RS OGH 1967/6/15 1Ob113/67, 1Ob36/78, 1Ob36/79, 1Ob1/83, 1Ob4/90, 1Ob42/90, 1Ob18/92, 1Ob17/93, 1Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1967
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Norm

ABGB §1489 IIB
AHG §6

Rechtssatz

Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem AHG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 113/67
    Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 113/67
  • 1 Ob 36/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 36/78
  • 1 Ob 36/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79
    Beisatz: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. Kenntnis der Person des Schädigers ist nicht erforderlich. (T1)
    Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol)
  • 1 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/79; Veröff: SZ 56/36
  • 1 Ob 4/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 4/90
  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Beis wie T1; Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
    Auch; Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T2)
  • 1 Ob 17/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 17/93
    Beisatz: Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis. (T3)
  • 1 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 39/94
    Beis wie T1
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    nur T2
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/104
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Beis wie T3; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann vom Schaden in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T4) Veröff: SZ 71/5
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Beis wie T4; Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    nur T2; Beisatz: Neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens. (T5)
  • 1 Ob 151/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 151/00p
    Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T6)
    Beisatz: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T7)
  • 1 Ob 286/03w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 286/03w
    Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. (T8)
  • 1 Ob 70/07m
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
    Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des §6 Abs1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T9)
    Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T10)
  • 1 Ob 183/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Auch; Ähnlich Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/50
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 148/13s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 148/13s
    Vgl; Beis wie T9
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 51/15d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
    Beis wie T4; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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