RS OGH 2026/1/29 6Ob221/60; 6Ob20/65; 5Ob307/68; 1Ob103/70; 8Ob64/78; 8Ob65/80 (8Ob121/80); 1Ob554/8

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Veröffentlicht am 08.09.1960
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Norm

JN §55
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne dass das Vorbringen ergänzungsbedürftig wäre (Fasching S 345).Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken vergleiche dazu EvBl 1938 römisch zwei Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne dass das Vorbringen ergänzungsbedürftig wäre (Fasching S 345).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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