TE OGH 1992/10/21 9ObA182/92

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei F***** G*****, Angestellter, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte und widerklagende Partei E***** T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Bevollmächtigter der K***** für Wien, ***** dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 315.274,73 brutto zuzüglich S 211.033,66 netto sA (Klage) und S 345.313,82 brutto sA (Widerklage), im Revisionsverfahren S 113.650,-- brutto zuzüglich S 211.033,66 netto sA, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.April 1992, GZ 31 Ra 3/92-66, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.September 1991, GZ 7 Cga 115/84 (7 Cga 1619/88)-60, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 9.518,40 (darin S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger und Widerbeklagten (kurz Kläger) mangels Anfechtung der Verfallsvereinbarung im Dienstvertrag eine das zuerkannte Überstundenentgelt noch übersteigende Forderung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die diesbezügliche Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die an sich zulässige Vereinbarung einer Präklusivfrist für die Geltendmachung von nicht unter die Bestimmung des § 34 AngG fallenden (Arb 10.578, 10.219) Entgeltansprüchen (vgl Arb 10.174 ua) im vorliegenden Fall sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB sei, da sie zufolge der Kürze der Frist die Geltendmachung der Ansprüche ohne sachlichen Grund übermäßig erschwere (so etwa 9 Ob A 42/90 betreffend eine zweimonatige Ausschlußfrist; auch Arb 10.475), entgegenzuhalten, daß der Kläger Sittenwidrigkeit in erster Instanz weder eingewendet noch Umstände behauptet hat, aus denen eine Sittenwidrigkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung abgeleitet werden kann (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Erl 248 ff und die dort angeführte Judikatur; RZ 1965, 46; SZ 46/69; Arb 10.475 ua). Die Beklagte hielt den Entgeltansprüchen des Klägers ausdrücklich und wiederholt die vereinbarte Verfallsbestimmung entgegen (vgl S 21, 22, 68 und 148 dA). Der Kläger erhob dagegen nicht nur keinerlei Einwendungen, sondern berief sich zur Abwehr der in der Widerklage gegen ihn gerichteten Überzahlungsansprüche der Beklagten sogar selbst auf den Verfall dieser Ansprüche nach dem Dienstvertrag (S 146 dA). Soweit daher der Kläger selbst von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausging, kann die von ihm erst in der Revision relevierte Frage der Sittenwidrigkeit entgegen seinem Prozeßstandpunkt nicht von Amts wegen zu seinen Gunsten aufgegriffen werden (Arb 10.174 ua). Die vom Berufungsgericht dazu überflüssigerweise angestellten und in dieser Form nicht zu billigenden Erwägungen, ob die vereinbarte Präklusivfrist rechtswirksam sei, sind daher ohne Belang.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00182.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00182_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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