TE OGH 1991/5/28 4Ob519/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erfred D*****, vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichische Bundesforste, *****), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 117.827,59 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: 137.827,59 S; Revisionsinteresse: 20.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1990, GZ 48 R 681/89-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. August 1989, GZ 41 C 562/87f-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.720 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem am 19.11.1980 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag übertrug die Beklagte das Jagdausübungsrecht für das Eigenjagdrevier W***** in der Gemeinde K***** mit einer Gesamtfläche von 421,3555 ha an den Kläger. Der Pachtvertrag wurde auf eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen; die Pachtzeit begann mit 1.1.1981 und endete mit 31.12.1990.

Punkt 6 des Pachtvertrages unter der Überschrift "Vollmachtserteilung" lautete wie folgt:

"Der Jagdpächter erteilt für die Dauer des Pachtverhältnisses der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste, Wien 3., Marxergasse 2, und dem jeweiligen Wirtschaftsführer der Forstverwaltung V*****, derzeit Herrn FM.FR. Dipl.Ing.Rüdiger W*****, - und zwar jedem für sich - die unwiderrufliche Vollmacht, ihn in allen aus diesem Jagdpachtvertrag entspringenden Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden, insbesondere in Angelegenheiten der Einreichung der Abschußpläne und deren Durchsetzung und im Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, auf seine Kosten und Gefahren zu vertreten. Daraus erwächst für den Vollmachtnehmer mit Ausnahme eines von den jeweiligen Jagdgesetzen für den Jagdpächter zwingend vorgeschriebenen Einschreitens bei der Verwaltungsbehörde keine Verpflichtung zu bestimmten Veranlassungen."

Hiezu bestimmt Punkt 11 Abs 1 der "Allgemeinen Jagdpachtbedingungen der Österreichischen Bundesforste (AJPB)", welche gemäß Punkt 12 des Pachtvertrages ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind und auf das Jagdpachtverhältnis Anwendung finden, soweit im Jagdpachtvertrag nichts Abweichendes festgesetzt ist, unter der Überschrift "Verkehr mit den Behörden (zB Abschußpläne)" folgendes:

"Die Abschußpläne werden vom zuständigen Wirtschaftsführer in seiner Eigenschaft als Jagdleiter nach den Vorstellungen des Verpächters jedoch tunlichst im Einvernehmen mit dem Pächter erstellt. Kommt dem Jagdleiter bis spätestens 1 Monat vor Ablauf der nach den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Vorlagefrist für die Abschußpläne keine schriftliche Äußerung über die Abschußplanvorstellungen des Pächters zu, erstellt der Verpächter den Abschußplan namens des Pächters und reicht ihn bei der Behörde ein. Der Jagdleiter ist für die zeitgerechte Einreichung der Abschußpläne und für die zeitgerechte Vorlage der Abschußlisten an die Behörde verantwortlich. Dies gilt auch für alle Abschußnachträge, sohin auch für Abschußanträge für kümmerndes Wild."

Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.2.1986 der Beklagten gegenüber das Vollmachtsverhältnis widerrufen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das vom Kläger erhobene Begehren, es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, daß die im Punkt 6 des Jagdpachtvertrages über das ÖBF-Eigenjagdgebiet W***** vom 19.11.1980 für die Dauer des Pachtverhältnisses vereinbarte Vollmachtserteilung an die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste und den jeweiligen Wirtschaftsführer der Forstverwaltung V***** nichtig sowie gegen die guten Sitten und daher widerruflich ist. Sowohl die Bevollmächtigung einer Generaldirektion ohne eigene Rechtspersönlichkeit als auch eines noch unbekannten künftigen Dienstnehmers seien rechts- und sittenwidrig. Da keine Verpflichtung des Vollmachtnehmers zu bestimmten Veranlassungen im Interesse des Vollmachtgebers vorgesehen sei, könne jede Unterlassung des Vollmachtnehmers zu einer zumindest verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des Vollmachtgebers führen. Mit dieser aufgezwungenen, weil andernfalls eine Pachtung des Jagdreviers ausschließenden Vertragsbestimmung habe sich die Beklagte als Verpächterin in unzulässiger Weise eine Reihe von Rechten - wie etwa das Recht auf Bekanntgabe des Wildstandes und das Vorschlagsrecht für den Abschuß gemäß § 57 Z 4 Krnt JagdG - rückübertragen lassen, die dem Kläger als Jagdausübungsberechtigtem zustünden. Gemäß § 16 Abs 1 Krnt JagdG dürfe aber das Jagdausübungsrecht nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Die Bevollmächtigung diene insbesondere dazu, bei der jagdlichen Bewirtschaftung den Interessen der Verpächterin gegenüber jenen des Pächters den Vorrang einzuräumen. Tatsächlich habe auch der Wirtschaftsführer der Beklagten als deren Dienstnehmer ausschließlich nach ihren Weisungen gehandelt und die Aufträge des Klägers vollkommen negiert, so daß sich dieser zum Widerruf der Vollmacht gezwungen gesehen habe. Das erforderliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bestehe schon deshalb, weil die Beklagte ihm gegenüber ständig die Drohung erhebe, sie werde den Widerruf der Vollmacht zum Anlaß für eine Beendigung des Pachtvertrages nehmen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung auch dieses Klagebegehrens, welchem schon im Hinblick auf den behaupteten Widerruf der Vollmacht jegliches Feststellungsinteresse fehle; es sei überdies widerspruchsvoll, weil die Bevollmächtigung der Beklagten nicht gleichzeitig nichtig und widerruflich sein könne. Der vorliegende Jagdpachtvertrag sei von der Bezirkshauptmannschaft H***** mit Bescheid vom 18.2.1981 genehmigt worden. Die beanstandete Bevollmächtigung der Beklagten und ihres örtlichen Wirtschaftsführers verstoße weder gegen das Krnt JagdG noch gegen die guten Sitten. Der Kläger verkenne, daß ein Vollmachtnehmer keine eigenen Rechte, sondern nur diejenigen des Vollmachtgebers geltend mache. Auch gegen die für die Zeitdauer des Jagdpachtvertrages vereinbarte Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung bestünden keine Bedenken, weshalb der Vollmachtswiderruf des Klägers unwirksam sei.

Das Erstgericht wies auch das noch in Rede stehende Klagebegehren ab, weil es die rechtliche Qualifikation einer bestimmten Vertragsklausel als nichtig und sittenwidrig zum Gegenstand habe; demgegenüber könne aber gemäß § 228 ZPO nur ein Rechtsverhältnis oder Recht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Abgesehen davon sei auch weder eine Sittenwidrigkeit der beanstandeten Vertragsklausel zu erkennen, noch schließe das Krnt JagdG eine Vertretung des Jagdpächters im Verwaltungsverfahren aus. Die für die Vertragsdauer vereinbarte Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung sei wirksam, obgleich dadurch das Recht des Vollmachtgebers zum außerordentlichen Widerruf der Bevollmächtigung aus wichtigen Gründen keineswegs ausgeschlossen werde. Im übrigen könne auch eine juristische Person Vollmachtnehmer sein.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil auch in diesem Punkt; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des in Rede stehenden Feststellungsbegehrens 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die vom Kläger begehrte Feststellung der rechtlichen Qualifikation eines Vertragspunktes als nichtig oder sittenwidrig sei unzulässig. Eine Umdeutung bzw Umformulierung des Feststellungsbegehrens etwa dahin, daß das Vollmachtsverhältnis infolge Widerrufes beendet sei, komme aber nicht in Betracht, weil sie vom ursprünglichen Begehren des Klägers nicht mehr gedeckt wäre.

Nur gegen die Abweisung dieses Feststellungsbegehrens richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird die Urteilsaufhebung beantragt.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, andernfalls ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Feststellungsbegehrens als unzulässig von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet, dem Urteilsspruch - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat; das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1448; ÖBl 1980, 73 und 128; MietSlg 32.693; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982, 66; ÖBl 1983, 46; ÖBl 1990, 158 uva). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben (MietSlg 32.693; ÖBl 1983, 46; ÖBl 1990, 158 ua); es darf dabei aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen (Fasching aaO). Diese Grundsätze gelten auch für die Lösung der Frage, ob eine Feststellungs- oder eine Rechtsgestaltungsklage vorliegt; auch hier ist nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, sondern zu prüfen, welchen Anspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (Arb 8703 ua).

Danach besteht das hier in Rede stehende Klagebegehren aus zwei Teilen, nämlich 1. aus dem Antrag auf Feststellung, daß die in Punkt 6 des Jagdpachtvertrages vereinbarte Vollmachtserteilung des Klägers nichtig ist sowie gegen die guten Sitten verstößt, sowie 2. aus der aus dieser Feststellung gezogenen Schlußfolgerung in Form der Feststellung, daß die Bevollmächtigung deshalb widerruflich ist. Was zunächst den ersten Teil des Begehrens anlangt, so steht seinem Erfolg entgegen der Meinung der Vorinstanzen keineswegs entgegen, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, nicht aber ein Urteil darüber, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist. Ein solches Begehren wäre zwar nach Lehre und Rechtsprechung unzulässig (Fasching aaO Rz 1093; EvBl 1956/58 ua), doch strebt der Kläger nach seinem maßgeblichen Sachvorbringen in erster Instanz eine solche bloß rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses aus einer bestimmten Vertragsklausel gar nicht an; er beruft sich vielmehr auf die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel gemäß § 879 ABGB, weil die hier vereinbarte Bevollmächtigung im Rahmen des Jagdpachtvertrages gegen das Krnt JagdG oder doch gegen die guten Sitten verstoße, habe sich doch die Beklagte damit als Verpächterin die Rechtsposition des Jagdpächters zumindest zum Teil wieder rückübertragen lassen und so die Interessen des letzteren gröblich verletzt. Ein derartiges Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages (hier: der Teilnichtigkeit eines Vertragspunktes) ist aber, ob man es nun als Rechtsgestaltungsklage oder als materiellrechtliche Feststellungsklage (vgl dazu Fasching aaO Rz 1104 und 1111) beurteilt, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO zulässig (SZ 47/59 mwN). Damit ist jedoch für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die von ihm in erster Instanz geltend gemachten Nichtigkeitsgründe - auf welche er im übrigen bezeichnenderweise in der Revision gar nicht mehr zurückkommt - nicht gegeben sind:

Gemäß § 2 Abs 4 Krnt JagdG 1978 kann das Jagdausübungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung auf dritte Personen übertragen werden; nach § 16 Abs 1 Krnt JagdG 1978 darf es dabei nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Gegen diese Bestimmungen verstößt die Bevollmächtigung der Beklagten und ihres jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers zur Vertretung des Klägers in jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil das Jagdausübungsrecht damit in seiner Gesamtheit weiterhin beim Kläger als Jagdpächter und Vollmachtgeber verbleibt, haben ihn doch die Vollmachtnehmer vor den Verwaltungsbehörden in seinem Namen und in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten zu vertreten. Daß aber die Stellvertretung in jagdrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsbehörden überhaupt ausgeschlossen sein soll, läßt sich weder einer Bestimmung des Krnt JagdG 1978 noch dessen Grundwertungen entnehmen. Die hier vereinbarte Bevollmächtigung des Verpächters und seines jeweiligen örtlichen Wirtschaftsführers verstößt auch weder gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, noch kann darin eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB liegen. Die Vertragsklausel schränkt nämlich die gesetzlichen Regelungen über den Bevollmächtigungsvertrag keineswegs ein, so daß die Vollmachtnehmer schon gemäß § 1009 ABGB verpflichtet sind, die Vertretung des Klägers sorgfältig auszuführen und dabei immer seine Interessen zu wahren (Koziol-Welser8 I 337; Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 2 ff zu § 1009). Soweit im letzten Satz der beanstandeten Vertragsklausel aus der Bevollmächtigung für den Vollmachtnehmer "keine Verpflichtung zu bestimmten Veranlassungen" erwachsen soll, gilt dies nur in jenen Fällen, in denen für den Jagdpächter nach dem Krnt JagdG 1978 bei der Verwaltungsbehörde nicht zwingend eingeschritten werden muß. Hier kann also der Pächter entweder selbst einschreiten oder er muß den Vollmachtnehmer in solchen Fällen gesondert mit der Vertretung beauftragen.

Nunmehr macht aber der Kläger in der Revision erstmals und ausschließlich geltend, daß die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Bevollmächtigung für die gesamte Dauer des Jagdpachtvertrages die Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel begründe und daß letztere im Sinne des § 864 a ABGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil geworden sei. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um unzulässige Neuerungen, weil sich der Kläger in erster Instanz weder auf eine solche konkrete Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB noch auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864 a ABGB, dessen Geltungskontrolle ja vor der vom Kläger ausschließlich beanspruchten Angemessenheitskontrolle zu erfolgen gehabt hätte (SZ 56/62; Arb 10.816 ua), berufen hat.

Ist aber die geltend gemachte Nichtigkeit der beanstandeten Vertragsklausel zu verneinen, so fällt damit auch bereits der zweite Teil des Begehrens, mit dem nicht etwa die Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen Widerrufs der Bevollmächtigung verlangt wird, sondern die Feststellung, daß die Vollmachtserteilung deshalb widerruflich sei, weil eine Nichtigkeit der Bevollmächtigung vorliege. Diese Koppelung des zweiten Teils des Begehrens an den ersten Teil bewirkt, worauf bereits die Beklagte in der Klagebeantwortung hingewiesen hat, dessen Unschlüssigkeit. Jedenfalls verbietet die vom Kläger trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten nicht geänderte Fassung des Urteilsantrages in diesem Punkt auch seine Umdeutung in Richtung einer Feststellung der Wirksamkeit des vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Widerrufs der Bevollmächtigung aus wichtigem Grund (vgl dazu Koziol-Welser8 I 165 und 338 f; Strasser aaO Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026 mwH), weil damit dem Kläger ein aliud zugesprochen würde, das mit der von ihm verknüpften Nichtigkeit der Vertragsklausel in keinem Zusammenhang stünde.

Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO; Bemessungsbasis konnte dabei jedoch gemäß § 4 RATG nur der vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN mit 20.000 S bewertete Streitgegenstand sein.

Anmerkung

E25661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00519.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_0040OB00519_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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