TE OGH 1978/10/4 10Os132/78

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Veröffentlicht am 04.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht unter Eid nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2

erster Fall StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Mai 1978, GZ. 28 Vr 111/78-15, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Rohracher und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die vom Erstgericht über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 5 StGB auf 3 (drei) Monate herabgesetzt.

Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 24jährige Serviererin Renate A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht unter Eid nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB schuldig gesprochen, weil sie am 25.April 1975 vor dem Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache 7 Cg 228/74 (Wilhelmine Aloisia B und Rudolf B wegen Ehescheidung) als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache unter Eid insoferne falsch aussagte, als sie intime Beziehungen zum Beklagten Rudolf B - den sie in der Folge nach dessen Ehescheidung von Wilhelmine Aloisia B geehelicht und der bei diesem Anlaß ihren Familiennamen angenommen hat - in Abrede stellte und überdies wahrheitswidrig angab, bei einem Urlaub in Jugoslawien nicht mit Rudolf B, sondern mit Maria C in einem Zimmer geschlafen zu haben. Hiefür wurde die Angeklagte nach dem § 288 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, das Geständnis der Angeklagten und ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.

Dieses Urteil bekämpfte die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 6.September 1978, GZ. 10 Os 132/78-4, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bzw. die Umwandlung in eine Geldstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat das Vorliegen weiterer gewichtiger Milderungsgründe übersehen. Die Angeklagte hatte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 34 Z. 1 StGB) und befand sich - nicht zuletzt wegen ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft - bei der Ablegung ihrer Zeugenaussage im oben bezeichneten Ehescheidungsverfahren, an dem ihr späterer Ehegatte beteiligt war, in einer seelischen Konfliktsituation, die einem Schuldausschließungsgrund (§ 290 StGB) nahe kommt (§ 34 Z. 11 StGB). Weiters ist zu berücksichtigen, daß seit der Tat bereits 3 1/2 Jahre verstrichen sind und sich die Angeklagte seither wohl verhalten hat (§ 34 Z. 18 StGB) Das Vorliegen von zahlreichen auch ihrem inneren Gehalt nach bedeutenden Milderungsgründen, denen kein einziger Erschwerungsgrund entgegensteht, rechtfertigt im Hinblick auf die außerdem günstige Zukunftsprognose die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z. 5 StGB Die Freiheitsstrafe konnte daher unter das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden und erscheint im Ausmaß von drei Monaten tat- und tätergerecht.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB war der Angeklagten auch die bedingte Strafnachsicht zu gewähren. Die bloße Androhung der Strafe wird genügen, sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß spezialpräventive Erwägungen dieser Maßnahme nicht entgegenstehen; es sprechen aber nach der Lage des Falles - trotz eines falschen Eides - auch Gründe der Generalprävention nicht gegen die gewährte Rechtswohltat.

Unter Berücksichtigung sämtlicher oben aufgezeigten Gegebenheiten, insbesondere des langen Zurückliegens der Tat, reicht auch eine einjährige Probezeit aus.

Es war daher der Berufung nur in diesem Umfang Folge zu geben; gegen eine Geldstrafe sprechen doch spezialpräventive Gründe. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00132.78.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19781004_OGH0002_0100OS00132_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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