TE OGH 1989/6/14 3Ob44/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Z*** Einkaufsgenossenschaft von Sportartikel-Einzelhändlern reg. Genossenschaft mbH, Gmunden, Druckereistraße 8, vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 28.November 1988, GZ R 919/88-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 3.August 1988, GZ 3 C 473/88-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der beklagten Partei wurde gegen die klagende Partei zur Hereinbringung der Forderung von S 126.376,27 sA die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Die betriebene Forderung einschließlich der Nebengebühren wurde vom Drittschuldner bezahlt, wobei die Zahlung am 23.März 1988 beim Vertreter der beklagten Partei einlangte.

Die klagende Partei wendete in einer am 14.März 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage das Erlöschen der betriebenen Forderung ein, weil sie dagegen am 22.September 1987 mit einer Forderung von S 470.327 aufgerechnet habe. Sie hielt das Klagebegehren auszusprechen, daß der betriebene Anspruch erloschen und die Exekution unzulässig sei, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, am 5.Mai 1988, aufrecht. In dieser Tagsatzung wurde die Bezahlung der betriebenen Forderung außer Streit gestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Exekution beendet sei und nach Beendigung der Exekution die Klage nach § 35 EO nicht mehr "erhoben" werden könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. In der Regel bestehe das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Oppositionsklage nicht mehr, wenn der bekämpfte Anspruch im Zug der Anlaßexekution befriedigt und letztere daher beendet wurde, weil keine weitere Exekution mehr möglich sei. In einem solchen Fall sei das Klagebegehren auf Kosten einzuschränken, wenn es ursprünglich begründet gewesen sei; andernfalls zurückzuziehen. Wenn der Kläger diese Klagseinschränkung nicht vornehme, sei das Klagebegehren abzuweisen. Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 53/111 die Ansicht vertreten habe, der Oppositionsklage sei auch stattzugeben, wenn der vollstreckbare Anspruch erst während des Oppositionsprozesses erlösche; die Frage, ob die Beendigung der Exekution in jedem Fall das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten an der Oppositionsklage beseitige, sei daher in der Rechtsprechung nicht einheitlich gelöst worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1973/251; RZ 1974/19; JBl 1978, 487; 3 Ob 192/82 ua). Die Entscheidung SZ 54/111 weicht hievon entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht ab, weil sie einen anders gelagerten Fall betraf. Damals wurde die Exekution nicht durch Erfüllung beendet, sondern der Anspruch erlosch aus anderen Gründen. Zum Schicksal einer Oppositionsklage im Fall der Beendigung der Exekution wurde in dieser Entscheidung nicht Stellung genommen.

Die angeführte Rechtsprechung gilt im besonderen auch für den Fall, daß mit der Oppositionsklage das Erlöschen des Anspruchs infolge Aufrechnung geltend gemacht wird. Wohl ist es nunmehr herrschende Auffassung, daß sich die Oppositionsklage nicht nur gegen die Anlaßexekution, sondern gegen den betriebenen Anspruch selbst richtet, und daß bei Erfolg einer Klage, die auf den Anspruch aufhebende Tatsachen gestützt wird, das Erlöschen des Anspruchs festzustellen ist (Heller-Berger-Stix I 410; SZ 42/32; EvBl 1973/251; JBl 1977, 43 ua). Nach Beendigung der Anlaßexekution hätte die Oppositionsklage jedoch nur mehr die Wirkung und Bedeutung einer (negativen) Feststellungsklage. Eine solche Klage steht aber nicht offen, wenn das strittige Rechtsverhältnis durch eine Leistungsklage endgültig bereinigt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1101; SZ 58/175 mwN). Dies ist bei Beendigung der Exekution infolge Zahlung der Fall, weil der Verpflichtete eine zu Unrecht geleistete Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückfordern kann (SZ 43/60; EFSlg 33.859; EvBl 1979/171).

Die klagende Partei hätte im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, durch ein Leistungsbegehren das zwischen ihr und der beklagten Partei strittige Rechtsverhältnis endgültig zu bereinigen. Es fehlte ihr deshalb das Interesse an der Feststellung des Erlöschens des betriebenen Anspruchs. Ob das Leistungsbegehren durch Änderung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß hätte geltend gemacht werden können oder ob hiefür eine eigene Klage notwendig gewesen wäre, ist für den Erfolg der Oppositionsklage ohne Bedeutung und daher hier nicht zu prüfen. Selbst wenn die Klagsänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO unzulässig gewesen wäre, würde dies die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens im Oppositionsprozeß nicht rechtfertigen. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der den Wegfall des Feststellungsinteresses begründende Umstand erst im Lauf der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, weil auch dies beachtet werden muß (Fasching aaO Rz 1102; vgl. SZ 51/124 mwN). Schließlich muß unter diesen Umständen nicht erörtert werden, ob zur Aufrechterhaltung der Oppositionsklage als Feststellungsklage eine Änderung des Klagebegehrens notwendig gewesen wäre

(so MietSlg 18.717).

Da somit zu der hier zu lösenden Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, ist die Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig und trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei wies darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.

Anmerkung

E17887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00044.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0030OB00044_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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