- 1 Ob 231/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 231/67
Veröff: VersR 1969,745
- RS0053128">1 Ob 170/70
nur: Bei dem Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle anderen Mittel zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens vergeblich waren. (T1) Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626
- 1 Ob 44/74
Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 44/74
Veröff: RZ 1974/85 S 168
- 1 Ob 40/74
Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 40/74
nur T1; Beisatz: Hat der Geschädigte die Möglichkeit, Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den Schädiger zu erlangen, wird der Amtshaftungsanspruch in diesem Umfang nicht existenz. (T2) Veröff: hiezu sehr kritisch Matscher JBl 1974,545, JBl 1974,602
- RS0053128">1 Ob 4/77
nur T1; Veröff: SZ 50/24
- RS0053128">1 Ob 26/79
Vgl aber; Beisatz: Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen. (T3) Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485
- RS0053128">1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
auch; nur T1
Anm: Veröff: SZ 55/190
- RS0053128">1 Ob 42/87
nur T1
- RS0053128">1 Ob 33/91
Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern (formell) subsidiär, als ein durch einen Bescheid oder eine Verfahrensverzögerung potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im
§ 2 Abs 2 AHG nicht erwähnten VfGH - Beschwerde) auszunützen. (T4) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992,57 S 119
- RS0053128">1 Ob 15/95
Auch; Beis wie T4
- RS0053128">1 Ob 6/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/15
- RS0053128">1 Ob 55/95
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
- RS0053128">1 Ob 2050/96v
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/170
- RS0053128">1 Ob 145/97y
Auch; nur T1; Beis wie T4
- RS0053128">1 Ob 241/97s
Auch; nur T1; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im
§ 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T5) Veröff: SZ 71/7
- RS0053128">1 Ob 391/97z
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/98
- RS0053128">1 Ob 356/98d
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/28
- RS0053128">1 Ob 373/98d
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51
- RS0053128">1 Ob 272/99b
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Wort "können" im
§ 2 Abs 2 AHG bedeutet nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Eintritt eines Schadens zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Nur offenbar aussichtslose Abhilfemaßnahmen lassen die Rechtsfolgen des
§ 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist. (T6) Beisatz: Hier: Schädigendes Handeln ist Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen). (T7)
- RS0053128">1 Ob 95/00b
Ähnlich; Beisatz: Es hieße jedoch die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8)
- RS0053128">1 Ob 9/03k
Auch; Beisatz: Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist keine Rettungsmaßnahme im Sinne des
§ 2 Abs 2 AHG, von deren Ergreifung das Entstehen eines Amtshaftungsanspruchs abhinge. Daraus darf jedoch nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass eine solche Beschwerde als Rettungsmaßnahme anderer Art zur Hintanhaltung eines sonst durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze eintretenden Vermögensschadens ausschiede. (T9); Veröff: SZ 2003/29
- RS0053128">1 Ob 181/03d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/74
- RS0053128">1 Ob 113/07k
nur T1; Beisatz: Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T10); Veröff: SZ 2007/126
- RS0053128">1 Ob 197/18d
Auch; Beis wie T4
- RS0053128">1 Ob 215/18a
Auch; Beis wie T5
- RS0053128">1 Ob 22/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023
1 Ob 22/23a - RS0053128">1 Ob 82/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T12)
Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. (T13)
- RS0053128">1 Ob 26/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 26/25t
Beisatz nur wie T5