Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** gem.reg.Genossenschaft mbH in *****, vertreten durch Dr. Theodor Kovarbasic ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. G***** M***** als Masseverwalter im Konkurs des A***** G*****, und 2.) B***** G*****, ebendort, wegen 511.551,60 S samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 1984, GZ 16 R 157/84-22, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 1984, GZ 11 Cg 438/83-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben.
Der Antrag des Rekurswerbers auf Zuspruch von Kosten seines Rechtsmittels wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Rekursgericht in Abänderung des gegenteiligen Beschlusses des Erstrichters die Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei vom Namen des Gemeinschuldners auf dessen Konkursmasse und hob die Nichtigerklärung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten und die Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Klage auf.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Erstbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist schon deshalb berechtigt, weil der Rekurswerber dem Rekursverfahren entgegen § 521a Abs 1 Z 3 ZPO nF nicht beigezogen und ihm so die Möglichkeit der Beteiligung am Rekursverfahren durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen wurde (SZ 46/93 ua). Die von König in ZfRV 1974, 210 für den hier vorliegenden Fall einer Nachholung bloßer Rechtsausführungen in einem nachfolgenden Rechtsmittel geäußerten Bedenken sind hier schon deshalb nicht beachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht sachlich über eine Frage entscheiden darf, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212, SZ 50/55 ua); letzteres wäre der Fall, wenn das Rekursgericht in seiner neuen Entscheidung zu einer Bestätigung gelangte.Der dagegen vom Erstbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist schon deshalb berechtigt, weil der Rekurswerber dem Rekursverfahren entgegen Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nF nicht beigezogen und ihm so die Möglichkeit der Beteiligung am Rekursverfahren durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen wurde (SZ 46/93 ua). Die von König in ZfRV 1974, 210 für den hier vorliegenden Fall einer Nachholung bloßer Rechtsausführungen in einem nachfolgenden Rechtsmittel geäußerten Bedenken sind hier schon deshalb nicht beachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht sachlich über eine Frage entscheiden darf, über die er im Hinblick auf Paragraph 528, ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212, SZ 50/55 ua); letzteres wäre der Fall, wenn das Rekursgericht in seiner neuen Entscheidung zu einer Bestätigung gelangte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E118181European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00674.840.1122.000Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017