Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (§ 260 Z 1 StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO gerügt werden.Die Ablehnung eines Antrages, der ausschließlich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz (Paragraph 260, Ziffer eins, StPO) bedeutungslos ist, kann niemals aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO gerügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022