Rechtssatz
Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechtes gibt (ZBl 1932/56 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025