TE OGH 2010/7/28 9ObA64/10t

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Veröffentlicht am 28.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K***** K*****, Erster Oberbereiter, *****, vertreten durch Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Hofburg - Michaelerplatz 1, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeitserklärung einer Dienstfreistellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2010, GZ 7 Ra 35/10h-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der Kläger ist Beamter der Republik Österreich. Im Rahmen der Ausgliederung der Spanischen Hofreitschule wurde er der Beklagten mit Bescheid zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Damit gehört er auf die Dauer seines Dienststands als Beamter dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft an (282 RV BlgNR 21. GP 16). Das genannte Bundesministerium ist Dienststelle und oberste Dienstbehörde des Klägers (§ 8 Abs 1 Z 1 des Spanischen Hofreitschule-Gesetzes). Die Zuweisung an die Beklagte erfolgte somit unter Aufrechterhaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

1.2 Das vom Kläger erhobene Begehren richtet sich gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Dienstfreistellung als Erster Oberbereiter. Das Sicherungsbegehren zielt auf die Gestattung der Erbringung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeiten ab.

2.1 Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind nach einhelliger Rechtsprechung im Verwaltungsweg auszutragen (vgl RIS-Justiz RS0086019). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Klagsbehauptungen auszugehen, wobei aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend ist (RIS-Justiz RS0045584; RS0045718; 8 ObA 40/07a). Entscheidend ist daher nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird (RIS-Justiz RS0045644; 9 ObA 109/05b). Dabei ist zu beachten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten bzw die Arbeitsbedingungen - mangels eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechts - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer rechtswirksam gestaltet werden können (9 ObA 137/09a). Im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gilt dies gleichermaßen.

2.2 Eine Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung wird als Arbeitskräfteüberlassung sui generis angesehen, wobei das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht zur Anwendung gelangt. In der Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang anerkannt, dass im Einzelfall und in engen Grenzen auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden können (vgl RIS-Justiz RS0050620; 9 ObA 125/07h). In diesem Sinn steht es dem Beschäftiger frei, zur besonderen Motivation und zur besseren Rekrutierung von Dienstnehmern oder zur Abgeltung zusätzlicher Leistungspflichten (Brodil, Entgeltgestaltung im ausgegliederten Unternehmen, in Brodil [Hrsg], Ausgliederungen 71 ff) ein zusätzliches Entgelt bzw eine Zulage zu gewähren (siehe dazu § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes).

3. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Die Frage, wie ein bestimmter eingeklagter Anspruch nach den dargestellten Kriterien beurteilt wird, hängt regelmäßig von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab. Sie begründet in der Regel daher keine erhebliche Rechtsfrage (9 ObA 137/09a).

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich durch die Zuweisung des Klägers zur Beklagten an seiner dienstrechtlichen Stellung nichts geändert habe, er sich mit seiner Klage gegen die Dienstfreistellung in seiner Funktion als Beamter wende und dem geltend gemachten Anspruch öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme, der vom Beamtendienstverhältnis nicht getrennt werden könne, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Eine Dienstfreistellung eines Beamten ist der Ausübung der Diensthoheit des Bundes - hier durch den zuständigen Geschäftsführer der Beklagten - zuzuordnen. Eine derartige Maßnahme ist durch die ordentlichen Gerichte nicht überprüfbar (vgl 8 ObA 40/07a).

Entgegen den Überlegungen des Klägers können die geltend gemachten Ansprüche nicht durch privatrechtliche Vereinbarung gestaltet werden. Ebenso wenig kann das Dienstverhältnis des Klägers in seine öffentlich-rechtliche Stellung als Amtsrat und seine privatrechtliche Position als Erster Oberbereiter aufgespalten werden. Nach der nicht korrekturbedürftigen Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung keine Bedeutung zu.

4. Zusammenfassend beruhen nach der nicht korrekturbedürftigen Rechtsansicht des Rekursgerichts die geltend gemachten Ansprüche ihrer Natur nach auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Beamter und sind mit diesem untrennbar verbunden. Mit seinen Ausführungen in der außerordentlichen Revision zeigt er damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.

Zum Sicherungsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche, für die der Rechtsweg unzulässig ist, durch einstweilige Verfügung nicht gesichert werden können (RIS-Justiz RS0004913). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00064.10T.0728.000

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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