TE OGH 1989/10/10 4Ob61/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst L***, Makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Wien 9,Wasserburgergasse 2/13, vertreten durch Dr.Fritz Czervenka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*** UND B*** DER Ö***

S*** AG, Wien 3,Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr.Oskar Weiss-Tessbach und andere Rechtsanwälte in Wien wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 350.000, Streitwert im Revisionsverfahren S 300.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Jänner 1989, GZ 1 R 259/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5.September 1988, GZ 37 Cg 131/88-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.125,80 (darin enthalten S 1.854,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist selbständiger Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten und Bausparberater. Vom Jahr 1979 bis zum Februar 1988 war er für die - eine "Abteilung" der Beklagten bildende - Bausparkasse der österreichischen Sparkassen als Vermittlungsvertreter tätig. Im April 1988 richtete die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen an alle ihre Kunden, die durch Vermittlung des Klägers Bausparverträge mit ihr abgeschlossen hatten, folgendes Rundschreiben:

"Sie haben vor einiger Zeit bei einem unserer Berater, Herrn Ernst L***, einen Bausparvertrag abgeschlossen. Herr L*** ist ab sofort nicht mehr für unser Institut tätig, und aus diesem Grund nicht berechtigt Abschlüsse zu machen oder Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen.

Damit Sie auch weiterhin über alle Vorteile dieser attraktiven Sparform informiert werden und Ihnen keine Verluste entstehen können, haben wir unseren Bezirksleiter

Herrn M*** L***

gebeten, Ihre Betreuung zu übernehmen..."

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zuerkennen, im Rahmen ihrer Abteilung Bausparkasse der österreichischen Sparkassen ("S-Bausparkasse")

1. gegenüber allen vom Kläger vermittelten Bausparern die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei wegen der Beendigung der Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht mehr berechtigt, Abschlüsse zu machen - sofern nicht gleichzeitig deutlich darauf verwiesen wird, daß dies nur für Bausparverträge mit der Beklagten gilt - oder Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen.

2. alle Äußerungen zu unterlassen, die den Kläger bzw das von ihm betriebene Unternehmen herabsetzen, wie etwa die einer Mitteilung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen unter gleichzeitiger Vorstellung eines neuen Bausparberaters beigefügte Begründung "damit Ihnen keine Verluste entstehen können".

Die weiteren Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die Behauptung, der Kläger sei nicht mehr für die Beklagte tätig und "aus diesem Grund" nicht berechtigt, Abschlüsse zu machen oder Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen, sei irreführend (§ 2 UWG); unbefangene Leser könnten daraus ableiten, daß der Kläger bisher ausschließlich mit der Beklagten zusammengearbeitet habe und nach Wegfall dieser Zusammenarbeit überhaupt keine Abschlüsse mehr tätigen dürfe. Tatsächlich sei der Kläger - wie im übrigen schon bisher - auch weiterhin in der Lage, Bausparvertragsabschlüsse mit anderen Bausparkassen zu vermitteln. Darüber hinaus werde auch der irreführende Eindruck erweckt, daß der Kläger wegen der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zur Beklagten nicht mehr berechtigt sei, Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen. In Wahrheit sei der Kläger im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als Bausparberater nach wie vor in der Lage, Auskünfte über Bausparverträge einzuholen oder zu erteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um Bausparverträge mit der Beklagten oder mit anderen Bausparkassen handle. Als bevollmächtigter Vertreter seiner Kunden dürfe der Kläger die bei den einzelnen Bausparkassen eingeholten Auskünfte über Bausparverträge auch weiterhin an seine Kunden weitergeben ("erteilen").

Das Rundschreiben der Beklagten in seiner Gesamtheit sei aber auch herabsetzend (§ 7 UWG), weil der Kläger durch den Hinweis auf das aufgelöste Vertragsverhältnis in ein schlechtes Licht gesetzt werde. Die Worte "ab sofort", "und aus diesem Grund nicht berechtigt", "auch weiterhin alle Vorteile" sowie "Ihnen keine Verluste entstehen können" erzeugten beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck, der Kläger habe sich etwas Besonderes zuschulden kommen lassen, wodurch er für die Beklagte nicht mehr vertragswürdig sei, so daß auch den Kunden eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zugemutet werden könne. Insgesamt sei die Mitteilung daher als unbestimmt und andeutungsvoll abgefaßte und daher besonders wirksame Warnung vor weiterer Zusammenarbeit mit dem Kläger aufzufassen. Schon am Tag nach der Zustellung des Rundschreibens hätten mehr als 25 Kunden den Kläger angerufen, wobei sie sich zum Teil über eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sehr verunsichert gezeigt hätten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Mit dem Kläger sei ein Konkurrenzverbot vereinbart gewesen; die Beklagte habe nicht gewußt, daß er während seiner Tätigkeit für sie auch für andere Bausparkassen tätig war. Das an die vom Kläger geworbenen Kunden versandte Rundschreiben sei weder irreführend noch herabsetzend; es habe klar zum Ausdruck gebracht, daß nur das Verhältnis zwischen den Streitteilen beendet worden sei. Daraus ergebe sich aber, daß der Kläger nicht mehr berechtigt und auch nicht mehr in der Lage sei, "Abschlüsse" (gemeint: das Entgegennehmen von Bausparverträgen) "zu machen" oder Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen. Sofern der Kläger tatsächlich von Bausparern bevollmächtigt wurde, könne er selbstverständlich Auskünfte für seine Vollmachtgeber erlangen; eine solche Tätigkeit stehe aber mit dem Inhalt des - nur über die Beendigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses informierenden - Rundschreibens überhaupt nicht im Zusammenhang. Das Rundschreiben enthalte auch keinerlei den Kläger oder sein Unternehmen abwertende Ausführungen; es beschränke sich auf die Mitteilung, daß der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig sei und die von ihm geworbenen Kunden der Beklagten nunmehr von einem anderen Berater betreut würden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Ausführungen des Rundschreibens, wonach der Kläger nicht mehr berechtigt sei, Abschlüsse zu machen oder Auskünfte über bestehende Bausparverträge zu erteilen, bezögen sich deutlich erkennbar nur auf eine solche Tätigkeit für die Beklagte; daß er Tätigkeiten dieser Art in Zukunft auch nicht (mehr) für andere Bausparkassen ausüben dürfte, gehe aus dem beanstandeten Rundschreiben nicht hervor. Die Mitteilung, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Kläger beendet habe und ein anderer Bausparberater die Betreuung der Kunden des Klägers übernommen habe, sei wahr und setze weder den Kläger noch dessen Unternehmen herab.

Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, im Rahmen ihrer Abteilung Bausparkasse der österreichischen Sparkassen ("S-Bausparkasse") gegenüber den der Beklagten vom Kläger vermittelten Bausparern den Kläger herabsetzende Aussagen zu unterlassen, insbesondere die Behauptungen, der Kläger sei wegen der Beendigung der Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht mehr berechtigt, Abschlüsse zu machen (sofern nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, daß dies nur für Bausparverträge mit der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen gilt) oder Auskünfte über bestehende Verträge zu erteilen, sowie die Mitteilung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien in Verbindung mit der Aufforderung, mit einem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufzunehmen, und dem Hinweis "damit Ihnen keine Verluste entstehen können". Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 und der gesamte Streitwert S 300.000 übersteige. In rechtlicher Hinsicht führte es folgendes aus:

Die Beklagte habe sich nicht bloß mit der - grundsätzlich berechtigten - Aufklärung darüber begnügt, daß der Kläger nicht mehr für sie tätig sei und die von ihm geworbenen Kunden nunmehr von einem anderen Berater betreut würden; ihre Mitteilung erwecke vielmehr in ihrer Gesamtheit den Eindruck, es lägen gewichtige Gründe dafür vor, dem Kläger mit Mißtrauen zu begegnen. Die in Verbindung mit der Mitteilung der Vertragsbeendigung gewählte Formulierung, daß der Kläger "ab sofort" nicht mehr für die Beklagte tätig sei, deute auf Verfehlungen des Klägers hin, welche die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich gemacht hätten. Die Aufzählung der Tätigkeiten, die der Kläger künftig nicht mehr vornehmen dürfe, verstärke diesen Eindruck noch; sie könne als Warnung vor einem zu gewärtigenden vollmachtlosen Handeln des Klägers aufgefaßt werden. Da die Beklagte gar nicht behauptet habe, daß sie mit - unbefugt abgegebenen - Erklärungen des Klägers in ihrem Namen hätte rechnen müssen, habe kein Bedürfnis bestanden, die Kunden vor einem derartigen Verhalten des Klägers zu warnen; die Beklagte habe dadurch den Kläger verdächtigt, solche Handlungen unbefugt vorgenommen zu haben. Mit den Worten "damit Ihnen keine Verluste entstehen können" sei überdies der Eindruck erweckt worden, der Kläger habe durch sein Verhalten bereits Kunden geschädigt. Daß die solcherart mitgeteilten Tatsachen erweislich wahr seien, hat die Beklagte nicht behauptet; die Mitteilung sei aber auch geeignet gewesen, den Kläger in der Einschätzung seiner Kunden herabzusetzen und seinen Betrieb zu schädigen.

Gegen den abändernden Teil dieses Urteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision nicht nur das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien; sie bekämpft auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie das beanstandete Rundschreiben "zu Zwecken des Wettbewerbs" verfaßt habe. Darüber hinaus wendet sie sich auch gegen die Auffassung, daß sie in ihrem Rundschreiben unrichtige, den Betrieb des Klägers oder dessen Kredit schädigende Tatsachen behauptet habe. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:

Auch die Revision geht zutreffend davon aus, daß ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Gewerbetreibenden anzunehmen ist, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden, und auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen miteinander konkurrieren können (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 28; ÖBl 1987, 50 uva); ihre Schlußfolgerung, daß demnach zwischen einer Bausparkasse und einem (selbständigen) Bausparberater kein Wettbewerbsverhältnis bestehen könnte, ist aber unrichtig, wenden sich doch beide Parteien mit ihren Leistungen an denselben Kundenkreis, nämlich an bausparwillige Personen. Daß der Kläger den Abschluß von Bausparverträgen nur vermittelt, die Beklagte aber - neben ihrer Werbetätigkeit - auch Bausparverträge mit Kunden abschließt, kann das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht ausschließen. Ob der Kläger schon zur Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte als deren Mitbewerber anzusehen war, ist nicht von Bedeutung; maßgebend sind nur die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem die wettbewerswidrige Handlung begangen worden ist. Zwischen den Parteien besteht aber kein Streit darüber, daß der Kläger zumindest seit der Beendigung seiner Geschäftstätigkeit für die Beklagte für andere Bausparkassen tätig ist. Da der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG kein Verschulden des Beklagten voraussetzt (ÖBl 1977, 11), ist es auch unbeachtlich, ob der Beklagten diese Art der Tätigkeit des Klägers bekannt war.

Macht ein Gewerbetreibender abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb, dann spricht nach den Erfahrungen des Lebens die Vermutung dafür, daß er in Wettbewerbsabsicht handelt (Hohenecker-Friedl aaO 20; SZ 25/100 uva). Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung ist; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 uva). Die Beklagte hat in erster Instanz gar nicht behauptet, mit ihrem Rundschreiben keine Wettbewerbsabsicht verfolgt zu haben; sie hat vielmehr ausdrücklich zugestanden, daß es das Ziel ihres Schreibens war, einen Verlust von Kunden durch die Änderung in der Person des Betreuenden zu vermeiden (ON 2 S. 13), vielmehr diese Kunden ihrem Unternehmen zu erhalten. Damit ist aber auch den Revisionsausführungen, die Beklagte habe nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, der Boden entzogen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch einen Verstoß der Beklagten gegen § 7 UWG angenommen. Diese Bestimmung schützt den Verletzten vor dem zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommenen Behaupten oder Verbreiten nicht erweisbarer Tatsachen über sein Unternehmen, über die Person des Inhabers oder Leiters dieses Unternehmens und über seine Waren oder Leistungen, sofern diese Behauptungen geeignet sind, den Kredit des Inhabers zu schädigen. Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten seit jeher weit ausgelegt;

darunter ist jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts zu verstehen (Hohenecker-Friedl aaO 39;

ÖBl 1973, 105; ÖBl 1978, 151; ÖBl 1974, 5). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können daher auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl 1974, 114; ÖBl 1981, 122). Bei der Beurteilung, ob Tatsachenbehauptungen geeignet sind, Konkurrenten herabzusetzen, kommt es auf den Zusammenhang an, in dem die Äußerungen gemacht wurden (ÖBl 1973, 105). Wer eine mehrdeutige Aussage macht, muß die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1974, 114; ÖBl 1981, 122 uva).

Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Grundsätze erkannt, daß den Erklärungen der Beklagten, im Zusammenhang betrachtet, der Tatsachenkern zu entnehmen ist, daß der Kläger Verfehlungen begangen habe, die eine unverzügliche Auflösung der Geschäftsbeziehung der Streitteile erforderlich gemacht hätten, daß sein weiteres Handeln auf dem Bausparsektor vollmachtlos wäre und daß durch seine Tätigkeit bereits Kunden zu Schaden gekommen seien. Die Formulierung des Rundschreibens war somit durchaus geeignet, als Warnung vor einer weiteren Inanspruchnahme der Tätigkeit des Klägers als Bausparberater aufgefaßt zu werden. Daß die Beklagte nur objektiv über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit dem Beklagten informiert hätte, trifft nicht zu. Auch die Empfänger des Rundschreibens - nämlich Bausparer, die bereits durch Vermittlung des Klägers Bausparverträge mit der Beklagten abgeschlossen hatten - waren Kunden der Beklagten, die nach dem Ablauf der Bindungsfrist für den Abschluß weiterer Bausparverträge in Betracht kamen. Auch das Argument der Beklagten, sie habe ihre Kunden nicht anders über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger informieren können, ist unrichtig; dazu hätte die Angabe des für die Beendigung des Vertragsverhältnisses maßgebenden Tages genügt. Um den Verdacht eines unrechtmäßigen Verhaltens des Klägers auszuschließen und allfällige Unklarheiten zu beseitigen, hätte überdies ausdrücklich betont werden müssen, daß der Kläger nicht mehr berechtigt sei, für die Klägerin Abschlüsse zu vermitteln. War aber das Schreiben der Beklagten ganz allgemein als Warnung vor einer Tätigkeit des Klägers als Bausparberater aufzufassen, dann ist auch seine Eignung, den Betrieb des Klägers oder dessen Kredit zu schädigen, zu bejahen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch der Unterlassungsanspruch; die Bemessungsgrundlage beträgt daher S 300.000.

Anmerkung

E18849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00061.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_0040OB00061_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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