TE OGH 1987/4/7 2Ob39/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mato C***, 6060 Absam, Rhombergstraße 11, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien

1.) Walter S***. Wachtmeister des Bundesheeres, 6060 Absam, Jägerstraße 10, 2.) E*** A*** Versicherungs-AG., 1021 Wien, Praterstraße 1-7, beide vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich S 429.592,25 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. März 1986, GZ 5 R 70/86-46, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Dezember 1985, GZ 16 Cg 764/82-40 teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 15.635,96 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.246,91 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 9. Februar 1980 als Fußgänger in Absam auf der Rhombergstraße vom Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen T 122.075, dessen Lenker und Halter der Erstbeklagte war, angefahren und schwer verletzt. Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges war die Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles zu 24 Hv 149/80 vom Landesgericht Innsbruck wegen Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.

Bereits mit dem bei der ersten Tagsatzung am 24. Jänner 1983 verkündeten Teilanerkenntnisurteil wurde festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden, die diesem aus dem Unfall vom 9. Februar 1980 entstehen, haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der zwischen den Beklagten vertraglich vereinbarten Versicherungssumme begrenzt ist. Aufgrund des Teilurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Mai 1985, 16 Cg 764/82-30 und des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Oktober 1985, 5 R 223/85, wurden dem Kläger folgende Schadenersatzbeträge rechtskräftig zuerkannt:

Schmerzengeld (S 250.000,-- abzüglich

der bereits vor Klagseinbringung geleisteten

Teilzahlung von S 110.000,--)               S 140.000,--

Verunstaltungsentschädigung                 S  30.000,--

Aushilfskosten                              S  30.000,--

Mehrkosten an Wohnungsmiete vom

1.1.1981 bis 30.9.1982                      S   9.177,--

Kleiderschaden                              S   3.000.--

Fahrtspesen                                 S  17.000,--

insgesamt sohin                             S 229.177,--

                                        ============

Nicht urteilsmäßig abgesprochen wurde über die Begehren des Klägers auf Ersatz seines Verdienstentganges seit Feber 1980 sowie der von ihm geltend gemachten Wohnungsmehrkosten seit 1. Oktober 1982.

Nach Ausdehnungen und Einschränkungen begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung eines Betrages von S 429.592,25 s.A. aus diesen beiden Positionen, wobei davon S 424.785,25 s.A. auf den Verdienstentgang bis Oktober 1985 sowie der Rest von S 4.807,-- auf den Wohnungsmehraufwand von Dezember 1983 bis Oktober 1985 entfielen. Zum Verdienstentgang brachte der Kläger zusammengefaßt vor, daß er zum Unfallszeitpunkt bei der Firma P*** G.m.b.H. & Co. KG als Textilarbeiter beschäftigt war. Er sei dann wegen des unfallsbedingten Krankenstandes mit Ende des Jahres 1980 gekündigt worden. Auch nach Ausheilung der Unfallsverletzungen - beim Kläger ist durch die Unfallsfolgen eine 30 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben - sei es ihm nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu finden. Dies, obwohl er durchgehend beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet sei und zweimal in der Woche dort vorspreche.

Bei der Berechnung seines Verdienstentganges ging der Kläger von nachstehenden fiktiven Nettoeinkünften für die Zeit von Feber 1980 bis Oktober 1985 aus:

1980                                     S  93.054,41

1981                                     S 108.094,41

1982                                     S 113.900,73

1983                                     S 118.255,48

1984                                     S 122.029,59

Jänner bis Oktober 1985                  S 105.642,85

Hiebei wurden jeweils die kollektivvertraglichen

Lohnsteigerungen zugrunde gelegt und auf diese Weise ein

Verdienstentgang von insgesamt           S 660.977,47 errechnet.

Hievon brachte der Kläger folgende Beträge in Abzug:

Leistungen von seiten der

Tiroler Gebietskrankenkasse  S 126.547,54

Invaliditätspension und

Ausgleichszulage             S  93.796,68

Arbeitslosenunterstützung    S  15.848,--

Gesamtabzüge sohin                       S 236.192,22

restlicher Verdienstentgang somit        S 424.785,25

                                     ============

Seit dem 14. Februar 1983 beziehe der Kläger von seiten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Sozialhilfe und habe bis Oktober 1985 einschließlich Zuschüsse S 137.023,-- ausbezahlt erhalten. Eine Einschränkung des Klagebegehrens um diesen Betrag erfolge nicht, da die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck diese auf sie mittels Legalzession übergegangene Forderung an den Kläger zur Geltendmachung im gegenständlichen Prozeß abgetreten habe. Zur Position "Mehraufwand für Wohnungskosten" brachte der Kläger vor, daß er zur Zeit des Unfalles ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer bewohnte, für das er einschließlich Betriebskosten nur monatlich S 484,-- zu bezahlen hatte. In der Zeit von Oktober 1982 bis November 1983 habe er hiefür nur die Betriebskosten bezahlen müssen. Ab Dezember 1983 betrage die Monatsmiete einschließlich S 205,-- an Betriebskosten S 921,--.Die Gegenüberstellung mit dem früheren Mietzins ergebe eine monatliche Mehrbelastung von S 437,--, die für die Zeit von Dezember 1983 bis Oktober 1985 S 4.807,-- ausmache. Die Mietkosten seien dem Kläger vom jetzigen Eigentümer des Zimmers bis zum Abschluß des gegenständlichen Rechtsstreites gestundet worden.

Die Beklagten bestritten die Berechtigung sowohl des Verdienstentganges wie auch der Wohnungsmehrkosten. Die Arbeitserlaubnis des Klägers wäre im Dezember 1980 ohnehin abgelaufen und er hätte keine neuerliche Genehmigung erhalten. Überdies sei seine jetzige Arbeitslosigkeit auf die wirtschaftliche Lage im Baugewerbe zurückzuführen und könne in keinen Zusammenhang mit dem Unfall und den dabei erlittenen Verletzungen gebracht werden. Nebst den von der Krankenkasse, dem Arbeitsamt und der Pensionsversicherungsanstalt erhaltenen Leistungen müsse sich der Kläger auch die Sozialhilfeleistungen in Abzug bringen lassen. Die Beklagten bestritten, daß die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck diese Leistungen an den Kläger abgetreten habe. Auch die der Verdienstentgangsberechnung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage sowie Lohnsteigerungen wurden in Abrede gestellt. Auch ein Mehraufwand für die Wohnungsmiete sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Der Kläger benütze eine größere und teurere Wohnung. Aber auch ohne Unfall hätte der Kläger höhere Miet- und Betriebskosten für die Dienstwohnung bezahlen müssen. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 381.542,01 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 48.050,24 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren ab.

Die Berufung der Beklagten hatte in der Hauptsache keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 3 - nach dem Inhalt der Rechtsmittelausführungen auch Z 2 - sowie Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des über einen Betrag von S 16.833,62 s.A. hinausgehenden Begehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren sind nur die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstentganges und der erhöhten Mietkosten ab Dezember 1983 strittig.

Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Kläger war vor dem gegenständlichen Unfall bei der Firma P*** Ges.m.b.H. & Co. KG als Textilarbeiter beschäftigt. Seit dem Unfall ist er für die Firma nicht mehr tätig geworden und wurde per 31. Dezember 1980 gekündigt. Seither ist der Kläger arbeitslos, obwohl er ständig um einen neuen Arbeitsplatz bemüht ist. Er ist beim Arbeitsamt Innsbruck als Arbeitsuchender vorgemerkt und meldet sich regelmäßig alle 14 Tage. Dennoch ist es nicht gelungen, dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zu vermitteln, wobei seine vom Unfall herrührende Gehbehinderung eine Rolle spielt. Ohne den Unfall hätte der Kläger seinen Arbeitsplatz bei der Firma P*** nicht verloren und hätte auch weiterhin in Österreich arbeiten können. Der Kläger bezog von Juli 1979 bis einschließlich Dezember 1979 einen Gesamtnettoverdienst von S 59.546,05, was einem monatlichen Betrag von S 9.924,34 entsprach. Der Kläger bezog für drei Kinder die staatliche Familienbeihilfe von insgesamt S 2.315,--, der im obigen Betrag enthalten war. Abzüglich derselben errechnet sich das monatliche Nettogehalt des Klägers im Jahre 1979 mit S 7.609,34. Die Gehaltsentwicklung des Klägers wäre seitens seines Arbeitgebers den kollektivvertraglichen Lohnsteigerungen angepaßt worden. Die Bezüge des Klägers hätten sich daher um die in den Kollektivverträgen für Textilarbeiter enthaltenen Prozentsätze erhöht. Hiebei sahen diese Kollektivverträge jeweils bezogen auf das Jahr 1979 nachstehende in Klammer gesetzte Steigerungsraten vor:

1980 (4,9 %), 1981 (11,7 %), 1982 (17,7 %), 1983 (22,2 %), 1984 (26,1 %), 1985 (31,0 %). Unter Zugrundelegung des monatlichen Nettogehaltes von S 7.609,34 im Jahre 1979 hätte der Kläger folgende fiktive Jahresverdienste von Feber 1980 bis Oktober 1985 bezogen:

1980                                   S  87.804,17

1981                                   S 101.995,59

1982                                   S 107.474,31

1983                                   S 111.583,36

1984                                   S 115.144,53

1.1. bis Oktober 1985                  S  99.682,35

insgesamt sohin                        S 623.684,31

                                   ============

Für das Jahr 1980 erhielt der Kläger von der Firma P*** an

Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration netto

                                   S  10.757,08

sowie an Urlaubsabfertigung netto      S  14.700,--.

Die Tiroler Gebietskrankenkasse leistete an den Kläger vom

9. Februar 1980 bis 18. September 1981 (Ende der Leistungen)

folgende Zahlungen:

Erstattungsbetrag (§ 10 EFZG)          S   8.100,--

Krankengeld vom 1.4.1980 bis

23.3.1983 (317 Tage)                   S  73.721,52

Familien- und Taggeld                  S   7.073,70

Wohnungsbeihilfe 380 Tage              S     380,--

Krankengeld vom 15.4.1981 bis

18.9.1981                              S  32.558,40

Familien- und Taggeld vom

24.3.1981 bis 14.5.1981, 39 Tage       S   4.534,92

Wohnungsbeihilfe, 179 Tage             S     179,--

Gesamtleistungen der TGKK sohin        S 126.547,54

                                       ============

An diese Zahlungen schlossen sich Leistungen der

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) bis zum

31. Oktober 1982 an.

Bis zum 31.12.1981 erhielt

der Kläger eine Pension von            S   7.193,30

zuzüglich eines

Rückerstattungsbetrages von            S   3.576,10

somit zusammen                         S  10.769,40

Übergangsgeld vom 24.3.1981

bis 31.5.1981                          S  12.302,28

Pension Jänner und Feber 1981

ohne Ausgleichszahlung,

2 x S 4.847,40                         S   9.694,80

Lohnsteuerrückvergütung                S      18,--

10 x Wohnungsbeihilfe

(Jänner bis Oktober 1982)              S     300,--

Sonderzahlungen Mai und

Oktober 1982 zu je S 6.153,80          S  12.307,20

Feber 1982                             S   5.329,80

Pension und Ausgleichszahlungen

von März 1982 bis 31.10.1982

7 x S 6.153,60                         S  43.075,20

Leistungen der PVA sohin insgesamt     S  93.796,68

                                   ============

In der Folge erhielt der Kläger vom Arbeitsamt Innsbruck in der Zeit vom 1. November 1982 bis 14. Februar 1983 eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von S 4.528,--, insgesamt sohin S 15.848,--. Bereits vorher hatte das Arbeitsamt Innsbruck dem Kläger einen Pensionsvorschuß für die Zeit vom 19. September bis 31. Dezember 1981 in Höhe von S 13.091,-- geleistet, erhielt jedoch diesen Betrag von der PVA refundiert. Er wurde bereits bei der Leistungsaufstellung der PVA berücksichtigt.

Summe der Leistungen der Tiroler Gebietskrankenkasse der PVA und des

Arbeitsamtes Innsbruck sohin S 236.192,22. Nicht enthalten darin

sind der erwähnte Urlaubszuschuß und die Weihnachtsremuneration der

Firma P***

von                                      S  10.757,08

sowie die Urlaubsabfertigung dieser

Firma von                                S  14.700,--.

Seit dem 15. Februar 1983 bezieht der Kläger von der

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Sozialhilfe, wobei er vom

15. Februar 1981 bis 31. Dezember 1983

insgesamt                    S  36.099,--

ausbezahlt erhielt.

Dazu kommen die

Sonderzahlungen für das

Jahr 1983 2 x S 3.230,--     S   6.460,--

1984, 2 x S 3.568,--         S  42.816,--

Sonderzahlungen ohne

Betriebskosten für Wohnung

2 x S 3.464,--               S   6.928,--

1985 inklusive

Betriebskosten

10 x S 3.678,--              S  36.780,--

2 Sonderzahlungen für

je S 3.470,--                S   6.940,--

einmaliger Zuschuß für

Heizkosten April 1985        S   1.000,--

insgesamt                                     S 127.023,--.

                                          =============

Mit Schreiben vom 26. Juli 1983 teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Zweitbeklagten mit, daß sie im Sinne des § 11 Tiroler Sozialhilfegesetz von der Legalzession Gebrauch mache, und forderte diese auf, die erbrachten Sozialleistungen zu refundieren. Am 25. November 1985 hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck diese Ansprüche gegenüber der Zweitbeklagten an den Kläger rückabgetreten.

Der Kläger bewohnte zur Zeit des Unfalles ein Zimmer, welches - entsprechend einer Abmachung mit der Firma P*** - von der Firma R*** & H*** zur Verfügung gestellt wurde. Für diese Wohngelegenheit bezahlte der Kläger monatlich S 484,-- inklusive Betriebskosten. Trotz der Kündigung konnte der Kläger die Wohnung weiterhin behalten, mußte aber eine durchschnittliche monatliche Mietzinershöhung von S 437,-- in Kauf nehmen, so daß er monatlich S 921,-- an Mietzins zahlte. In der Folge ging die Firma R*** in Konkurs. Der Kläger hatte in der Zeit von Oktober 1982 bis einschließlich November 1983 lediglich Betriebskosten zu zahlen. Die Wohnung des Klägers ist mittlerweile in private Hände übergegangen und der Mietzins wurde ab Dezember 1983 dem Kläger vom jetzigen Eigentümer bis zum Abschluß des gegenständlichen Verfahrens gestundet. Diese gestundeten Mietzinszahlungen belaufen sich auf insgesamt S 4.807,--.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstentganges von Feber 1980 bis Oktober 1985. Der fiktive Verdienst in diesem Zeitraum hätte sich auf S 623.684,31

belaufen.

Hievon kämen allerdings die Zahlungen der Tiroler

Gebietskrankenkasse

von                       S 126.547,54

die der Pensionsver-

sicherungsanstalt von     S  93.796,68

sowie des Arbeitsamtes

Innsbruck von             S  15.848,--

in Abzug.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung müsse sich der Kläger auch

die Zahlungen aus dem Titel Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration

in Höhe von               S  10.757,08

anrechnen lassen.

Dies gelte nicht für die Urlaubsabfertigung. Beim Anspruch auf Urlaub handle es sich um einen Naturalanspruch, der aus der früheren Arbeitsleistung resultiere und bei der Vorteilsausgleichung nicht berücksichtigt werden könne. Auch die Sozialhilfeleistungen seien nicht anzurechnen, da der diesbezügliche Anspruch an den Kläger rückabgetreten worden sei. Damit belaufe sich der Gesamtnettoverdienstentgang des Klägers

auf S 376.735,01. Der Kläger habe aber auch Anspruch auf Ersatz seiner unfallsbedingten höheren Mietkosten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Beträge bereits fällig waren und vom Kläger bezahlt wurden oder ob sie ihm gestundet worden seien.

Schaden aus dem Titel sohin              S   4.807,--

insgesamt                                S 381.542,01.

============

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch in der Hauptsache die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führen die Beklagten aus, das Erstgericht habe dem Kläger einen Ersatz des Verdienstentganges und der Mietkosten bis 31. Oktober 1985 zugesprochen, obgleich der Ersatz ausdrücklich nur bis 30. April 1984 gefordert worden sei, für den folgenden Zeitraum jedoch keine ausdrückliche Forderung gestellt, sondern nur eine Aufschlüsselung von Ziffern bezüglich des Verdienstentganges und der Mietkosten erfolgt sei. Dem Kläger sei daher durch das Erstgericht und auch durch das Berufungsgericht mehr zugesprochen worden, als er verlangt habe.

Mit diesem Vorbringen machen die Beklagten jedoch keine unrichtige Beurteilung des Berufungsgerichtes in materiellrechtlicher Hinsicht geltend, sondern einen angeblichen Verstoß des Erstgerichtes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO. Ein solcher Verstoß würde aber, selbst wenn er vorliegen sollte, lediglich einen Verfahrensmangel darstellen (vgl. SZ 42/138 u.v.a.). Da das Berufungsgericht diesen schon in der Berufung geltend gemachten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht als gegeben erachtete, ist den Beklagten eine neuerliche Geltendmachung dieses angeblichen Verfahrensmangels im Revisionsverfahren verwehrt (vgl. SZ 41/8, EvBl 1968/344 u.v.a.).

Die Beklagten bringen weiters vor, das Berufungsgericht habe die auf unrichtige Zahlen gestützte Verdienstentgangsberechnung des Erstgerichtes gebilligt und daher selbst eine unrichtige Berechnung des Verdienstentganges des Klägers vorgenommen. Der Verdienstentgang wäre vielmehr, wie unter dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO ausgeführt, richtig wie folgt zu berechnen gewesen:

Unbestritten sei, daß der Kläger im Zeitraum vom

9.7. - 31.12.1979 einen Nettoverdienst

von                                      S  45.528,35

hatte. Von diesem Betrag sei bei der

Berechnung des Durchschnittsverdienstes

die Wohnungsbeihilfe von                 S     172,--

und die Familienbeihilfe von             S  13.890,--

in Abzug zu bringen,                     S  31.466,35

und der gewährte Vorschuß von            S  12.000,--

hinzuzählen. Dies ergebe, inklusive

einer Sonderzahlung                      S  43.466,35.

Dieser Betrag geteilt durch sieben (Juli-Dezember 79) - richtig

offenbar sechs - und aufgrund der enthaltenen Sonderzahlung x 14

ergebe ein

Jahresnettoeinkommen 1979 von            S  86.932,68,

was wiederum auf 12 Monate umgelegt

einen Monatsnettoverdienst von           S   7.244,39

ergebe (und nicht S 7.609,34 laut Urteil).

Der Abzug der Wohnungsbeihilfe stelle keineswegs eine

unbeachtliche Neuerung dar, sondern das Berufungsgericht hätte im

Rahmen der rechtlichen Beurteilung bei der Berechnung des

Verdienstentganges diesen Posten berücksichtigen müssen. Unter

Heranziehung dieses Monatsentgeltes und unter Berechnung der

Prozentsätze der kollektivvertraglichen Steigerungen laut

Rechnungsmodus des Erstgerichtes ergebe dies einen

Nettoverdienstentgang bis 30. April 1984 von

S 425.789,01

abzüglich zweier Sonderzahlungen aus

dem Jahre 1980 von S 5.338,50 x 2,

umgelegt auf 11 Monate (Feber - Dezem-

ber 1980)                                S   9.787,25

                                     S 416.001,76.

Hievon kommen die Zahlungen der TGKK in Abzug, und zwar:

Erstattungsbetrag EFZG    S  8.100,--

Krankengeld               S 73.721,52

unJ                       S 32.558,40

Familien- und Taggeld     S  7.073,70

und                       S   4.534,92   S 125.013,22

                                     S 290.013,22.

Weiters kommen in Abzug die Zahlungen

der PVA, die aufgrund der Unterlagen nicht

wie vom Berufungsgericht errechnet

S 93.796,68, sondern insgesamt           S 125.501,60

betrugen. Abzüglich der Arbeitslosen-

unterstützung von                        S  15.848,--

ergebe sich ein Verdienstentgang von     S 148.663,62.

Von diesem Betrag sei noch die vom Kläger

bezogene Sozialhilfe in Höhe von         S 127.023,--

in Abzug zu bringen, sowie der für den

Mietzins zugesprochene Betrag von        S   4.807,--,

sodaß das Berufungsgericht bei richtiger

Berechnung des Verdienstentganges einen

über                                     S  16.833,62

hinausgehenden Betrag zur Abweisung

hätte bringen müssen.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1983 an die Zweitbeklagte habe die PVA Salzburg verschiedene Leistungen geltend gemacht, darunter auf Seite 2, Pos. Nr. 4 die Pension ab 3.8.1981 - 31.12.1982 im Betrag von S 109.113,90. Der in der Pos. Nr. 3 erwähnte Betrag für Übergangsgeld, nämlich S 23.814,--, sei in Wirklichkeit nicht in dieser Höhe ausbezahlt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Zeugenaussage Dr. M*** vom 2. Mai 1984. Dieser habe erklärt, der Kläger habe persönlich lediglich S 12.302,78 und S 4.534,92 erhalten. Addiere man die beiden zuletzt genannten Beträge einerseits und den schon vorhin erwähnten Betrag von S 109.113,90 andererseits, ergebe sich ein Gesamtbetrag von

S 125.951,60.

Hievon seien noch S 450,-- an Wohnungsbeihilfe für die Monate März 1981 bis inklusive Oktober 1982 abzuziehen, die auch beim Direktverdienst nicht mitgerechnet worden seien. Es ergebe sich somit ein Betrag von S 125.501,60.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß unbestritten von einem Nettobezug von S 45.528,35 für die Zeit vom 9.7.1979 bis 31.12.1979 auszugehen sei. Was die Wohnungsbeihilfe anlangt, hat schon das Erstgericht diese Beträge bei den vom Verdienstentgang in Abzug zu bringenden Leistungen der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie der PVA der Arbeiter berücksichtigt. Soweit die Beklagten ausführen, nach der Aussage des Zeugen Dr. M*** habe der Kläger nicht den im Schreiben der PVA der Arbeiter vom 27. Mai 1983 genannten Betrag an Übergangsgeld von S 23.814,-- erhalten, sondern tatsächlich nur S 12.302,78 und S 4.534,92, sind sie darauf zu verweisen, daß das Erstgericht ohnehin die zuletzt genannten beiden Beträge bei den Leistungen der Tiroler Gebietskrankenkasse (Familien- und Taggeld vom 24. März 1981 bis 14. Mai 1981) bzw. der PVA der Arbeiter (Übergangsgeld vom 24. März 1981 bis 31. Mai 1981) berücksichtigt hat (S. 9 in ON 20). Auch in diese Richtung vermochten die Beklagten somit keine der rechtlichen Beurteilung zuzuzählende unrichtige Berechnung des Verdienstentganges des Klägers aufzuzeigen.

Schließlich vertreten die Beklagten die Auffassung, die von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an den Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen von insgesamt S 127.023,-- wären vom Verdienstentgang ebenfalls in Abzug zu bringen gewesen, da die Rückabtretung dieser Forderung an den Kläger eine sittenwidrige und damit unwirksame Inkassozession dargestellt hätte. Diese Zession sei von den Beklagten zur Gänze, also unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt bestritten worden, so daß der Hinweis auf die Sittenwidrigkeit der Zession in der Berufung nicht als unzulässige Neuerung gewertet werden könne.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nur über Einrede wahrzunehmen ist (Krejci in Rummel ABGB, Rdz 248 zu § 879, SZ 46/69, 7 Ob 35/86 u.a.). Die Beklagten haben das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1985 (S. 5 in ON 39, Punkt 19), daß die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck jene Beträge, die mittels Legalzession auf sie übergegangen sind, an den Kläger zwecks Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren rückabgetreten habe, lediglich ohne jegliches weitere Vorbringen bestritten. Von den Beklagten wurde damit aber in erster Instanz weder ein ausdrücklicher Einwand der angeblichen Sittenwidrigkeit dieser Rückzession erhoben noch irgendein Sachvorbringen erstattet, aus dem der Einwand der Sittenwidrigkeit abgeleitet werden könnte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit der Rückzession als unbeachtliche Neuerung beurteilt. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht richtig ausführte, gemäß § 1 Abs 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes LGBl Nr 105/1973 die Sozialhilfe Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befinden. Die Bestimmung des § 8 Abs 1 sieht vor, daß der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten u.a. dann verpflichtet ist, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Gemäß § 11 Abs 1 leg. cit. kann die Bezirksverwaltungsbehörde dann, wenn der Empfänger der Sozialhilfe gegen einen Dritten einen privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht.

Von dieser im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben vom 26. Juli 1983 gegenüber der Zweitbeklagten Gebrauch gemacht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs 1 Tiroler Sozialhilfegesetz berechtigt war, über die auf das Land übergegangenen Ansprüche im Wege der Rückabtretung an den Kläger als Sozialhilfeempfänger zu verfügen. Da eine solche Rückabtretung im vorliegenden Fall festgestellt wurde, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Sozialhilfeleistungen seien bei der Geltendmachung des Verdienstentgangsanspruches im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen und der Kläger sei wegen der erfolgten Rückabtretung in diesem Umfange auch zur Klage legitimiert, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Mit dem Hinweis, es handle sich um eine reine Vermutung des Berufungsgerichtes, wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt werde, nur neue Dienstwohnungen wären nicht mehr von der Fa. P*** vergeben worden, während die bis dahin bestehenden Dienstwohnungen - und damit auch jene des Klägers - auch weiterhin bestanden hätten, wenden sich die Beklagten gegen eine vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge der Berufung aus der Aussage des Zeugen S*** abgeleitete tatsächliche Schlußfolgerung, wonach die Angaben dieses Zeugen sich nur auf Neuvergaben von Dienstwohnungen und Zimmern beziehen, aber keinen Rückschluß auf solche Fälle zulassen, bei denen ein Arbeiter, wie der Kläger, bereits über eine Dienstwohnung zu einem bestimmten Benützungsentgelt verfügte und darauf, je nach der vertraglichen Grundlage, allenfalls auch einen Rechtsanspruch erworben hatte. Wie das Berufungsgericht weiter ausführte, seien daher die im Zusammenhang mit dem Wohnungsmehraufwand des Klägers getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes unter Berücksichtigung der Parteienvernehmung des Klägers und der Bestätigung Beil. Z unbedenklich.

In diesem Umfang bringen die Beklagten die Rechtsrüge der Revision nicht zu gesetzmäßigen Darstellung, sondern versuchen in unzulässiger Weise im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Ausgehend von dem vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der vom Kläger aufzuwendenden, ihm derzeit gestundeten Mietzinszahlungen von S 4.807,--, begegnet aber die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz dieses Mehrbetrages an Mietkosten habe, keinen Bedenken.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00039.86.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19870407_OGH0002_0020OB00039_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten