Norm
StVO §19 Abs6 BVIgRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände an.Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020