RS OGH 1994/3/3 9Os91/63, 9Os22/67, 10Os259/69, 12Os125/72, 13Os99/72, 12Os157/72, 13Os73/72, 12Os15

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Veröffentlicht am 06.12.1963
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Rechtssatz

Die Vorhaft ist im Urteil unterschiedslos auf alle Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen. Welche der verhängten Strafen und inwieweit sie durch die Anrechnung verbüßt sind, wird erst in der Strafvollzugsanordnung ausgesprochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0091564

Dokumentnummer

JJR_19631206_OGH0002_0090OS00091_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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