Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein. Das Interesse an der Feststellung, dass die Forderung der beklagten Partei zu Recht bestehe und die Gegenforderung der Beklagten durch Kompensation erloschen sei, fällt nicht dadurch weg, dass die beklagte Partei ihre Forderung in einem Wechselverfahren geltend macht und die klagende Partei in diesem Verfahren ihre Forderung kompensando geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023