-             3 Ob 41/68  Entscheidungstext  OGH  10.04.1968  3 Ob 41/68 
-             5 Ob 250/69  Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = SozM IA/d,907 
-             5 Ob 16/70  Entscheidungstext  OGH  25.02.1970  5 Ob 16/70   nur: Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. (T1) 
-             1 Ob 177/71  Entscheidungstext  OGH  01.07.1971  1 Ob 177/71 
-             1 Ob 239/71  Entscheidungstext  OGH  16.09.1971  1 Ob 239/71 
-             1 Ob 77/73  Entscheidungstext  OGH  23.05.1973  1 Ob 77/73 
-             4 Ob 9/74  Entscheidungstext  OGH  05.03.1974  4 Ob 9/74   Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil) 
-             6 Ob 262/74  Entscheidungstext  OGH  30.01.1975  6 Ob 262/74   nur T1 
-             2 Ob 36/78  Entscheidungstext  OGH  06.04.1978  2 Ob 36/78 
-             6 Ob 724/78  Entscheidungstext  OGH  23.11.1978  6 Ob 724/78   Vgl 
-             1 Ob 581/82  nur T1; Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541 
-             3 Ob 1025/85  Entscheidungstext  OGH  02.10.1985  3 Ob 1025/85 
-             9 ObA 76/88  nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier:  § 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2) 
-             8 Ob 2/90  nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des  § 499 Abs 2 ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3) 
-             6 Ob 613/90          
-             4 Ob 1568/95  Entscheidungstext  OGH  09.05.1995  4 Ob 1568/95   Auch 
-             4 Ob 1514/96  Entscheidungstext  OGH  26.02.1996  4 Ob 1514/96   Auch; Beisatz: Das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht ist in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T4) 
-             1 Ob 2065/96z  Entscheidungstext  OGH  25.10.1996  1 Ob 2065/96z 
-             1 Ob 2169/96v  Entscheidungstext  OGH  26.11.1996  1 Ob 2169/96v 
-             4 Ob 2319/96z  Entscheidungstext  OGH  26.11.1996  4 Ob 2319/96z   Auch; Beis wie T4 
-             6 Ob 289/97m  Auch; Beis wie T4 
-             3 Ob 390/97t          
-             9 ObA 88/98a  Auch; Beis wie T3 
-             1 Ob 17/99b  nur T1; Beisatz: Die im  § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129 
-             10 ObS 54/99k          
-             9 Ob 290/99h  Auch 
-             10 Ob 295/00f  Auch 
-             7 Ob 310/01s  Auch 
-             5 Ob 266/01f  nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 
-             6 Ob 82/02f          
-             7 Ob 217/02s  Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss ( § 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen  § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6) 
-             6 Ob 86/04x  Auch 
-             6 Ob 17/05a          
-             10 ObS 38/05v  Auch; Beis wie T5 
-             6 Ob 72/05i  Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T7) 
-             1 Ob 59/06t  Auch; Beisatz: Somit verwirklicht eine richtige Entscheidung zweiter Instanz in formaler Verletzung einer innerprozessualen Bindungswirkung keinen der Revisionsgründe. (T8); Beisatz: Es kann daher nicht unvertretbar sein, wenn ein Berufungsgericht seine Rechtsansicht im Verlauf eines Zivilprozesses über mehrere Rechtsgänge zwecks Wahrung der Rechtseinheit, letztlich aber auch im Dienste der Rechtssicherheit einer während des Verfahrens ergangenen und verfügbar gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anpasst, um so eine richtige Entscheidung im Anlassfall zu gewährleisten. (T9) 
-             5 Ob 195/07y          
-             8 Ob 121/07p  Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T10) 
-             6 Ob 208/08v  Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. (T11) 
-             2 Ob 46/09t  Auch 
-             9 ObA 5/10s  Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2010/55 
-             9 Ob 53/09y  Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Berufungs? und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. (T12) 
-             7 Ob 45/10h  Auch 
-             10 Ob 13/13d  Entscheidungstext  OGH  16.04.2013  10 Ob 13/13d   Vgl; Beis wie T5 
-             3 Ob 126/13w  Entscheidungstext  OGH  21.08.2013  3 Ob 126/13w   Auch; Beis wie T7; Beis wie T10 
-             7 Ob 238/13w  Entscheidungstext  OGH  19.03.2014  7 Ob 238/13w   Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T13); Veröff: SZ 2014/25
 
 
-             9 Ob 64/13x  Entscheidungstext  OGH  25.03.2014  9 Ob 64/13x   nur T1; Veröff: SZ 2014/30 
-             3 Ob 25/14v  Entscheidungstext  OGH  19.03.2014  3 Ob 25/14v 
-             8 ObA 79/14x  Entscheidungstext  OGH  19.12.2014  8 ObA 79/14x   Auch 
-             8 Ob 132/14s  Entscheidungstext  OGH  28.04.2015  8 Ob 132/14s   Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 
-             9 ObA 139/17g  Auch; Beis wie T10 
-             4 Ob 246/17f  Beis wie T10 
-             6 Ob 224/18m  Auch; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T14) 
-             8 ObA 70/19f  Beis wie T10 
-             10 ObS 7/22k  Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Abweichen von Rechtsansicht entsprechend einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. (T15)