- 5 Ob 152/60
Entscheidungstext OGH 25.05.1960 5 Ob 152/60
- 1 Ob 54/61
Veröff: SZ 34/110 = EvBl 1961/489 S 606
- 5 Ob 59/67
Entscheidungstext OGH 07.04.1967 5 Ob 59/67
Beisatz: Anfechtbar ist jede Sicherstellung, die dem Gläubiger materiellrechtlich nicht gebührte. Der Anfechtungsgegner kann die vom Gesetz vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall widerlegen. (T1)
- 5 Ob 164/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 164/68
nur: Die Sicherstellung ist nur dann eine gebührende Deckung, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch, sei es durch Vertrag oder Gesetz, vor Beginn der kritischen Zeit erworben hatte. (T2)
- 5 Ob 156/69
Entscheidungstext OGH 09.07.1969 5 Ob 156/69
Beis wie T2
- 6 Ob 214/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 214/70
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 131/71
Vgl; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 45/12 = EvBl 1972/115 S 210 = JBl 1972,374 = RZ 1972,151
- 1 Ob 88/73
Auch; Beis wie T1 nur: Anfechtbar ist jede Sicherstellung, die dem Gläubiger materiellrechtlich nicht gebührte. (T3) Veröff: SZ 46/57 = EvBl 1973/298 S 604
- 4 Ob 541/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 541/75
Auch
- 4 Ob 624/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75
Beis wie T3
- 5 Ob 868/76
Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 868/76
- 3 Ob 564/78
Entscheidungstext OGH 09.05.1978 3 Ob 564/78
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 520/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 520/78
Vgl auch
- 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 8 Ob 594/86
Beis wie T2; Beisatz: In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. (T4) Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel)
- 1 Ob 684/89
Beis wie T4; Veröff: SZ 63/26
- 2 Ob 128/99h
Vgl auch; Beisatz: (Objektive) Begünstigung und inkongruente Deckung (also fehlender zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang: ZIK 1998, 131) liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt. Die Beweislast hiefür trifft den klagenden Masseverwalter. (T5)
- 7 Ob 315/98v
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 280/00w
Vgl; nur T2; Beisatz: Der Anspruch auf Zahlung begründet keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherstellung. Ohne weitere Grundlage ist die Einräumung eines Vertragspfandrechtes aber auch die Erwirkung eines Pfändungspfandrechtes inkongruent. Der Erlös aus der Verwertung von Pfandsachen oder die Zahlung des Drittschuldners (Verwertung der gepfändeten und überwiesenen Forderung) sind jedoch Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners, auf die der Gläubiger Anspruch hat und demgemäß kongruente Zahlungen. (T6); Veröff: SZ 73/197
- 6 Ob 157/01h
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein. Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des
§ 30 Abs 1 Z 1 KO "gebührt". (T7)
- 7 Ob 231/01y
Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für die Inkongruenz der Deckung trägt der Masseverwalter. (T8)
- 8 Ob 236/02t
Vgl auch; Beis wie T8