Norm
StPO §321 ARechtssatz
Die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) kann nicht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens, sondern nur aus dem Gesetz abgeleitet werden.Die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO) kann nicht aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens, sondern nur aus dem Gesetz abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0100782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014