RS OGH 2026/1/28 2Ob181/68; 6Ob177/68 (6Ob178/68); 2Ob392/68; 2Ob74/71; 8Ob114/72; 5Ob204/72; 3Ob187

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Veröffentlicht am 25.06.1968
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Rechtssatz

Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Beschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist.

Anmerkung

Hier: Zur für die Verjährung relevanten Frage, wann der Anspruch fällig gestellt werden hätte können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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