damals zur Verfügung gestandenen Grundlagen wurden durch das Ergebnis der Schiffsuche, insbesondere durch die Schadensbilder - so insbesondere das Fehlen des Vorschiffes - und die an den im Trümmerfeld vorgefundenen Teilen zu beobachtenden Sprengverformungen signifikant erweitert. Darauf aufbauend, gelangte der Sprensachverständige Ing. HEMMER, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. Dr. STRASSER an der Schiffsuche im Indischen Ozean teilgenommen hatte (vgl. dessen Bericht hierüber ON 2107/Bd. 68) abermals zum Ergebnis, daß die "L*****" auf Grund des gesamten Schadensbildes zweifelsfrei nur auf Grund einer Explosion im Inneren des Schiffes gesunken sein konnte. Korrekturen waren lediglich in Ansehung der Plazierung des Sprengstoffes - nunmehr zwischen Spant 84 und 88 - und hinsichtlich der zum Einsatz gelangten Sprengstoffmenge erforderlich (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 567, 569, 573/Bd. 68).Prof. AMERSDORFFER aus nautisch-seemännischer Sicht erstattete Gutachten (ON 1796/Bd. 61) bestätigt, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. WIMPISSINGER (im Gutachten ON 1790/Bd. 60) zur Überzeugung gelangte, daß eine Explosion im Laderaum des Schiffes, von der beide Laderäume betroffen waren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Ursache für den Untergang der "L*****" anzusehen sei. Diese den Sachverständigen damals zur Verfügung gestandenen Grundlagen wurden durch das Ergebnis der Schiffsuche, insbesondere durch die Schadensbilder - so insbesondere das Fehlen des Vorschiffes - und die an den im Trümmerfeld vorgefundenen Teilen zu beobachtenden Sprengverformungen signifikant erweitert. Darauf aufbauend, gelangte der Sprensachverständige Ing. HEMMER, der ebenso wie der Sachverständige Dipl.Ing. Dr. STRASSER an der Schiffsuche im Indischen Ozean teilgenommen hatte vergleiche dessen Bericht hierüber ON 2107/Bd. 68) abermals zum Ergebnis, daß die "L*****" auf Grund des gesamten Schadensbildes zweifelsfrei nur auf Grund einer Explosion im Inneren des Schiffes gesunken sein konnte. Korrekturen waren lediglich in Ansehung der Plazierung des Sprengstoffes - nunmehr zwischen Spant 84 und 88 - und hinsichtlich der zum Einsatz gelangten Sprengstoffmenge erforderlich (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 567, 569, 573/Bd. 68).

Demzufolge wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung ergänzend zur seinerzeitigen Antragstellung begründet darzutun, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß der von ihm am 28. Verhandlungstag (10.Mai 1990) beantragte Sprengversuch ein über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehendes Ergebnis haben werde (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 19 zu § 281 Z 4) und insofern für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, weil andernfalls mit Rücksicht auf die eingangs angestellten grundsätzlichen Erwägungen davon auszugehen war, daß es sich lediglich um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, wohl aber das Verfahren erheblich verzögern könnte (vgl. § 199 Abs. 2 letzter Satz StPO).Demzufolge wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung ergänzend zur seinerzeitigen Antragstellung begründet darzutun, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß der von ihm am 28. Verhandlungstag (10.Mai 1990) beantragte Sprengversuch ein über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgehendes Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) und insofern für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, weil andernfalls mit Rücksicht auf die eingangs angestellten grundsätzlichen Erwägungen davon auszugehen war, daß es sich lediglich um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen, wohl aber das Verfahren erheblich verzögern könnte vergleiche Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz StPO).

Daß - wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (ON 2140, S 506 ff/Bd. 68) - der von der Verteidigung nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogene Dr. AL-HASANI offensichtlich gleichfalls davon ausgeht, daß der am Schiff aufgetretene Schaden durch eine Explosion verursacht wurde, sei in diesem Zusammenhang nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt. Hinzu kommt, daß abgesehen von der Unmöglichkeit eine Sprengung exakt zu reproduzieren, die akustische Intensität einer hier aktuellen verdämmten (vorbereiteten) Explosion vom Umfang und Ausmaß der Verdämmung abhängig ist, wobei auch noch beachtet werden muß, daß sich bei einer Detonation im Innenraum des Schiffes der Schall nicht frei ausbreiten konnte (ON 1749/Bd. 59; ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 563, 567, 569, 591, 593/Bd. 68). Geht man aber von den Gutachten der Sachverständigen Ing. HEMMER und Dipl.Ing. Dr. STRASSER aus, wonach die "L*****" auf Grund der im Innenraum des Schiffes stattgefundenen Explosion überaus rasch, nämlich während eines Zeitraumes von ca. 90 Sekunden (bis 3 Minuten) gesunken ist - siehe hiezu insbesondere die Berechnungen des Sachverständigen Prof. AMERSDORFFER im Gutachten ON 1796, S 213 ff/Bd. 61 -, dann ist der die darauf Bezug habenden Angaben der als Zeugen vernommenen Schiffbrüchigen vollständig ignorierende Beschwerdeeinwand, es habe bis heute nicht geklärt werden können, wieso ein derartiger Vorgang von der Schiffsbesatzung völlig unbemerkt blieb, überhaupt unverständlich; ergibt sich doch gerade aus den Aussagen dieser Zeugen, daß sie auf Grund des für sie völlig überraschend aufgetretenen gewaltigen, von einem Knall und fürchterlichem Krachen begleiteten - als Katastrophe zu

definierenden - Ereignisses Verletzungen davontrugen, einen Schock erlitten und um ihr Leben fürchteten (vgl. Kapitän Jacob P*****, S 205 ff/Bd. 4, 65, 185 ff/Bd. 25, S 93 ff/Bd. 67, ON 2112, 19. Verhandlungstag, S 103, 105, 121, 139/Bd. 68; dessen damalige Ehefrau Adriana Huberdina van der L*****, S 233 ff, 237, 291, 293, 303/Bd. 4, ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 479, 483, 485/Bd. 68; Steuermann Jacobus Nicolaas van B*****, S 247, 313 ff, 335, 337/Bd. 4, S 371 ff/Bd. 36, ON 2112,definierenden - Ereignisses Verletzungen davontrugen, einen Schock erlitten und um ihr Leben fürchteten vergleiche Kapitän Jacob P*****, S 205 ff/Bd. 4, 65, 185 ff/Bd. 25, S 93 ff/Bd. 67, ON 2112, 19. Verhandlungstag, S 103, 105, 121, 139/Bd. 68; dessen damalige Ehefrau Adriana Huberdina van der L*****, S 233 ff, 237, 291, 293, 303/Bd. 4, ON 2112, 18. Verhandlungstag, S 479, 483, 485/Bd. 68; Steuermann Jacobus Nicolaas van B*****, S 247, 313 ff, 335, 337/Bd. 4, S 371 ff/Bd. 36, ON 2112,

18. Verhandlungstag vom 27.März 1990, S 573 ff/Bd. 68 und am 10. Mai 1990 vor der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel im Verfahren gegen Hans Peter D***** zum AZ 591 Js 17418/89,

S 241 ff/Bd. 67).

Durch die Abweisung des bezeichneten Beweisantrages wurden demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7.März 1991 gestellten Antrages auf Einvernahme der (in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen drei) weiteren Besatzungsmitglieder der "L*****", nämlich Jorge Oswald da C*****, Emanuel Jesus de C***** und Gomes de B*****. Die Vernehmung der Genannten wurde zunächst als Augenzeugen der Vorgänge beim Untergang des Schiffes zum Nachweis dafür begehrt, daß ein Zusammenhang zwischen dem Angeklagten und der Unfalls- bzw. Untergangsursache des Motorschiffes L***** nicht gegeben sei (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 611/Bd. 68). In der Hauptverhandlung vom 8.März 1991 wurde das Beweisthema dahin modifiziert, durch die Vernehmung dieser Personen könne der Nachweis erbracht werden, daß sie, wie auch die übrigen Besatzungsmitglieder der "L*****", Zugang zu allen Räumen des Schiffes hatten; die Anbringung eines Zeitzünders erscheine daher schon wegen dessen leichter Entdeckbarkeit sinnwidrig (ON 2112, 56. Verhandlungstag, S 627, 629/Bd. 68).

Das Schöffengericht lehnte den Antrag auf Ausforschung und Vernehmung der weiteren Besatzungsmitglieder mit der Begründung ab, daß die Genannten zum beantragten Thema, der Angeklagte habe mit der Sprengung der "L*****" nichts zu tun, keine Aussagen machen könnten (ON 2112, 55. Verhandlungstag, S 619/Bd. 68).

Es trifft zwar zu, daß es sich bei den in Rede stehenden Personen ebenfalls um Zeugen des Unterganges der "L*****" handelt; auch ist der Beschwerde einzuräumen, daß es unzulässig ist, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und solcherart einem Beweismittel von vornherein den inneren Beweiswert abzusprechen. ssen ungeachtet hat jedoch das Gericht - wie bereits dargelegt wurde - stets zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis erzielt werden kann und inwieweit letzteres geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (ÖJZ-LSK 1979/82). Wo mit einem dazu dienlichen verläßlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muß vom Antragsteller auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Fall (entgegen aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann. Schon aus diesen Erwägungen ist der im zuvor bezeichneten Zwischenerkenntnis enthaltenen Auffassung des Schwurgerichtshofes beizupflichten. Soweit nämlich durch die genannten Zeugen ganz allgemein nachgewiesen werden sollte, daß der Angeklagte mit dem Untergang des Schiffes in keinem Zusammenhang stehe, mangelt dem Antrag schon in Ansehung des Beweisthemas die erforderliche Konkretisierung, zumal der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, daß die in Rede stehenden ehemaligen Mitglieder der Schiffsbesatzung bei der Beladung der "L*****" im Hafen von Chioggia mitwirkten bzw. dort Beobachtungen hinsichtlich der Anwesenheit und des Auftretens des Angeklagten machen konnten. Da bei der Antragstellung nicht begründet dargetan wurde, aus welchen Erwägungen erwartet werden kann, daß die Zeugenvernehmung der drei weiteren Schiffbrüchigen über die bisher - insbesondere durch die Vernehmung des Steuermannes, des Kapitäns und dessen (damaliger) Ehefrau - gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Ergebnisse haben werde und insofern für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschwornen von Bedeutung ist, läuft das bezügliche Begehren insoweit auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus.

Nicht anders verhält es sich mit dem - ebenso nur ganz allgemein gehaltenen - Beweisthema des Schiffunterganges an sich. Denn angesichts der von den Zeugen P*****, van B***** und van der L***** vor dem Landgericht Rotterdam (S 205 ff/Bd. 4), vor dem Untersuchungsrichter (ON 579/Bd. 25, ON 789/Bd. 36) sowie in der Hauptverhandlung (ON 2112, 28. Verhandlungstag, S 471 ff, 523 ff und 19. Verhandlungstag, S 1 ff, 83 ff/je Bd. 68) von den Zeugen P***** und van B***** auch noch im bereits zuvor bezeichneten, gegen Hans Peter D***** bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen Verfahren (S 93 ff, 241 ff/Bd. 67) hiezu im wesentlichen stets gleichlautenden Angaben, die zudem mit den Befunden der Schiff- und Sprengsachverständigen, insbesondere aber auch mit den Ergebnissen der Schiffsuche im Einklang stehen, hätte es auch insoweit der Nennung konkreter Gründe bedurft, weshalb bei der gegebenen Sachlage gerade von diesen (weiteren) Besatzungsmitgliedern

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten