RS OGH 2025/9/9 2Ob169/65; 7Ob94/71; 1Ob101/72; 7Ob146/73; 8Ob514/77; 1Ob647/80; 5Ob545/82; 2Ob599/8

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Veröffentlicht am 30.09.1965
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Norm

ABGB §1109
  1. ABGB § 1109 heute
  2. ABGB § 1109 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 1109 ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen den Parteien durchaus zulässig.Paragraph 1109, ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen den Parteien durchaus zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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