TE OGH 2017/5/16 2Ob80/17d

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** R*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wider die beklagten Parteien 1) U***** K*****, und 2) A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Rupert Primetshofer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 24.369,80 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 11.724,90 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2017, GZ 2 R 23/17s-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 4. 2017 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 2. 5. 2017 beim Erstgericht eingebrachte und am 5. 5. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Textnummer

E118211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00080.17D.0516.000

Im RIS seit

02.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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