RS OGH 2024/10/8 3Ob121/60; 1Ob152/62; 5Ob275/62; 3Ob21/65; 6Ob322/67; 2Ob181/68; 5Ob335/68; 4Ob71/7

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Veröffentlicht am 29.03.1960
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Rechtssatz

Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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