RS OGH 1967/1/18 3Ob1/67, 3Ob87/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 G
EO §35 Ag
EO §371 Z1
EO §376 Abs1 Z3
ZPO §234

Rechtssatz

Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach § 371 Z 1 EO bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). Der Verpflichtete ist insbesondere nicht zur Klage nach § 35 EO berechtigt. Bei sicherungsweiser Abtretung hat der Übergeber der Forderung alle jene Rechte und Sachbefugnisse, die er in der gleichen Lage bei der Verpfändung hätte, somit auch die Sachbefugnis für sichernde Exekutionshandlungen und zwar auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels oder auf Grund eines erst zu erwerbenden Exekutionstitels. Der Verpflichtete kann nur einer etwaigen Zwangsvollstreckung auf Zahlung an den Überträger selbst oder einen Versuch der Umwandlung der Exekution zur Sicherstellung in eine solche zur Hereinbringung an den Überträger selbst nach § 35 EO entgegentreten. Die Bestimmungen des § 234 ZPO sind im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (gegenteilig ZBl 1936,33).

RG vom 12.12.1940, VIII 814/39 DREvBl 1942/81

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/67
    Entscheidungstext OGH 18.01.1967 3 Ob 1/67
    nur: Die einmal auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils nach § 371 Z 1 EO bewilligte Exekution zur Sicherstellung wird durch die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht noch nicht unzulässig (SZ 15/25, SZ 15/139, ZBl 1935,275). (T1) = EvBl 1967/243 S 303 = SZ 40/6
  • 3 Ob 87/80
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 87/80
    nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung der Berechtigung des Exekutionsantrages ist die Sach- und Rechtslage (Aktenlage) im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz über den Exekutionsantrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001022

Dokumentnummer

JJR_19670118_OGH0002_0030OB00001_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten