TE OGH 1990/9/11 4Ob112/90

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Veröffentlicht am 11.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** Stahlhandelsgesellschaft mbH, Linz, Wienerstraße 482, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Eisengroßhandel L*** Gesellschaft mbH & Co KG, Traun, Egger-Lienz-Straße 10, vertreten durch Dr.Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1990, GZ 5 R 62/90-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21.März 1990, GZ 2 Cg 85/90-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Beide Parteien betreiben den Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen. Walter K*** sen. und Walter K*** jun. waren Gesellschafter der beklagten KG gewesen; nach ihrem Ausscheiden aus der Beklagten wurde die klagende Gesellschaft mbH gegründet. Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Olga K***, die Gattin des Walter K*** sen. und Mutter des Walter K*** jun.; diese beiden sind am Unternehmen der Klägerin nicht beteiligt.

Mit einstweiliger Verfügung vom 12.Februar 1990, 8 Cg 4/90-6, verbot das Landesgericht Linz auf Antrag der nunmehrigen Beklagten und ihrer Komplementärgesellschaft dem Walter K*** sen. als Erstbeklagtem und dem Walter K*** jun. als Zweitbeklagtem "ab sofort die geschäftliche und berufliche Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen, insbesondere für die drittbeklagte Partei" (= nunmehrige Klägerin); der (jetzigen) Klägerin als Drittbeklagter verbot es, Walter K*** sen. und Walter K*** jun. auf welche Art immer, sei es als Dienstnehmer, freie Mitarbeiter, Vertreter oder auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses oder rein faktisch im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen zu beschäftigen. Diese einstweilige Verfügung gelte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites 8 Cg 4/90, hinsichtlich des Erstbeklagten (Walter K*** sen.) jedoch bis längstens 30.Juni 1991 und hinsichtlich des Zweitbeklagten (Walter K*** jun.) bis längstens 30.Juni 1990. Dem dagegen von sämtlichen Beklagten erhobenen Rekurs erkannte das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 16.Februar 1990, 8 Cg 4/90-8, aufschiebende Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO zu. Dieser Beschluß wurde den Parteienvertretern am 19. und 20.Februar 1990 zugestellt.

Im Februar 1990 - jedenfalls auch nach dem 20.Februar 1990 - versandte die Beklagte an Lieferanten und Kunden folgendes Rundschreiben:

"Betrifft: Änderung des Firmenwortlautes

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, daß die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. mit Abtretungsverträgen vom 3.Juli 1989 aus unserer Gesellschaft als Gesellschafter ausgeschieden sind. In diesem Zusammenhang wurde auch die Bestellung von Hr.Walter K*** sen. als Geschäftsführer unserer Gesellschaft widerrufen.

Wie wir in den Monaten nach dem Ausscheiden der Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. aus unserer Gesellschaft feststellen mußten, haben diese unserer Ansicht nach die anläßlich des Ausscheidens aus unserer Gesellschaft vereinbarten Konkurrenzverbote verletzt. Dies hat uns veranlaßt, gegen die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. sowie gegen die K*** Stahlhandelsgesellschaft m.b.H. beim Landesgericht Linz zu 8 Cg 4/90 eine Klage auf Unterlassung verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeder uns konkurrenzierenden Tätigkeit einzubringen.

Das Landesgericht Linz hat in der Folge am 12.2.1990 die von uns beantragte einstweilige Verfügung erlassen, womit den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ab sofort die geschäftliche und berufliche Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen insbesondere für die K*** Stahlhandelsgesellschaft m. b.H. verboten worden ist.

Unser Firmenwortlaut hat sich wie folgt geändert:

Eisengroßhandel

L***

Gesellschaft m.b.H. & Co KG

Eisengroßhandel L***

Gesellschaft m.b.H.

A-4050 Traun, Egger-Lienz-Str.10

Tel. 07229 - 3641 - 0

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

L*** GMBH & CO KG."

Mit der Behauptung, daß dieses zu Zwecken des Wettbewerbs verfaßte Rundschreiben unter Verletzung der §§ 1 und 7 UWG nicht nur den unrichtigen Eindruck erwecke, auch der Klägerin selbst sei mit der erwähnten einstweiligen Verfügung jegliche geschäftliche Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten untersagt worden, sondern auch die zeitliche Beschränkung der einstweiligen Verfügung und deren mangelnde Vollstreckbarkeit verschweige, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, daß durch einstweilige Verfügung

a) der Klägerin jegliche konkurrenzierende Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen verboten sei;

b) den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ab sofort die geschäftliche und berufliche Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen insbesondere für die K*** Stahlhandelsgesellschaft mbH verboten worden sei, sofern eine derartige einstweilige Verfügung nicht vollstreckbar ist und zeitliche Beschränkungen der einstweiligen Verfügung nicht angeführt werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe mit dem beanstandeten Rundschreiben ihre Kunden und Lieferanten objektiv und vollständig unterrichtet; über die Klägerin habe sie überhaupt keine Behauptungen aufgestellt. Aus den Hinweisen auf die gegen Walter K*** sen. und Walter K*** jun. erlassenen Verbote könne die Klägerin keine Ansprüche geltend machen. Der Erstrichter gab dem Sicherungsantrag nur im Pkt a) statt und wies das Mehrbegehren ab. Beim flüchtigen Lesen erwecke das beanstandete Rundschreiben auf Grund seiner schwerfälligen Ausdrucksweise, die in der Natur der Sache begründet sei, einen "etwas unklaren Eindruck"; die Empfänger könnten diesen Text durchaus auch so verstehen, daß die Beklagte eine Klage auf Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeit (auch) gegen die Klägerin erhoben habe und die einstweilige Verfügung in diesem Sinne erlassen - also auch der Klägerin die Konkurrenztätigkeit verboten - worden sei. Diese Irritation der Geschäftspartner, die auch schon zu verschiedenen Nachfragen geführt habe, was es mit dem Verbot für eine Bewandtnis habe, sei eine wettbewerbswidrige Irreführung. Demgegenüber sei dem Umstand, daß die aufschiebene Wirkung des Rekurses und die Zeitdauer der einstweiligen Verfügung verschwiegen wurde, keine wesentliche Bedeutung beizumessen; nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise könne es nämlich durchaus so sein, daß der Unterschied zwischen einem nicht vollstreckbaren Urteil und einer sofort vollstreckbaren einstweiligen Verfügung nicht so sehr bekannt sei. Die unterlassene Anmerkung der Befristung erscheine deswegen unerheblich, weil das Rundschreiben seine Wirkung sofort entfalte und eine Nachwirkung nach Ablauf der Frist kaum mehr denkbar erscheine, wenn man die Schnellebigkeit des Geschäftslebens bedenke.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung zur Gänze, wobei es das Unterlassungsgebot des Erstrichters mit der Maßgabe bestätigte, daß der Beklagten verboten werde, im geschäftlichen Verkehr Behauptungen aufzustellen, die beim Leser den Eindruck zu erwecken geeignet sind, der Klägerin sei durch einstweilige Verfügung jegliche konkurrenzierende Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen verboten; das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das beanstandete Rundschreiben habe auf Grund seines Wortlautes bei einem nicht allzu gründlichen Leser ohne weiteres den Eindruck erwecken können, der Klägerin sei mit einstweiliger Verfügung jede die Beklagte konkurrenzierende Tätigkeit verboten worden. Im Zusammenhang mit der folgenden teilweisen Darstellung des Inhaltes der einstweiligen Verfügung vom 12.2.1990 möge die in dem Rundschreiben aufgestellte Behauptung vielleicht nicht als unwahr im Sinne des § 7 UWG angesehen werden; durch ihre Formulierung und Unvollständigkeit sei sie aber geeignet, den Eindruck einer Beschränkung der Befugnisse der Klägerin zu erwecken, und daher jedenfalls sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

Auch die Mitteilung über das gegen Walter K*** sen. und Walter K*** jun. verhängte Verbot ohne Hinweis darauf, daß dessen Ausführung infolge Rekurses gehemmt wurde, sei aber wegen ihrer Unvollständigkeit mißverständlich und könne zu Irrtümern Anlaß geben. Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozeß ergangenen gerichtlichen Entscheidung sei dann sittenwidrig, wenn das Publikum durch Art, Zeit oder Unvollständigkeit der Veröffentlichung, durch fehlende Angaben über die Rechtskraft odgl irregeführt wird oder wenn die Veröffentlichung sonst der eigenen Werbung und der Schädigung des Mitbewerbers dienen soll. Eine solche Unvollständigkeit liege aber nicht nur im Verschweigen der fehlenden Rechtskraft und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 524 ZPO, sondern auch im Verschweigen der Befristungen. Insbesondere gegenüber Walter K*** jun. sei die Befristung des Verbotes bis längstens 30.Juni 1990 derart kurz, daß ihr Verschweigen sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheine. Da die zu lit b beanstandete Behauptung der Beklagten durch ihren Hinweis darauf, daß Walter K*** sen. und Walter K*** jun. eine Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen insbesondere für die Klägerin verboten worden sei, sehr wohl auch wettbewerbliche Interessen der Klägerin verletze, sei diese auch insoweit zur Klageführung berechtigt.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil das Rekursgericht mit der Subsumtion der beanstandeten Äußerungen unter § 1 UWG von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (MR 1990, 66 und 68 ua), der Abgrenzung zwischen dem Tatbestand des § 7 UWG und jenem des § 1 UWG aber zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß sie in ihrem Rundschreiben vom Februar 1990 keine unwahre Behauptung aufgestellt, sondern den Inhalt der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung richtig wiedergegeben habe. Dem ist folgendes zu erwidern:

Die Beklagte hat in dem beanstandeten Rundschreiben von einer gerichtlichen Entscheidung berichtet, also Tatsachen mitgeteilt. "Tatsachen" im Sinne des § 7 UWG (1330 ABGB) sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über einen Mitbewerber Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, kann, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs 1 UWG). Der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG deckt sich im wesentlichen mit dem der zur Irreführung geeigneten Angaben nach § 2 UWG (Hohenecker-Friedl aaO 41; ÖBl 1969, 8). Herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG können demnach nach ständiger Rechtsprechung auch durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden; dabei kommt es nur darauf an, wie eine bestimmte Äußerung im Geschäftsverkehr von den Personen aufgefaßt wird, an die sie sich wendet. Bei mehrdeutigen Äußerungen muß der Beklagte auch hier die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (Hohenecker-Friedl aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 1632 Rz 20 zu § 14 dUWG; ÖBl 1981, 122 mwN).

Legt man aber diesen Maßstab an den beanstandeten Text an, dann kann die darin aufgestellte Behauptung nicht als wahr im Sinne des § 7 UWG bezeichnet werden: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann das Rundschreiben der Beklagten bei der - auch unter Kaufleuten und ihren

Angestellten - verkehrsüblichen, flüchtigen Kenntnisnahme durchaus zu Mißverständnissen führen, die zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen sind (ÖBl 1963, 104 ua). Die Beklagte hat mitgeteilt, sie habe sich wegen Verletzung eines Konkurrenzverbotes veranlaßt gesehen, eine mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundene Klage gegen die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. sowie gegen die Klägerin "auf Unterlassung....jeder uns konkurrenzierenden Tätigkeit" einzubringen; das Landesgericht Linz habe in der Folge "die von uns beantragte einstweilige Verfügung erlassen....". Wenngleich unmittelbar anschließend berichtet wurde, daß "den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ab sofort die.....Tätigkeit im Großhandel mit Eisen- und Stahlprodukten sowie Blechen....verboten worden" sei, konnte bei dieser Ausdrucksweise doch der Eindruck entstehen, der auf das Verbot einer Konkurrenztätigkeit gerichtete Sicherungsantrag sei auch gegen die Klägerin - mit Erfolg - gestellt worden. Daß dabei nur die Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. ausdrücklich genannt wurden, konnte auch dahin verstanden werden, daß es eben diese waren, die unter dem Namen der Klägerin aufgetreten seien und dies nun nicht mehr tun dürften.

Daß die Behauptung, die Klägerin dürfe in ihrem Geschäftszweig nicht mehr tätig sein, in hohem Maße geeignet ist, ihren Betrieb und Kredit zu schädigen, liegt auf der Hand. War diese Äußerung unwahr im Sinne des § 7 UWG, dann kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe in Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes ihre Kunden informieren müssen. Machen miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen, die objektiv geeignet sind, eigenen (oder fremden) Wettbewerb zu fördern, dann spricht eine tatsächliche Vermutung nach der Lebenserfahrung für die Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 284 Rz 233 EinlUWG; ÖBl 1987, 23 uva).

Liegen somit alle Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs 1 UWG vor, dann haben die Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren zu Pkt a) mit Recht stattgegeben.

Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Verstoß gegen § 405 ZPO infolge Umformulierung des Unterlassungsgebotes laut lit a - liegt nicht vor (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO).

Die Mitteilung über die gegen Walter K*** sen. und Walter K*** jun. erlassene einstweilige Verfügung ist entgegen der Meinung der Beklagten so unvollständig, daß sie einer unwahren Äußerung gleichzuhalten ist. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, daß der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte (ÖBl 1984, 130). Das trifft hier zu, entsteht doch durch die beanstandete Äußerung der Eindruck, den namentlich angeführten Personen sei es zeitlich unbegrenzt verboten worden, im Geschäftszweig der Streitteile, insbesondere für die Klägerin, tätig zu sein; tatsächlich war aber das Verbot nur für einen begrenzten Zeitraum erlassen worden und insbesondere das Ende dieser Frist für Walter K*** jun. in nicht allzu weiter Ferne - nämlich in vier Monaten - vorgesehen. Dieser Umstand ist sehr wohl von Bedeutung, weil das beanstandete Rundschreiben manchem Empfänger auch noch nach Ablauf der Fristen im Gedächtnis haften und daher eine Wirkung in dem Sinn entfalten könnte, daß geschäftliche Kontakte mit den Herren Walter K*** sen. und Walter K*** jun. - insbesondere auch dann, wenn sie für die Klägerin tätig sein wollten - abgelehnt würden. Aber auch der Umstand, daß die erwähnte einstweilige Verfügung hier ausnahmsweise (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 524 Abs 2 ZPO) nicht vollstreckbar war, ist durchaus nicht ohne Bedeutung, kann es doch für potentielle Geschäftspartner der Klägerin einen Unterschied machen, ob sie exekutive Schritte gegen die Klägerin für möglich halten müssen oder nicht; gerade Kaufleute, die - wie die Klägerin

hervorhebt - Empfänger des Schreibens waren, werden auf Grund allfälliger persönlicher Erfahrung erwarten, daß einstweilige Verfügungen auch schon vor Rechtskraft vollstreckbar sind. Auch diese in der Unvollständigkeit der Angabe gelegene Unwahrheit ist geeignet, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu gefährden, ist es doch für sie von Nachteil, wenn mögliche Geschäftspartner nur auf Grund des bei ihnen durch das Rundschreiben hervorgerufenen Irrtums geschäftliche Verbindungen mit ihr über Walter K*** sen. oder Walter K*** jun. unterlassen. Aus diesem Grund ist die Klägerin als Verletzte zur Klage berechtigt (§ 7 Abs 1 UWG).

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

Anmerkung

E21683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00112.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0040OB00112_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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