Norm
ABGB §879 AIbRechtssatz
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist nur über Einwendung wahrzunehmen.Die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist nur über Einwendung wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023