TE OGH 2009/3/25 2Ob46/09t

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert S*****, und 2. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Andreas S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 25.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. Jänner 2009, GZ 2 R 253/08k-38, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl zur Haftung des Rechtsanwalts als Vertragserrichter (RIS-Justiz RS0023549) als auch zu seiner Pflicht die Interessen seines Klienten zu wahren und den übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend auszuführen (RIS-Justiz RS0112203; RS0026650), besteht ausreichend Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Hier waren nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Kläger als Interessenten für den Erwerb eines Fertigteilhauses von dessen Verkäufer an den Beklagten verwiesen worden. Zweck des von ihnen beabsichtigten Liegenschaftskaufs war die zeitnahe Errichtung des gewünschten Fertigteilhauses.

Auf die im Rechtsmittel als erheblich bezeichnete Frage, ob eine bei der Grundbuchsumstellung irrtümlich nicht übertragene Dienstbarkeit insoweit untergegangen sei bzw ob die auf die mangelnde rechtlich gesicherte Zufahrt gegründete Abweisung der Baubewilligung durch die Baubehörde rechtens war bzw hätte bekämpft werden können, kommt es im Zusammenhang mit dem oben dargelegten Geschäftszweck der Beauftragung des Beklagten durch die Kläger nicht an. Diesbezügliche (womöglich langjährige) Rechtsstreitigkeiten entsprachen nicht den Interessen der Kläger. Dass der Beklagte als Vertragserrichter die Interessen beider Vertragsparteien des Liegenschaftskaufs zu wahren hatte, entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung die Kläger über die zumindest aktuell ungeklärte Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft zu informieren. Auch die Frage, ob aufgrund eines vom Berufungsgericht zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs von einer - dem Beklagten bekannt sein müssenden - Spruchpraxis bei der Bauplatzbewilligung auszugehen sei, ist insofern nicht entscheidungswesentlich als der Beklagte schon durch die Nichtinformation der Kläger über die unsichere Zufahrtslage gegen seine Verpflichtung ihre Interessen zu wahren, verstieß. Die vom Rechtsmittel zitierte Entscheidung 6 Ob 208/08v legt dar, dass im Abgehen des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht dann keine Mangelhaftigkeit des zweiten Berufungsverfahrens zu erblicken ist, wenn sich die im zweiten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend erweist. Darin kann schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsmeinung gebunden ist (RIS-Justiz RS0042181; RS0042031). Auch zu diesem Themenkomplex besteht aber ausreichend Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Insgesamt wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E904502Ob46.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00046.09T.0325.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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