Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2)
Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78
Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn)
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T9)
Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10)
Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11)
Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20
Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T16)