Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Werner Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde F*****, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 262.103,40 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.November 1994, GZ 14 R 167/94-16, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 31.März 1994, GZ 1 Cg 425/93-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird soweit als Teilurteil bestätigt, als es zu lauten hat:
„Das Klagebegehren,
1.) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 209.931,-- samt stufenweisen Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen, und
2.) es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei auch künftig, sohin ab 1.November 1992 jene Ruhegenußteilbeträge (Vorrückungsbeträge und Personalzulage), jeweils samt gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit, zu ersetzen habe, die an die klagende Partei infolge Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die beklagte Partei - insbesondere der gesetzlichen Kundmachungsvorschriften für den vom Gemeinderat der beklagten Partei beschlossenen Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 bzw Nichtänderung (-bereinigung) der Nebengebührenordnung im Sinne der Anregung der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 6.September 1977 - nicht im Rahmen des Ruhegenusses zur Auszahlung gelangten,
wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten“
II.) denrömisch zwei.) den
Beschluß
gefaßt:
Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang des Klagebegehrens,
1.) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 52.172,40 samt stufenweisen Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen, und
2.) es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei auch künftig, sohin ab 1.November 1992 den Ruhegenußteilbetrag (jährlich 14malige Auszahlung der Sonderzulage), jeweils samt gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit, zu ersetzen habe, der an die klagende Partei infolge Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die beklagte Partei - insbesondere der gesetzlichen Kundmachungsvorschriften für den vom Gemeinderat der beklagten Partei beschlossenen Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 bzw Nichtänderung (-bereinigung) der Nebengebührenordnung im Sinne der Anregung der NÖ-Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 6.September 1977 - nicht im Rahmen des Ruhegenusses zur Auszahlung gelange,
aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand vom 1.Jänner 1959 bis 28.Februar 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Seit 1.März 1983 befindet er sich im dauernden Ruhestand. In seiner Sitzung vom 15.September 1975 beschloß der Gemeinderat der beklagten Partei, dem Kläger mit Wirkung ab 1.Juli 1975 einen „gehaltsmäßigen und ruhegenußfähigen Vorrückungsbetrag“ in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages der Gehaltsstufe 8 auf 9 der Dienstklasse V zuzuerkennen, von dem der gesetzliche Pensionsbeitrag einzubehalten sei. Dieser Vorrückungsbetrag wurde gewährt, weil der Kläger damals bereits die höchste für ihn in Betracht kommende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hatte. Der Bürgermeister setzte den Kläger von diesem Gemeinderatsbeschluß mit Schreiben vom 15.September 1975 in Kenntnis. Diese Geldleistung stellte keine Nebengebühr im Sinne des § 42 Abs. 2 NÖ GBDO dar, sondern war entweder ein die gesetzlichen Ansätze übersteigender Bestandteil des Gehaltes oder eine vom Gesetz abweichende Dienstalterszulage. Dem Kläger wurde der Vorrückungsbetrag bis zu seiner Pensionierung als Gehaltsbestandteil ausbezahlt; vom 1.März 1983 bis zur „Wirksamkeit des Bescheides des Gemeinderates vom 25.Februar 1987“ leistete die beklagte Partei diesen Betrag als Nebengebühr; erst in diesem Bescheid vertrat sie die Ansicht, der Vorrückungsbetrag sei in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen und gelte auch nicht als ruhegenußfähige Nebengebühr. Seither erhielt der Kläger „derartige Beträge“ nicht mehr. Die NÖ Landesregierung hatte als Aufsichtsbehörde anläßlich einer im Jahr 1977 durchgeführten Gebarungseinschau festgestellt, daß der Vorrückungsbetrag eine Zahlung ohne gesetzliche Grundlage sei, und regte eine Sanierung dieses Zustandes an; eine solche wäre „am ehestens durch Umwandlung des Vorrückungsbetrages in eine Sonderzulage erreichbar gewesen“. In einer gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich abgegebenen Stellungnahme hielt die beklagte Partei fest, daß in Ansehung des Vorrückungsbetrages „mit einer Änderung der Nebengebührenordnung (Personalzulage) eine Bereinigung erfolgen“ werde. Dazu kam es jedoch nicht. Die beklagte Partei war allerdings wegen der Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde dazu übergegangen, den Vorrückungsbetrag ab der Pensionierung des Klägers als Nebengebühr zu werten. Der Beschluß des Gemeinderates vom 15.September 1975 wurde „niemals durch eine gegenteilige Entscheidung ersetzt oder aufgehoben“. Dem Kläger wurde auch nie ein Bescheid zugestellt, „mit dem ihm der Vorrückungsbetrag entzogen wurde oder ähnliches“.Der Kläger stand vom 1.Jänner 1959 bis 28.Februar 1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Seit 1.März 1983 befindet er sich im dauernden Ruhestand. In seiner Sitzung vom 15.September 1975 beschloß der Gemeinderat der beklagten Partei, dem Kläger mit Wirkung ab 1.Juli 1975 einen „gehaltsmäßigen und ruhegenußfähigen Vorrückungsbetrag“ in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages der Gehaltsstufe 8 auf 9 der Dienstklasse römisch fünf zuzuerkennen, von dem der gesetzliche Pensionsbeitrag einzubehalten sei. Dieser Vorrückungsbetrag wurde gewährt, weil der Kläger damals bereits die höchste für ihn in Betracht kommende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hatte. Der Bürgermeister setzte den Kläger von diesem Gemeinderatsbeschluß mit Schreiben vom 15.September 1975 in Kenntnis. Diese Geldleistung stellte keine Nebengebühr im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, NÖ GBDO dar, sondern war entweder ein die gesetzlichen Ansätze übersteigender Bestandteil des Gehaltes oder eine vom Gesetz abweichende Dienstalterszulage. Dem Kläger wurde der Vorrückungsbetrag bis zu seiner Pensionierung als Gehaltsbestandteil ausbezahlt; vom 1.März 1983 bis zur „Wirksamkeit des Bescheides des Gemeinderates vom 25.Februar 1987“ leistete die beklagte Partei diesen Betrag als Nebengebühr; erst in diesem Bescheid vertrat sie die Ansicht, der Vorrückungsbetrag sei in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen und gelte auch nicht als ruhegenußfähige Nebengebühr. Seither erhielt der Kläger „derartige Beträge“ nicht mehr. Die NÖ Landesregierung hatte als Aufsichtsbehörde anläßlich einer im Jahr 1977 durchgeführten Gebarungseinschau festgestellt, daß der Vorrückungsbetrag eine Zahlung ohne gesetzliche Grundlage sei, und regte eine Sanierung dieses Zustandes an; eine solche wäre „am ehestens durch Umwandlung des Vorrückungsbetrages in eine Sonderzulage erreichbar gewesen“. In einer gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich abgegebenen Stellungnahme hielt die beklagte Partei fest, daß in Ansehung des Vorrückungsbetrages „mit einer Änderung der Nebengebührenordnung (Personalzulage) eine Bereinigung erfolgen“ werde. Dazu kam es jedoch nicht. Die beklagte Partei war allerdings wegen der Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde dazu übergegangen, den Vorrückungsbetrag ab der Pensionierung des Klägers als Nebengebühr zu werten. Der Beschluß des Gemeinderates vom 15.September 1975 wurde „niemals durch eine gegenteilige Entscheidung ersetzt oder aufgehoben“. Dem Kläger wurde auch nie ein Bescheid zugestellt, „mit dem ihm der Vorrückungsbetrag entzogen wurde oder ähnliches“.
Seit dem Jahr 1962 gewährte die beklagte Partei dem Kläger eine Personalzulage von 10 % gemäß § 4 ihrer Nebengebührenordnung. Am 29.September 1972 beschloß der Gemeinderat, dem Kläger ab 1.Juli 1972 eine als „Leiterzulage“ bezeichnete weitere Zulage von 5 % des Grundgehaltes zu bezahlen. Davon wurde der Kläger mit Schreiben des Bürgermeisters vom 29.September 1972 verständigt; nach dessen Inhalt war die Leiterzulage zusammen mit der Personalzulage im Ausmaß von 15 % ein Teil der Dienstbezüge und für den Ruhegenuß voll anrechenbar. Seit 1.Juli 1972 wurden beide Beträge (10 % Personalzulage und 5 % Leiterzulage) unter der Bezeichnung „Personalzulage“ 14mal jährlich an den Kläger ausbezahlt. Ab dessen Pensionierung bis zum Jahr 1987 behandelte die beklagte Partei diese Personalzulage als Nebengebühr. Da die Aufsichtsbehörde anläßlich der Gebarungseinschau im Jahr 1977 auch festgestellt hatte, daß die Personalzulage des Klägers und anderer Gemeindebediensteter „von überhöhten Beträgen zur Auszahlung gelangte“, beschloß der Gemeinderat am 5.Juni 1978 einen Anhang zur Nebengebührenordnung 1978; in diesem ist die Berechnung verschiedener Zulagen geregelt und deren 14mal jährliche Auszahlung vorgesehen. Eine Vorlage des Anhanges an die Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung erfolgte nicht; es unterblieb auch seine öffentliche Kundmachung. Die beklagte Partei stellte sich daher in der Folge auf den Standpunkt, der Anhang zur Nebengebührenordnung sei mangels Kundmachung „nicht rechtswirksam“, und zahlte die Personalzulage sodann ab 1987 nur mehr 12mal jährlich an den Kläger aus.Seit dem Jahr 1962 gewährte die beklagte Partei dem Kläger eine Personalzulage von 10 % gemäß Paragraph 4, ihrer Nebengebührenordnung. Am 29.September 1972 beschloß der Gemeinderat, dem Kläger ab 1.Juli 1972 eine als „Leiterzulage“ bezeichnete weitere Zulage von 5 % des Grundgehaltes zu bezahlen. Davon wurde der Kläger mit Schreiben des Bürgermeisters vom 29.September 1972 verständigt; nach dessen Inhalt war die Leiterzulage zusammen mit der Personalzulage im Ausmaß von 15 % ein Teil der Dienstbezüge und für den Ruhegenuß voll anrechenbar. Seit 1.Juli 1972 wurden beide Beträge (10 % Personalzulage und 5 % Leiterzulage) unter der Bezeichnung „Personalzulage“ 14mal jährlich an den Kläger ausbezahlt. Ab dessen Pensionierung bis zum Jahr 1987 behandelte die beklagte Partei diese Personalzulage als Nebengebühr. Da die Aufsichtsbehörde anläßlich der Gebarungseinschau im Jahr 1977 auch festgestellt hatte, daß die Personalzulage des Klägers und anderer Gemeindebediensteter „von überhöhten Beträgen zur Auszahlung gelangte“, beschloß der Gemeinderat am 5.Juni 1978 einen Anhang zur Nebengebührenordnung 1978; in diesem ist die Berechnung verschiedener Zulagen geregelt und deren 14mal jährliche Auszahlung vorgesehen. Eine Vorlage des Anhanges an die Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung erfolgte nicht; es unterblieb auch seine öffentliche Kundmachung. Die beklagte Partei stellte sich daher in der Folge auf den Standpunkt, der Anhang zur Nebengebührenordnung sei mangels Kundmachung „nicht rechtswirksam“, und zahlte die Personalzulage sodann ab 1987 nur mehr 12mal jährlich an den Kläger aus.
Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 13.Mai 1966 bezog der Kläger bis zu seiner Pensionierung eine 14mal jährlich ausbezahlte Sonderzulage. Weil es auch dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlte, wurde diese Sonderzulage in den Anhang zur Nebengebührenordnung 1978, der eine Auszahlung 14mal jährlich vorsah, einbezogen.
Mit Bescheid vom 25.Februar 1983 sprach der Bürgermeister der beklagten Partei aus, daß der Kläger
I. aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 24.Februar 1983 mit Ablauf des 28.Februar 1983 gemäß § 60 lit a in Verbindung mit § 56 Abs 2 lit a) aa der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl 2400-6, in den dauernden Ruhestand versetzt werde, und errömisch eins. aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 24.Februar 1983 mit Ablauf des 28.Februar 1983 gemäß Paragraph 60, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Litera a,) aa der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, -6, in den dauernden Ruhestand versetzt werde, und er
II. aufgrund einer für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit von 40 Jahren, 3 Monaten und 16 Tagen einen Ruhegenuß im Ausmaß von 100 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhalte. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildeteten 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Seiner Berechnung würden das Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, die Dienstalterszulage gemäß § 19 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl 2440-10, im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen, die Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 GBDO im Ausmaß von 15 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 20 GBGO in der der Dienstklasse V entsprechenden Höhe und der Nebengebührenanteil gemäß § 59 Abs 2. lit. c GBDO zugrunde gelegt.römisch zwei. aufgrund einer für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit von 40 Jahren, 3 Monaten und 16 Tagen einen Ruhegenuß im Ausmaß von 100 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhalte. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildeteten 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Seiner Berechnung würden das Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9, die Dienstalterszulage gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl 2440-10, im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen, die Personalzulage gemäß Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO im Ausmaß von 15 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage die Verwaltungsdienstzulage gemäß Paragraph 20, GBGO in der der Dienstklasse römisch fünf entsprechenden Höhe und der Nebengebührenanteil gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO zugrunde gelegt.
Mit zwei Schreiben vom selben Tag gab der Bürgermeister dem Kläger die Berechnung des Ruhebezuges ab 1.März 1983 und die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bekannt. Danach errechnet sich der Ruhebezug wie folgt:
„Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstkl. V„Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstkl. römisch fünf
Gehaltsstufe 9 S 19.034,--
Dienstalterszulage gem. § 19 Abs. 2 GBGODienstalterszulage gem. Paragraph 19, Absatz 2, GBGO
S 1.425,--
Verwaltungsdienstzulage gem. § 20 GBGOVerwaltungsdienstzulage gem. Paragraph 20, GBGO
S 1.084,--
Personalzulage gem. § 46 Abs. 7 und 8 GBDOPersonalzulage gem. Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO
im Ausmaß von 15 % S 3.018,--
Nebengebührenanteil gem. § 59 Abs. 2 lit. c GBDONebengebührenanteil gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO
die Berechnung ist aus der Beilage ersichtlich
S 6.169,--
Summe S 30.730,--
davon 80 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
und gleichzeitig als Ruhegenuß
S 24.584,--
Haushaltszulage S 450,--
Ruhebezug S 25.034,--
======================
Gegen diesen Bescheid, 2insbesondere gegen Pkt. II und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des Nebengebührenanteiles und der Festsetzung des Ruhegenusses“ erhob der Kläger Berufung. Er wandte ein, es seien bei der Ermittlung des Nebengebührenanteiles nicht alle im Bemessungszeitraum angewiesenen Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, und legte eine seiner Ansicht nach richtige Berechnung dieses Anteiles vor. Demgemäß werde beantragt, den bekämpften Bescheid durch „Aufnahme der mit Gemeinderatsbeschluß vom 26.November 1971 .... zuerkannten Dienstzulage in die Bemessungsgrundlage gem. § 59 Abs. (2) lit. b GBDO und Neufestsetzung des Nebengebührenanteiles gem. § 59 Abs. (2) lit. c GBDO zu berichtigen“.Gegen diesen Bescheid, 2insbesondere gegen Pkt. römisch zwei und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des Nebengebührenanteiles und der Festsetzung des Ruhegenusses“ erhob der Kläger Berufung. Er wandte ein, es seien bei der Ermittlung des Nebengebührenanteiles nicht alle im Bemessungszeitraum angewiesenen Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, und legte eine seiner Ansicht nach richtige Berechnung dieses Anteiles vor. Demgemäß werde beantragt, den bekämpften Bescheid durch „Aufnahme der mit Gemeinderatsbeschluß vom 26.November 1971 .... zuerkannten Dienstzulage in die Bemessungsgrundlage gem. Paragraph 59, Abs. (2) Litera b, GBDO und Neufestsetzung des Nebengebührenanteiles gem. Paragraph 59, Abs. (2) Litera c, GBDO zu berichtigen“.
Mit Bescheid vom 21.Juni 1983 gab der Gemeinderat aufgrund der vom Kläger „eingebrachten Berufung wegen Neuberechnung des Nebengebührenanteiles“ dessen Ansuchen um Neubemessung des Nebengebührenanteiles seines Ruhegenusses gem. § 59 Abs. 2 lit. c GBDO insofern statt, daß bei der Ermittlung die jährliche Entschädigung für die Erstellung des Voranschlages gemäß der Nebengebührenordnung der Gemeinde vom 25.April 1978, Top 7, samt Nachtrag vom 5.Juni 1978, Top 10, sowie der Mehrdienstleistungsanteil Dezember 1981 nunmehr berücksichtigt würden. Dagegen werde das Mehrbegehren in Ansehung weiterer vom Kläger in der Berufung angeführter Zulagen abgewiesen. Der Kläger habe daher ab 1.März 1983 Anspruch auf 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Seiner Berechnung würden nun das Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, die Dienstzulage gemäß § 19 Abs 1 GBGO, die Dienstalterszulage gem. § 19 Abs 2 GBGO im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen, die Personalzulage gem. § 46 Abs 7 und 8 GBDO im Ausmaß von 15 % des Gehaltes nach Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage gem. § 20 GBGO in der der Dienstklasse V entsprechenden Höhe und der Nebengebührenanteil gem. § 59 Abs. 2 lit. c GBDO zugrundegelegt. Der Kläger habe daher ab 1.März 1983 Anspruch auf den im Spruch angeführten Ruhegenuß einschließlich des aus dem Nebengebührenermittlungsblatt ersichtlichen Nebengebührenanteiles. Als Nebengebührenanteil wurde ein Betrag von S 8.200,-- ermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Kläger die Neuberechnung seines Ruhebezuges ab 1.März 1983 bekanntgegeben.Mit Bescheid vom 21.Juni 1983 gab der Gemeinderat aufgrund der vom Kläger „eingebrachten Berufung wegen Neuberechnung des Nebengebührenanteiles“ dessen Ansuchen um Neubemessung des Nebengebührenanteiles seines Ruhegenusses gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO insofern statt, daß bei der Ermittlung die jährliche Entschädigung für die Erstellung des Voranschlages gemäß der Nebengebührenordnung der Gemeinde vom 25.April 1978, Top 7, samt Nachtrag vom 5.Juni 1978, Top 10, sowie der Mehrdienstleistungsanteil Dezember 1981 nunmehr berücksichtigt würden. Dagegen werde das Mehrbegehren in Ansehung weiterer vom Kläger in der Berufung angeführter Zulagen abgewiesen. Der Kläger habe daher ab 1.März 1983 Anspruch auf 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Seiner Berechnung würden nun das Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9, die Dienstzulage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GBGO, die Dienstalterszulage gem. Paragraph 19, Absatz 2, GBGO im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen, die Personalzulage gem. Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO im Ausmaß von 15 % des Gehaltes nach Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 9, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage gem. Paragraph 20, GBGO in der der Dienstklasse römisch fünf entsprechenden Höhe und der Nebengebührenanteil gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO zugrundegelegt. Der Kläger habe daher ab 1.März 1983 Anspruch auf den im Spruch angeführten Ruhegenuß einschließlich des aus dem Nebengebührenermittlungsblatt ersichtlichen Nebengebührenanteiles. Als Nebengebührenanteil wurde ein Betrag von S 8.200,-- ermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Kläger die Neuberechnung seines Ruhebezuges ab 1.März 1983 bekanntgegeben.
„Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstkl. V„Gehalt nach Verwendungsgruppe C, Dienstkl. römisch fünf
Gehaltsstufe 9 S 19.034,--
Dienstalterszulage gem. § 19 Abs. 2 GBGODienstalterszulage gem. Paragraph 19, Absatz 2, GBGO
S 1.425,--
Dienstzulage gem. § 19 Abs. 2 GBGODienstzulage gem. Paragraph 19, Absatz 2, GBGO
S 570,--
Verwaltungsdienstzulage gem. § 20 GBGOVerwaltungsdienstzulage gem. Paragraph 20, GBGO
S 1.084,--
Personalzulage gem. § 46 Abs. 7 und 8 GBDOPersonalzulage gem. Paragraph 46, Absatz 7 und 8 GBDO
im Ausmaß von 15 % S 3.018,--
Nebengebührenanteil gem. § 59 Abs. 2 lit c GBDONebengebührenanteil gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO
(die Berechnung ist aus der Beilage ersichtlich)
S 8.200,--
Summe S 33.331,--
davon 80 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage
und gleichzeitig als Ruhegenuß
S 26.665,--
Haushaltszulage S 450,--
Ruhebezug S 27.115,--
====================
Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung erhob der Kläger Vorstellung an die NÖ Landesregierung. In seiner Begründung bezog sich der Kläger auf den ruhegenußfähigen Vorrückungsbetrag, den „Differenzbetrag bei der Personalzulage von der tatsächlich ausbezahlten zur Personalzulage gem. § 46 Abs. (7) GBDO“ und auf die Sonderzulage, die ihm von der beklagten Partei gewährt worden seien.Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung erhob der Kläger Vorstellung an die NÖ Landesregierung. In seiner Begründung bezog sich der Kläger auf den ruhegenußfähigen Vorrückungsbetrag, den „Differenzbetrag bei der Personalzulage von der tatsächlich ausbezahlten zur Personalzulage gem. Paragraph 46, Abs. (7) GBDO“ und auf die Sonderzulage, die ihm von der beklagten Partei gewährt worden seien.
Mit Bescheid vom 8.Juli 1986 gab die NÖ Landesregierung der Vorstellung Folge, hob den bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 21.Juni 1983 gem. § 61 Abs. 4 NÖ GO 1973 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück; zur Begründung führte sie im wesentlichen aus zwischen den Parteien sei lediglich die Höhe des Nebengebührenanteiles des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gem. § 59 Abs. 2 lit. c GBDO strittig. Gem. § 42 Abs. 2 GBDO seien bestimmte in der Begründung angeführte Nebengebühren ruhegenußfähig. Der Gemeinderat hätte daher unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage zunächst zu beurteilen gehabt, ob die in der Berufung des Klägers als Nebengebührenanteile geltend gemachten Bezugsteile während des Bemessungszeitraumes überhaupt und in welchem Ausmaß (wie oft jährlich) sie gebührt hätten. Das hätte eine Feststellung erfordert, ob der Anspruch des Klägers entweder auf einen individuellen Verwaltungsakt - möge dieser nur als Bescheid bezeichnet worden sein oder nicht - oder auf einen generellen Rechtsakt (Nebengebührenordnung) zurückgehe. Der auf eine Verordnung gestützte Anspruch könne jedoch nur im Falle ihrer Kundmachung zu Recht bestehen. Nach Prüfung der Frage, welche der vom Kläger empfangenen Bezugsteile überhaupt gebührt hätten, hätte der Gemeinderat aber auch noch festzustellen gehabt, ob es sich bei den zu Recht empfangenen Beträgen um solche handle, die gem. § 42 Abs 2 GBDO ruhegenußfähig seien. Die Begründung des bekämpften Bescheides lasse nicht erkennen, ob die Berufungsbehörde eine solche in zwei Schritten notwendige Prüfung vorgenommen habe. In der neuerlichen Entscheidung werde insbesondere offenzulegen sein, welche ruhegenußfähigen Nebengebühren dem Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Übertritt in den Ruhestand gebührt hätten sowie in welchem Ausmaß und warum dies der Fall gewesen sei. Nach der Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig; es könne jedoch gegen diesen binnen 6 Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Der Kläger unterließ eine solche Beschwerde.Mit Bescheid vom 8.Juli 1986 gab die NÖ Landesregierung der Vorstellung Folge, hob den bekämpften Bescheid des Gemeinderates vom 21.Juni 1983 gem. Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GO 1973 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück; zur Begründung führte sie im wesentlichen aus zwischen den Parteien sei lediglich die Höhe des Nebengebührenanteiles des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO strittig. Gem. Paragraph 42, Absatz 2, GBDO seien bestimmte in der Begründung angeführte Nebengebühren ruhegenußfähig. Der Gemeinderat hätte daher unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage zunächst zu beurteilen gehabt, ob die in der Berufung des Klägers als Nebengebührenanteile geltend gemachten Bezugsteile während des Bemessungszeitraumes überhaupt und in welchem Ausmaß (wie oft jährlich) sie gebührt hätten. Das hätte eine Feststellung erfordert, ob der Anspruch des Klägers entweder auf einen individuellen Verwaltungsakt - möge dieser nur als Bescheid bezeichnet worden sein oder nicht - oder auf einen generellen Rechtsakt (Nebengebührenordnung) zurückgehe. Der auf eine Verordnung gestützte Anspruch könne jedoch nur im Falle ihrer Kundmachung zu Recht bestehen. Nach Prüfung der Frage, welche der vom Kläger empfangenen Bezugsteile überhaupt gebührt hätten, hätte der Gemeinderat aber auch noch festzustellen gehabt, ob es sich bei den zu Recht empfangenen Beträgen um solche handle, die gem. Paragraph 42, Absatz 2, GBDO ruhegenußfähig seien. Die Begründung des bekämpften Bescheides lasse nicht erkennen, ob die Berufungsbehörde eine solche in zwei Schritten notwendige Prüfung vorgenommen habe. In der neuerlichen Entscheidung werde insbesondere offenzulegen sein, welche ruhegenußfähigen Nebengebühren dem Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Übertritt in den Ruhestand gebührt hätten sowie in welchem Ausmaß und warum dies der Fall gewesen sei. Nach der Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig; es könne jedoch gegen diesen binnen 6 Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Der Kläger unterließ eine solche Beschwerde.
Mit Bescheid vom 25.Februar 1987 gab der Gemeinderat der Berufung insoweit Folge, als nunmehr offengelegt wurde, welcher Nebengebührenanteil gem. § 59 Abs. 2 lit. c GBDO, der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren, dem Kläger innerhalb von 5 Jahren vor seinem Übertritt in den Ruhestand überhaupt und in welchem Ausmaß er gebührt habe. Als ruhegenußfähiger Nebengebührenanteil ergebe sich ein Betrag von S 6.407,20 monatlich. In der Bescheidbegründung stellte die Berufungsbehörde dagegen die Ermittlung der Nebengebührensumme und des Nebengebührenanteiles mit einem Betrag von S 6.454,80 monatlich dar. Die vom Kläger zusätzlich geforderten Beträge seien nicht als ruhegenußfähige Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen gewesen. Der mit Beschluß des Gemeinderates vom 15.September 1975 als gehaltsmäßig und ruhegenußfähig bezeichnete Vorrückungsbetrag übersteige die in § 59 Abs. 2 lit. a und b GBDO genannten Ansätze und sei daher in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen; er gelte auch nicht als ruhegenußfähige Nebengebühr gem. § 42 Abs. 2 GBDO. Der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gewährten Personalzulage und jener gem. § 46 Abs. 7 GBDO sei widerrechtlich zur Auszahlung gelangt und hätte daher nicht gebührt. Die Auszahlung der Sonderzulage gem. § 47 Abs. 3 GBDO 14mal jährlich als Nebengebühr aufgrund des Anhanges zur Nebengebührenordnung komme deshalb nicht in Betracht, weil diese Verordnung nie kundgemacht und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Mit Bescheid vom 30.April 1987 berichtigte der Gemeinderat seinen Bescheid vom 25.Februar 1987 dahin, daß der im Spruch und in der Begründung differierende Betrag jeweils S 6.454,80 zu lauten habe.Mit Bescheid vom 25.Februar 1987 gab der Gemeinderat der Berufung insoweit Folge, als nunmehr offengelegt wurde, welcher Nebengebührenanteil gem. Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO, der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren, dem Kläger innerhalb von 5 Jahren vor seinem Übertritt in den Ruhestand überhaupt und in welchem Ausmaß er gebührt habe. Als ruhegenußfähiger Nebengebührenanteil ergebe sich ein Betrag von S 6.407,20 monatlich. In der Bescheidbegründung stellte die Berufungsbehörde dagegen die Ermittlung der Nebengebührensumme und des Nebengebührenanteiles mit einem Betrag von S 6.454,80 monatlich dar. Die vom Kläger zusätzlich geforderten Beträge seien nicht als ruhegenußfähige Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen gewesen. Der mit Beschluß des Gemeinderates vom 15.September 1975 als gehaltsmäßig und ruhegenußfähig bezeichnete Vorrückungsbetrag übersteige die in Paragraph 59, Absatz 2, Litera a und b GBDO genannten Ansätze und sei daher in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen; er gelte auch nicht als ruhegenußfähige Nebengebühr gem. Paragraph 42, Absatz 2, GBDO. Der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gewährten Personalzulage und jener gem. Paragraph 46, Absatz 7, GBDO sei widerrechtlich zur Auszahlung gelangt und hätte daher nicht gebührt. Die Auszahlung der Sonderzulage gem. Paragraph 47, Absatz 3, GBDO 14mal jährlich als Nebengebühr aufgrund des Anhanges zur Nebengebührenordnung komme deshalb nicht in Betracht, weil diese Verordnung nie kundgemacht und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Mit Bescheid vom 30.April 1987 berichtigte der Gemeinderat seinen Bescheid vom 25.Februar 1987 dahin, daß der im Spruch und in der Begründung differierende Betrag jeweils S 6.454,80 zu lauten habe.
Mit Bescheid vom 1.Juli 1987 wies die NÖ Landesregierung die vom Kläger gegen diese Bescheide des Gemeinderates erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab: Der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 8.Juli 1986 sei unangefochten geblieben. Damit stehe wegen der Bindungswirkung gem. § 61 Abs. 5 NÖ GO 1973 fest, daß der Ersatzbescheid des Gemeinderates lediglich eine Entscheidung über den Nebengebührenanteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Klägers enthalten und im übrigen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.Februar 1983 über die Festsetzung des Ruhegenusses nicht habe abändern dürfen. Der Ersatzbescheid vom 25.Februar 1987 entspreche der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8.Juli 1986 vorgegebenen Rechtsansicht; er spreche nämlich über die Höhe des Nebengebührenanteiles ab. Sollte der Kläger diesen Bescheid für unrichtig gehalten haben, hätte er ihn in der Richtung bekämpfen müssen, daß er die Berechnung des Nebengebührenanteiles nicht an sich, sondern nur in Ansehung der Nichtzuerkennung seines Mehrbegehrens bestreite. Der Ersatzbescheid des Gemeinderates in seiner berichtigten Form stehe im übrigen mit der anzuwendenden Rechtslage im Einklang.Mit Bescheid vom 1.Juli 1987 wies die NÖ Landesregierung die vom Kläger gegen diese Bescheide des Gemeinderates erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab: Der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 8.Juli 1986 sei unangefochten geblieben. Damit stehe wegen der Bindungswirkung gem. Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GO 1973 fest, daß der Ersatzbescheid des Gemeinderates lediglich eine Entscheidung über den Nebengebührenanteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Klägers enthalten und im übrigen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.Februar 1983 über die Festsetzung des Ruhegenusses nicht habe abändern dürfen. Der Ersatzbescheid vom 25.Februar 1987 entspreche der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8.Juli 1986 vorgegebenen Rechtsansicht; er spreche nämlich über die Höhe des Nebengebührenanteiles ab. Sollte der Kläger diesen Bescheid für unrichtig gehalten haben, hätte er ihn in der Richtung bekämpfen müssen, daß er die Berechnung des Nebengebührenanteiles nicht an sich, sondern nur in Ansehung der Nichtzuerkennung seines Mehrbegehrens bestreite. Der Ersatzbescheid des Gemeinderates in seiner berichtigten Form stehe im übrigen mit der anzuwendenden Rechtslage im Einklang.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit seinem Erkenntnis vom 25.September 1989 als unbegründet abwies. Der Kläger rügte u.a., die belangte Behörde habe nicht beachtet, daß durch den berichtigten Bescheid des Gemeinderates vom 25.Februar 1987 bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche unter Verletzung der Rechtskraftwirkung abgeändert worden seien. Einerseits seien mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.Februar 1983 die in Anspruch genommenen Beträge - mangels Anfechtung - bereits rechtskräftig und verbindlich als dem Nebengebührenanteil zugehörig anerkannt worden, andererseits habe er auch den Bescheid des Gemeinderates vom 21.Juni 1983 nicht zur Gänze bekämpft. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Diesem Einwand ist - in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift vertretenen Rechtsauffassung - entgegenzuhalten, daß der Berufungsbescheid des Gemeinderates .... vom 21.Juni 1983 mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8.Juli 1986 gem. § 61 Abs. 4 NÖ GO 1973 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde (nach der Begründung: zur Entscheidung über den gesamten Nebengebührenanteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach einer näher angeführten, oben wiedergegebenen Methode) verwiesen wurde. Der Gemeinderat ... hatte daher gem. § 61 Abs. 5 NÖ GO 1973 - in Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde - zwar nur über den Nebengebührenanteil, diesbezüglich aber - unabhängig davon, ob der Vorstellungsbescheid teilrechtskräftige Absprüche über den Nebengebührenanteil nicht beachtet hat - zur Gänze neuerlich zu entscheiden .... An ihre im Bescheid vom 8.Juli 1986 geäußerte Rechtsansicht über Gegenstand und Inhalt des Ersatzbescheides war die belangte Behörde aber auch selbst gebunden .....; von ihr hat auch der Verwaltungsgerichthof bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.„Diesem Einwand ist - in Übereinstimmung mit der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift vertretenen Rechtsauffassung - entgegenzuhalten, daß der Berufungsbescheid des Gemeinderates .... vom 21.Juni 1983 mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8.Juli 1986 gem. Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GO 1973 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde (nach der Begründung: zur Entscheidung über den gesamten Nebengebührenanteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach einer näher angeführten, oben wiedergegebenen Methode) verwiesen wurde. Der Gemeinderat ... hatte daher gem. Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GO 1973 - in Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde - zwar nur über den Nebengebührenanteil, diesbezüglich aber - unabhängig davon, ob der Vorstellungsbescheid teilrechtskräftige Absprüche über den Nebengebührenanteil nicht beachtet hat - zur Gänze neuerlich zu entscheiden .... An ihre im Bescheid vom 8.Juli 1986 geäußerte Rechtsansicht über Gegenstand und Inhalt des Ersatzbescheides war die belangte Behörde aber auch selbst gebunden .....; von ihr hat auch der Verwaltungsgerichthof bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist daher nur zu prüfen, ob die drei weiteren, oben näher genannten Geldleistungen oder zumindest einzelne von ihnen zu Unrecht nicht als ruhegenußfähigen Nebengebühren im Sinne des § 42 Abs. 2 GBDO gewertet wurden.“Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist daher nur zu prüfen, ob die drei weiteren, oben näher genannten Geldleistungen oder zumindest einzelne von ihnen zu Unrecht nicht als ruhegenußfähigen Nebengebühren im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, GBDO gewertet wurden.“
Zum „Vorrückungsbetrag“ führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Ihrer Bezeichnung und dem Zuerkennungsgrund nach (der Aktenlage nach hatte die Gewährung den Grund darin, daß der Beschwerdeführer damals bereits die für ihn in Betracht kommende höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hatte) stellt diese Geldleistung keine Nebengebühr im Sinne des § 42 Abs. 2 GBDO, sondern entweder einen die gesetzlichen Ansätze übersteigenden Bestandteil des Gehaltes oder eine vom Gesetz abweichende Dienstalterszulage (§ 19 Abs. 2 GBGO) dar und war daher nicht in den Nebengebührenanteil nach § 59 Abs. 2 lit. c GBDO einzubeziehen; inwiefern sie unter § 59 Abs. 2 lit. a oder b GBDO subsumiert werden könnte, war im Beschwerdefall - auf Grund der oben genannten eingeschränkten Sache des angefochtenen Bescheides - nicht zu prüfen.“„Ihrer Bezeichnung und dem Zuerkennungsgrund nach (der Aktenlage nach hatte die Gewährung den Grund darin, daß der Beschwerdeführer damals bereits die für ihn in Betracht kommende höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hatte) stellt diese Geldleistung keine Nebengebühr im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, GBDO, sondern entweder einen die gesetzlichen Ansätze übersteigenden Bestandteil des Gehaltes oder eine vom Gesetz abweichende Dienstalterszulage (Paragraph 19, Absatz 2, GBGO) dar und war daher nicht in den Nebengebührenanteil nach Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO einzubeziehen; inwiefern sie unter Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, oder b GBDO subsumiert werden könnte, war im Beschwerdefall - auf Grund der oben genannten eingeschränkten Sache des angefochtenen Bescheides - nicht zu prüfen.“
Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes war auch die Ansicht des Klägers unrichtig, die „erhöhte Personalzulage“ sei eine kraft Gesetzes ruhegenußfähige Nebengebühr. Im übrigen vertrat der Verwaltungsgerichtshof dazu die Auffassung:
„Daß ihm die erhöhte Personalzulage aber - entgegen der gesetzlichen Zuordnung - durch Verordnung oder Bescheid eines Gemeindeorganes ausdrücklich als „ruhegenußfähige Nebengebühr“ zuerkannt worden sei, wie er nunmehr in der Beschwerde vorbringt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie behauptet. Demgemäß stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, daß die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob dem Beschwerdeführer auf die erhöhte Personalzulage überhaupt ein Rechtsanspruch zukam.“
Zur „Sonderzulage“ meinte der Gerichtshof, es handle sich dabei um eine Nebengebühr, und führte weiter aus:
„Da Nebengebühren nicht zum Dienstbezug gehören, sind sie nicht in die Ermittlung der Sonderzahlung einzubeziehen und gebühren daher dem Beamten des Aktivstandes nur dann 14mal jährlich, wenn dies vom Gemeinderat „allgemein oder im Einzelfall“ rechtswirksam verfügt worden ist (§ 9 Abs. 1 GBGO). Eine rechtswirksame allgemeine Verfügung durch Verordnung ist nicht erfolgt, da der Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 .... nicht öffentlich kundgemacht wurde, Verordnungen der Gemeinde aber nach § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung bedürfen. Der Umstand, daß der Gemeinderat ..... im § 14 Z.2 der Nebengebührenordnung 1986 die Auffassung vertreten hat, es sei auch der Anhang zur Nebengebührenordnung 1978 in Rechtswirksamkeit getreten, ändert an der mangelnden Rechtswirksamkeit zufolge Fehlens der öffentlichen Kundmachung nichts. Daß dem Beschwerdeführer aber mittels Bescheides ein Rechtsanspruch auf 14-mal jährliche Auszahlung der Sonderzulage eingeräumt worden sei, hat er im Verwaltungsverfahren nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Der bloße Gemeinderatsbeschluß vom 5.Juni 1978 und die ihm entsprechende 14-mal jährliche Auszahlung der Sonderzulage stellt keine eine Gebühr im Sinne des § 59 Abs. 2 lit. c GBDO begründende Gewährung oder Zuerkennung nach § 47 Abs. 2 und 3 leg. cit. dar. Denn nach § 9 Abs. 1 GBGO entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten gebührenden Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder - was für Sonderzulagen nicht in Betracht kommt - das maßgebende Ereignis eintritt.“„Da Nebengebühren nicht zum Dienstbezug gehören, sind sie nicht in die Ermittlung der Sonderzahlung einzubeziehen und gebühren daher dem Beamten des Aktivstandes nur dann 14mal jährlich, wenn dies vom Gemeinderat „allgemein oder im Einzelfall“ rechtswirksam verfügt worden ist (Paragraph 9, Absatz eins, GBGO). Eine rechtswirksame allgemeine Verfügung durch Verordnung ist nicht erfolgt, da der Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 .... nicht öffentlich kundgemacht wurde, Verordnungen der Gemeinde aber nach Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung bedürfen. Der Umstand, daß der Gemeinderat ..... im Paragraph 14, Ziffer 2, der Nebengebührenordnung 1986 die Auffassung vertreten hat, es sei auch der Anhang zur Nebengebührenordnung 1978 in Rechtswirksamkeit getreten, ändert an der mangelnden Rechtswirksamkeit zufolge Fehlens der öffentlichen Kundmachung nichts. Daß dem Beschwerdeführer aber mittels Bescheides ein Rechtsanspruch auf 14-mal jährliche Auszahlung der Sonderzulage eingeräumt worden sei, hat er im Verwaltungsverfahren nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Der bloße Gemeinderatsbeschluß vom 5.Juni 1978 und die ihm entsprechende 14-mal jährliche Auszahlung der Sonderzulage stellt keine eine Gebühr im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Litera c, GBDO begründende Gewährung oder Zuerkennung nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 leg. cit. dar. Denn nach Paragraph 9, Absatz eins, GBGO entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten gebührenden Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder - was für Sonderzulagen nicht in Betracht kommt - das maßgebende Ereignis eintritt.“
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von S 262.103,40 „samt stufenweiser Zinsen“ und die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei ab 1.November 1992 jene Ruhegenußteilbeträge (Vorrückungsbeträge, Personalzulage, 14-malige Auszahlung der Sonderzulage) samt gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit zu ersetzen habe, die wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften durch die beklagte Partei nicht zur Auszahlung gelangten. Er brachte im wesentlichen vor: Ihm sei mit Gemeinderatsbeschluß vom 15.September 1975 mit Wirkung vom 1.Juli 1975 ein ruhegenußfähiger Vorrückungsbetrag gewährt worden. Davon habe man ihn mit Bescheid vom 15.September 1975 verständigt. Er habe den Vorrückungsbetrag bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 28.Februar 1983 auch „laufend monatlich ausbezahlt“ erhalten. Dieser sei in die Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß einbezogen gewesen und er habe dafür auch Pensionsbeiträge entrichtet. Allerdings habe der Vorrückungsbetrag eine problematische Rechtsgrundlage gehabt; diese entsprechend einem Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zu sanieren, habe der Gemeinderat am 27.Februar 1978 beschlossen. Eine Bereinigung sei aber weder durch die Änderung der Nebengebührenordnung für die Gemeindebediensteten mit Beschluß des Gemeinderates vom 25.April 1978 noch später erfolgt. Mit Dienstrechtsbescheid vom 9.September 1972 habe er eine „ruhegenußfähige Personalzulage“ in der Höhe von 15 % zuerkannt erhalten. Der Berechnungsmodus und die Anordnung einer 14mal jährlich erfolgenden Auszahlung seien im Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 geregelt worden; dieser habe jedoch keine Rechtswirksamkeit erlangt, weil der Bürgermeister die im Gesetz vorgeschriebene öffentliche Kundmachung unterlassen habe. Der Anhang zur Nebengebührenordnung 1978 habe im übrigen die 14mal jährlich durchzuführende Auszahlung der ihm gem. § 47 GBDO gewährten „Sonderzulage“ angeordnet. Auch das sei wegen des vom Bürgermeister unterlassenen Kundmachungsaktes nicht rechtswirksam geworden. Zur Schadensvermeidung habe er im Verwaltungsverfahren alle Rechtsmittel ausgeschöpft; diese seien jedoch erfolglos geblieben. Die beklagte Partei hätte als Dienstgeberin wegen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht alle zur Schadensvermeidung erforderlichen Handlungen zu setzen gehabt; ihre Organe seien jedoch untätig geblieben und hätten daher schuldhaft jenen Schaden verursacht, der in seinem Vermögen bereits eingetreten sei und künftig noch eintreten werde.Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von S 262.103,40 „samt stufenweiser Zinsen“ und die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei ab 1.November 1992 jene Ruhegenußteilbeträge (Vorrückungsbeträge, Personalzulage, 14-malige Auszahlung der Sonderzulage) samt gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit zu ersetzen habe, die wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften durch die beklagte Partei nicht zur Auszahlung gelangten. Er brachte im wesentlichen vor: Ihm sei mit Gemeinderatsbeschluß vom 15.September 1975 mit Wirkung vom 1.Juli 1975 ein ruhegenußfähiger Vorrückungsbetrag gewährt worden. Davon habe man ihn mit Bescheid vom 15.September 1975 verständigt. Er habe den Vorrückungsbetrag bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 28.Februar 1983 auch „laufend monatlich ausbezahlt“ erhalten. Dieser sei in die Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß einbezogen gewesen und er habe dafür auch Pensionsbeiträge entrichtet. Allerdings habe der Vorrückungsbetrag eine problematische Rechtsgrundlage gehabt; diese entsprechend einem Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zu sanieren, habe der Gemeinderat am 27.Februar 1978 beschlossen. Eine Bereinigung sei aber weder durch die Änderung der Nebengebührenordnung für die Gemeindebediensteten mit Beschluß des Gemeinderates vom 25.April 1978 noch später erfolgt. Mit Dienstrechtsbescheid vom 9.September 1972 habe er eine „ruhegenußfähige Personalzulage“ in der Höhe von 15 % zuerkannt erhalten. Der Berechnungsmodus und die Anordnung einer 14mal jährlich erfolgenden Auszahlung seien im Anhang zur Nebengebührenordnung vom 5.Juni 1978 geregelt worden; dieser habe jedoch keine Rechtswirksamkeit erlangt, weil der Bürgermeister die im Gesetz vorgeschriebene öffentliche Kundmachung unterlassen habe. Der Anhang zur Nebengebührenordnung 1978 habe im übrigen die 14mal jährlich durchzuführende Auszahlung der ihm gem. Paragraph 47, GBDO gewährten „Sonderzulage“ angeordnet. Auch das sei wegen des vom Bürgermeister unterlassenen Kundmachungsaktes nicht rechtswirksam geworden. Zur Schadensvermeidung habe er im Verwaltungsverfahren alle Rechtsmittel ausgeschöpft; diese seien jedoch erfolglos geblieben. Die beklagte Partei hätte als Dienstgeberin wegen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht alle zur Schadensvermeidung erforderlichen Handlungen zu setzen gehabt; ihre Organe seien jedoch untätig geblieben und hätten daher schuldhaft jenen Schaden verursacht, der in seinem Vermögen bereits eingetreten sei und künftig noch eintreten werde.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein: Die Berechnung der Pension des Klägers sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.September 1989 überprüft und als materiell richtig bestätigt worden. Die vom Kläger begehrten Beträge entbehrten einer Rechtsgrundlage. Auch eine Kundmachung des Anhanges zur Nebengebührenordnung 1978 hätte nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis führen können. Da Nebengebühren aufgrund der bestehenden Dienstrechtsgesetze nur 12mal jährlich auszubezahlen seien, hätte die NÖ Landesregierung den vom Gemeinderat beschlossenen Anhang in einem Verordnungsprüfungsverfahren nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 als rechtswidrig aufheben müssen. Der Kläger habe es auch unterlassen, den von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren erlassenen Bescheid vom 8.Juli 1986 mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen; er habe damit § 2 Abs. 2 AHG verletzt. Ein Amtshaftungsanspruch sei also insoweit gar nicht entstanden, als der vom Kläger behauptete Schaden seine Ursache in einer allfälligen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides hätte. Wäre im Vermögen des Klägers aber ein ersatzfähiger Schaden eingetreten, falle ihm ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Er hätte nämlich als höchster Gemeindebeamter den erforderlichen Kundmachungsakt veranlassen oder betreiben müssen, um Formalfehler zu vermeiden. In Ansehung des Vorrückungsbetrages sei der Klageanspruch auch verjährt.Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein: Die Berechnung der Pension des Klägers sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.September 1989 überprüft und als materiell richtig bestätigt worden. Die vom Kläger begehrten Beträge entbehrten einer Rechtsgrundlage. Auch eine Kundmachung des Anhanges zur Nebengebührenordnung 1978 hätte nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis führen können. Da Nebengebühren aufgrund der bestehenden Dienstrechtsgesetze nur 12mal jährlich auszubezahlen seien, hätte die NÖ Landesregierung den vom Gemeinderat beschlossenen Anhang in einem Verordnungsprüfungsverfahren nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 als rechtswidrig aufheben müssen. Der Kläger habe es auch unterlassen, den von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren erlassenen Bescheid vom 8.Juli 1986 mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen; er habe damit Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt. Ein Amtshaftungsanspruch sei also insoweit gar nicht entstanden, als der vom Kläger behauptete Schaden seine Ursache in einer allfälligen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides hätte. Wäre im Vermögen des Klägers aber ein ersatzfähiger Schaden eingetreten, falle ihm ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Er hätte nämlich als höchster Gemeindebeamter den erforderlichen Kundmachungsakt veranlassen oder betreiben müssen, um Formalfehler zu vermeiden. In Ansehung des Vorrückungsbetrages sei der Klageanspruch auch verjährt.
Das Erstgericht sprach mit „Zwischenurteil“ aus, daß das Klagebegehren in seinem Leistungs- und Feststellungsteil „dem Grunde nach zu Recht“ bestehe. Der Sache nach fällte also das Erstgericht nicht nur ein Zwischenurteil über das Leistungsbegehren, sondern auch ein klagestattgebendes Teilurteil über das Feststellungsbegehren. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, da der dem Kläger gewährte Vorrückungsbetrag einer gesetzlichen Grundlage entbehrt habe, sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die Anregung der Aufsichtsbehörde aufzugreifen und „eine entsprechende Sanierung herbeizuführen“. Es wäre aber auch eine öffentliche Kundmachung des vom Gemeinderat beschlossenen Anhanges zur Nebengebührenordnung 1978 zu veranlassen gewesen. Das Unterbleiben der Kundmachung habe den Kläger „in der Auszahlung der Personal- und Sonderzulage finanziell beeinträchtigt“. Unterlasse aber der Bürgermeister schuldhaft die Kundmachung einer Verordnung, die finanziellen Ansprüchen von Gemeindebediensteten als Grundlage hätte dienen sollen, sei jeder ersatzberechtigt, dessen Schutz die verletzte Norm bezweckt habe. Es bestehe daher zwischen dem im Vermögen des Klägers eingetretenen Schaden und dem unterlassenen Kundmachungsakt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die strittigen Geldleistungen seien dem Kläger jahrelang anstandlos bezahlt worden. Die beklagte Partei habe also keine Geschenke verteilen, sondern Ansprüche befriedigen wollen. Dem Kläger jetzt entgegenzuhalten, er hätte als höchster Gemeindebeamter über das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen wissen müssen, erscheine „einigermaßen weit hergeholt“. Nicht der Kläger habe dafür Sorge zu tragen gehabt, daß „entsprechende Beschlüsse der Gemeindeorgane Wirksamkeit“ erlangten, möge er auch „mit einer gewissen Vorbereitungstätigkeit dafür betraut gewesen sein“. Der Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei sei daher nicht berechtigt. Eine Verletzung der Rettungspflicht gem. § 2 Abs. 2 AHG sei zu verneinen. Nach dem Inhalt des Aufhebungsbescheides der Aufsichtsbehörde vom 8.Juli 1986 habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß sein Anliegen vom Gemeinderat noch einmal geprüft und neu entschieden werde. Ein Schaden sei bis zu diesem Zeitpunkt „endgültig noch gar nicht eingetreten“ gewesen, sodaß der Kläger „einen solchen mit Beschwerde an den VwGH gar nicht abwenden“ habe müssen. Die Unterlassung, den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 8.Juli 1986 mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, lasse also kein dem Kläger „vorwerfbares Verschulden“ erkennen. Der Verjährungseinwand der beklagten Partei treffe deshalb nicht zu, weil die Kundmachung des Anganges zur Nebengebührenordnung 1978 nicht in das Aufgabengebiet des Klägers gefallen sei. Dem Klagebegehren stehe aber auch nicht § 2 Abs. 3 AHG entgegen, weil der Kläger seine Ansprüche nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.September 1989 ableite.Das Erstgericht sprach mit „Zwischenurteil“ aus, daß das Klagebegehren in seinem Leistungs- und Feststellungsteil „dem Grunde nach zu Recht“ bestehe. Der Sache nach fällte also das Erstgericht nicht nur ein Zwischenurteil über das Leistungsbegehren, sondern auch ein klagestattgebendes Teilurteil über das Feststellungsbegehren. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, da der dem Kläger gewährte Vorrückungsbetrag einer geset