RS OGH 1969/12/2 4Ob589/69, 6Ob529/79 (6Ob530/79), 7Ob744/81, 7Ob822/81, 6Ob134/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1969
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §932 IIIc
ABGB §934

Rechtssatz

Der Weiterverkauf der gekauften Sache lässt regelmäßig den Schluss zu, dass der Käufer den Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB beziehungsweise das Aufhebungsbegehren nach § 934 ABGB fallen lässt, es sei denn, der Verletzte ist durch besondere Umstände zur Veräußerung genötigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/69
    Entscheidungstext OGH 02.12.1969 4 Ob 589/69
    Veröff: SZ 42/180
  • 6 Ob 529/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 6 Ob 529/79
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, hat aber immer nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen. (T1)
  • 7 Ob 744/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 744/81
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Vertragsanfechtung nach § 934 ABGB bei Veräußerung der gekauften Sache zulässig. (T2) Veröff: SZ 55/21 = EvBl 1982/128 S 435
  • 7 Ob 822/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 822/81
    Auch
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl aber; Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014267

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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