RS OGH 2013/5/15 3Ob105/64, 3Ob114/87, 3Ob5/88, 3Ob108/88, 3Ob129/91, 3Ob50/92, 3Ob281/97p, 3Ob193/0

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Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

EO §35 B
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach § 356 EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach § 35 EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.Nach Paragraph 35, EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 356, EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach Paragraph 35, EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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