RS OGH 2026/2/23 7Ob203/70; 5Ob672/76; 7Ob70/76; 5Ob7/77; 7Ob658/78; 7Ob690/78; 5Ob2/79; 3Ob67/79; 7

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Veröffentlicht am 18.11.1970
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Norm

AußStrG §14 A3
AußStrG 2005 §62 Abs1 A3
AußStrG 2005 §62 Abs1 A5
AußStrG 2005 §70
JN §3
ZPO §526 D1

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf Paragraph 528, ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.

Anmerkung

vgl RS0044232 für den Fall, dass das Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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