TE OGH 1980/5/20 10Os33/80

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Veröffentlicht am 20.05.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG, §§ 12, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über den noch unerledigten Teil der vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Jänner 1980, GZ 15 a Vr 999/79-19, erhobenen Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO der Ausspruch nach § 38 StGB dahin ergänzt, daß die im Ersturteil angeführte Vorhaft gemäß der zitierten Gesetzesstelle auch auf die über den Angeklagten nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG verhängte Geldstrafe (Verfalls- bzw. Wertersatzstrafe) angerechnet wird.

Der Berufung wird (soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde) keine Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Dezember 1957 geborene Angeklagte Anton A des in insgesamt 6

Angriffen - einige Male als Beteiligter im Sinn der dritten Alternative des § 12 StGB - begangenen, teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und § 15 StGB und des in vier Fällen verübten Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG schuldig erkannt.

Das Erstgericht verhängte über ihn hiefür nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG (in Verbindung mit § 28 StGB) ein Jahr Freiheitsstrafe und gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle eine (Verfallsersatz-)Geldstrafe von 157.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es (bezüglich der Freiheitsstrafe) als erschwerend 'die Wiederholungen, die Deliktshäufung' - ersichtlich gemeint: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Z 1 StGB) - die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen die Mitwirkung anderer Personen bei zahlreichen Delikten, den Umstand, daß es bei einigen Taten beim Versuch geblieben ist, und schließlich das als reumütig und umfassend angesehene Geständnis des Angeklagten.

Bei der (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG bewertete das Erstgericht ein Gramm Heroin mit 3.000 S und nahm die Aufteilung bei jenen Taten, an denen außer dem Angeklagten A noch weitere Täter beteiligt waren, so vor, daß es für diese Komplizen jeweils anteilsmäßig gleich hohe Beträge reservierte.

Gemäß § 38 StGB rechnete das Erstgericht schließlich dem Angeklagten eine Vorhaft 'auf die Freiheitsstrafe' an.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie jener Teil der Berufung, mit dem er die bedingte Nachsicht der gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe begehrte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits anläßlich einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 29. April 1980, GZ 10 Os 33/80-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung bildete sohin nur noch der unerledigte Teil der Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis.

Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so sind nach § 38 Abs. 1 StGB Vorhaften auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen. Wegen der im gegenständlichen Fall vom Erstgericht vorgenommenen Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die Freiheitsstrafe ist das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlicher Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet. Sie war gemäß § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der durch den Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und der bezügliche Ausspruch (gemäß § 38 StGB) wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.

Mit seiner Berufung (soweit diese noch nicht erledigt ist) strebt der Angeklagte die Herabsetzung der nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an; weiters begehrt er eine Ermäßigung der gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG ausgesprochenen Verfallsersatzstrafe sowie der hiezu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung erweist sich in keiner Richtung als begründet. Angesichts der von der deliktischen Handlungsweise A'' S erfaßten äußerst großen Heroinmenge ist die über den bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten nur mit dem gesetzlichen Mindestmaß des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG bestimmte Freiheitsstrafe von einem Jahr ohnedies so gering ausgemessen worden, daß deren Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden konnte; für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 41 StGB würde es zudem nach Lage des Falles an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

Der Gewährung der beantragten bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe stehen angesichts der Zunahme der Suchtgiftdelikte vor allem mit harten Drogen wie Heroin Gründe der Generalprävention entgegen, ebenso aber auch solche der Spezialprävention im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten. Auf die Höhe der gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG als Verfallsersatz ausgesprochenen Geldstrafe ist bereits in der vorzitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1980 anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde eingegangen worden. Bezüglich der Aufteilung dieser Geldstrafe auf mehrere Mitbeteiligte - und nur insofern kommt eine Anfechtung der Höhe mit Berufung in Betracht - wird vom Angeklagten nicht dargetan, inwiefern er sich hiedurch konkret beschwert erachtet.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Verfallsersatzstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten ist ebenfalls keineswegs überhöht.

Es mußte daher auch der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E02653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00033.8.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19800520_OGH0002_0100OS00033_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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