Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Beschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist.
Anmerkung
Hier: Zur für die Verjährung relevanten Frage, wann der Anspruch fällig gestellt werden hätte können.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026