TE OGH 1987/10/6 11Os131/87

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Fabio P*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.April 1982, GZ 6 g Vr 1.553/82-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. April 1982, GZ 6 g Vr 1.553/82-14, verletzt insoweit, als dem Verurteilten Fabio P*** auf die Freiheitsstrafe auch ein (vermeintlicher) Vorhaftzeitraum vom 8.Jänner 1982, 14,30 Uhr, bis 27. Jänner 1982, 14,30 Uhr, angerechnet und die von ihm erlittene Vorhaft nicht auch auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 StGB.

Das Urteil wird gemäß dem § 292 StPO durch den Ausspruch ergänzt, daß der Vorhaftzeitraum vom 18.Dezember 1981, 11,00 Uhr, bis 8.Jänner 1982, 14,30 Uhr, auch auf die Geldstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.April 1982, GZ 6 g Vr 1.553/82-14, wurde Fabio P*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 (Z 2) SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe (als Verfallsersatz gemäß dem § 12 Abs. 4 SGG in der damals geltenden Fassung) in der Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Monat) verurteilt; die (primäre) Freiheitsstrafe wurde ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (§ 43 Abs. 1 StGB). Unter Bezugnahme auf den § 38 Abs. 1 StGB wurde "die von Fabio P*** erlittene Vorhaft vom 18.Dezember 1981, 11,00 Uhr, bis 27. Jänner 1982, 14,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet".

Rechtliche Beurteilung

Die Vorhaftanrechnung steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1.) Nach der Aktenlage endete die in diesem Verfahren über den Verurteilten Fabio P*** verhängte gerichtliche Untersuchungshaft bereits am 8.Jänner 1982 um 14,30 Uhr, weil der Genannte zu diesem Zeitpunkt nach Leistung von Gelöbnissen enthaftet wurde (S 76, 81). Eine anschließende andere Verwahrungs- oder Untersuchungshaft ist nicht aktenkundig, sodaß die Anrechnung des Zeitraumes vom 8. Jänner 1982, 14,30 Uhr bis 27.Jänner 1982, 14,30 Uhr, als Vorhaft verfehlt war. Der Fehler wirkte sich allerdings zum Vorteil des Verurteilten aus.

2.) Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB ist die Vorhaftanrechnung auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen vorzunehmen, wobei die faktische Durchführung bei der zunächst zu vollstreckenden Strafe zu erfolgen hat. Die Anrechnung bloß auf die verhängte Freiheitsstrafe entsprach demnach nicht dem Gesetz (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB2, ENr 24, 25, 26 und 28 zu § 38 StGB).

Dieser Verstoß wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weil es in der Folge zur Vollziehung der gesamten Geldstrafe kam, obwohl sie als unmittelbar zur Vollstreckung heranstehende Sanktion für die Anrechnung der Vorhaft heranzuziehen gewesen wäre. Die Feststellung letzterer Gesetzesverletzung muß daher gemäß dem § 292 letzter Satz, StPO mit konkreter Wirkung ausgestattet werden. Da aber die genannte Bestimmung bloß die Beseitigung rechtswidriger Benachteiligungen eines Angeklagten im Auge hat, war die Vorhaftanrechnung auf die Geldstrafe nicht im vom Landesgericht für Strafsachen Wien beim Anrechnungsausspruch auf die Freiheitsstrafe angenommenen (und insoweit unkorrigierbaren) Ausmaß, sondern nur entsprechend der tatsächlichen (kürzeren) Haftzeit anzuordnen. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wird nunmehr diese Anrechnung durch anteilsgemäße Rückerstattung der Geldstrafe zu effektuieren und der für den Beginn der Tilgungsfrist maßgebende Vollziehungszeitpunkt rückwirkend mit jenem Tag festzusetzen sein, an dem nach der gesetzmäßigen Vorhaftanrechnung durch die vom Verurteilten geleisteten (ratenweisen) Zahlungen die Geldstrafe zur Gänze entrichtet war.

Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E11898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00131.87.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19871006_OGH0002_0110OS00131_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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