RS OGH 2025/1/22 1Ob166/61; 4Ob552/75; 1Ob586/76; 5Ob619/83; 8Ob655/87; 1Ob652/90; 1Ob44/92; 7Ob504/

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen sind nur zulässig zur Sicherung der Ansprüche, über die von den ordentlichen Gerichten, von obligatorischen Schiedsgerichten oder von Arbeitsgerichten zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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