Norm
StPO §72Rechtssatz
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer eins, StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 5, StPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100842Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0090OS00192_6900000_002