RS OGH 2020/9/17 2Ob266/70, 2Ob62/72, 2Ob32/74, 2Ob135/74, 8Ob250/74, 8Ob45/75, 8Ob64/75, 2Ob202/75,

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Veröffentlicht am 01.10.1970
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIg

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände an.Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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