Norm
StPO §118Rechtssatz
Ein zweiter Sachverständiger ist im Strafverfahren nur ausnahmsweise bei besonderer Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, oder bei Mangelhaftigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens, beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097395Im RIS seit
13.02.1964Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023