TE OGH 1983/6/28 4Ob345/82

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

IPRG §34 Abs1
IPRG §48 Abs2

Kopf

SZ 56/107

Spruch

Nach dem Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" (§ 34 Abs. 1 IPRG) entscheidet über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten - insbesondere auch des Rechtes aus einer registrierten Marke - das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. Nach diesem Recht ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine Verletzungshandlung vorliegt

Wer einen Brief, in dem er sich unbefugt einer fremden Marke bedient, in Österreich schreibt und zur Post gibt, begeht den Markeneingriff erst dort, wo die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schreibens durch seinen Adressaten oder andere Personen die Gefahr von Verwechslungen mit der fremden Marke hervorrufen kann

OGH 28. 6. 1983, 4 Ob 345/82 (OLG Wien 3 R 16/82; HG Wien 37 Cg 1092/80) = GRURint. 1984, 450 (Wirner)

Text

Die Firma der Klägerin "Attco Holzhandelsgesellschaft mbH" ist seit 17. 3. 1976 im Handelsregister Wien eingetragen; Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Holz, insbesondere der Import und Export von Schnittholz, Rundhölzern und Platten aller Art sowie die Vertretung inländischer und ausländischer Holzfirmen. Im Markenregister des Österreichischen Patentamtes ist zugunsten der Klägerin mit der Priorität vom 20. 2. 1978 die Wortmarke Nr. 88 412 "ATTCO" für Schnittholz, Rundholz, Holzfaserplatten und Sperrholz (Klasse 19) eingetragen.

Die (ursprünglich zweit-)beklagte Partei "Atco Warenhandelsgesellschaft mbH" (im folgenden: Beklagte) ist seit 5. 12. 1979 im Handelsregister Wien protokolliert; Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Export und Import sowie Übernahme von Vertretungen und Repräsentanzen für einschlägige Handelsunternehmungen, ferner die Übernahme von Beteiligungen und Eröffnungen von Zweigniederlassungen.

Am 26. 6. 1980 richtete die Beklagte nachstehendes Schreiben an die Firma Abdullah A Al R in Jeddah (Saudiarabien): "Sehr geehrte HerrenÜ Wir sind Holzhändler hier in Österreich mit unseren eigenen Sägemühlen und Holzlieferungen und wir sind sehr daran interessiert, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen. Sollten Sie interessiert sein, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und wir werden Ihnen gerne alle von lhnen benötigten Informationen geben. Wir sind entsprechend ausgerüstet, um jeden Auftrag zu erfüllen, den Sie erteilen möchten. Wir hoffen, daß Ihnen diese Information nützlich ist und daß Sie sich mit uns in Verbindung setzen werden und uns Ihren Bedarf bekanntgeben, damit wir mit Ihnen eine gegenseitig gewinnbringende und erfolgreiche Geschäftsbeziehung anknüpfen können.

Wir weisen auf unsere im Kopf angeführte Fernschreibnummer zwecks rascherer Erledigung hin.

Mit besten Grüßen ..."

Im Kopf dieses Schreibens scheint als Absenderin die "ATCO GesmbH" in Wien, Hotel Hilton, auf. Das Schreiben ist wie folgt gezeichnet:

"iA. Elisabeth F e.h. - ATCO GesmbH - Abdul Rahman Deeb T, Geschäftsführer".

Mit der Behauptung, daß die Beklagte nicht nur in Österreich, sondern auch auf dem internationalen Markt durch kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens "Atco" die Gefahr von Verwechslungen mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Attco" herbeigeführt (§ 9 Abs. 1 UWG) und zugleich das Recht der Klägerin an der Wortmarke "ATTCO" verletzt (§ 9 Abs. 3 UWG) habe, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, sich unter dem Namen "Atco" mit oder ohne sonstige Beifügungen im geschäftlichen Verkehr als Holzhändler und Holzlieferanten auszugeben und unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen; außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in der Fachzeitschrift "Holzkurier".

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Verwechslungen der beiderseitigen Bezeichnungen seien nicht zu befürchten, weil im Verhältnis der Parteien zueinander von Branchennähe oder gar Branchengleichheit nicht gesprochen werden könne. Die Beklagte befasse sich nicht mit dem Holzhandel, sondern "ohne jede branchenspezifische Schwerpunktverlagerung global mit der Aufbereitung, Organisation und Durchführung österrreichischer Handelsaktivitäten im arabischen Raum"; demgemäß sei auch das Firmenschlagwort "Atco" aus den Anfangsbuchstaben der Wörter "Arabien Trade Cooperating Organisation" gebildet worden. Im Rahmen einer umfangreichen Werbekampagne für österreichische Waren habe die Beklagte im Sommer 1980 im Auftrag interessierter inländischer Produzenten "eine in die Tausende gehende Vielzahl von Schreiben" an potentielle Abnehmer im arabischen Raum gerichtet, in welchen sie die verschiedensten Erzeugnisse - ua. auch Holz - angeboten habe. Das hier beanstandete Schreiben sei im Auftrag eines Kärntner Wald- und Sägewerksbesitzers verfaßt worden, welcher auf diese Weise Handelskontakte zum arabischen Raum anknüpfen wollte. Eine Irreführung des Adressaten, welchen die Klägerin selbst als "einen ihrer größten und besten Kunden in Saudiarabien" bezeichnet habe, sei angesichts dieser langjährigen Geschäftsverbindung schlechthin ausgeschlossen. Der Publikation des Urteils bedürfe es schon deshalb nicht, weil der Inhalt des Schreibens vom 26. 6. 1980 nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sei.

Das Erstgericht erkannte iS des Klagebegehrens und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die Beklagte hatte von einer Firma in Kuweit zirka 10000 Adressen von Unternehmungen im arabischen Raum erhalten, darunter von etwa 300 Holzhändlern; sie hat an zirka 50 Unternehmen verschiedenster Branchen geschrieben. Bei solchen Schreiben in den arabischen Raum tritt die Beklagte nur als "ATCO GmbH" auf, zumal Zusätze von den Adressaten ohnehin nicht verstanden würden. Auch in der Inlandskorrespondenz verwendete die Beklagte im Sommer 1980 zumindest weit überwiegend das gleiche Briefpapier (mit dem Briefkopf "ATCO Ges.m.b.H.").

Etwa im September oder Oktober 1980 hielt Al R - ein sehr guter Kunde der Klägerin - dem mit ihm befreundeten Geschäftsführer der Klägerin, Badhi S, vor, daß er ihm Briefe schicke, obgleich beide doch sehr oft miteinander telefonierten, und daß er ihn brieflich anlüge; er meinte damit den Brief vom 26. 6. 1980 und die darin enthaltene Behauptung, daß die "ATCO GmbH" eigene Sägemühlen besitze. Badhi S konnte ihn aber schließlich davon überzeugen, daß diese Brief gar nicht von der Klägerin gekommen war.

Rechtlich meinte das Erstgericht daß die verwechselbare Ähnlichkeit der Bezeichnungen "Attco" und "Atco" auch durch den Zusatz "Warenhandelsgesellschaft mbH" nicht beseitigt werde. Soweit sich die Beklagte mit dem Holzhandel befasse, sei auch die erforderliche Branchengleichheit gegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 und 3 UWG habe deshalb der Beklagten die Benützung des Schlagwortes "Atco" untersagt werden müssen. Auch das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin sei gerechtfertigt. Obgleich das Schreiben vom 26. 6. 1980 vielleicht tatsächlich nur diesen einen Kunden der Klägerin erreicht habe, könnten doch auch andere potentielle oder aktuelle Kunden der Klägerin davon erfahren haben. Überdies sei es wahrscheinlich, daß die Beklagte die von ihr erworbenen 300 Adressen von Holzhändlern auch tatsächlich benützt hat, um mit diesen Unternehmen ins Geschäft zu kommen.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ob der Adressat des Schreibens vom 26. 6. 1980 über dessen Absender getäuscht wurde, sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes rechtlich bedeutungslos; wesentlich sei, daß die als Abnehmer im Holzhandel in Betracht kommenden Verkehrskreise durch die Firma der Beklagten irregeführt werden könnten, sobald die Beklagte als Holzhändler werbend auftrete. Da die Klägerin mit dem Schreiben nur habe beweisen wollen, daß die Beklagte den Holzhandel betreibt und daher mit ihr im Wettbewerb steht, komme es nicht darauf an, ob auch andere Kunden in der Holzbranche im arabischen Raum von diesem Schreiben Kenntnis erhalten habe. Das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin sei schon deshalb berechtigt, weil ihre Behauptung, daß die Beklagte mit zahlreichen Holzhändlern Geschäftskontakte aufgenommen und sich dabei ihrer Firma bedient habe, unbestritten geblieben sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Beide Vorinstanzen haben den Sachverhalt nach österreichischem Recht beurteilt. Die Parteien haben zur Frage des anzuwendenden Rechtes überhaupt nicht Stellung genommen; auch die Revision der Beklagten geht darauf mit keinem Wort ein. Ist aber die Rechtsrüge, wie hier, gesetzmäßig ausgeführt, dann hat der OGH den festgestellten Sachverhalt über das Revisionsvorbringen hinaus nach allen Richtungen zu prüfen. Zu dieser allseitigen rechtlichen Beurteilung gehört insbesondere auch die Frage nach dem anzuwendenden Recht, sofern nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Sache allenfalls einem ausländischen Recht unterfallen könnte (JBl. 1980, 600, mit weiteren Hinweisen; ebenso JBl. 1983, 101 ua.). Kommt danach im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechtes in Frage, dann ist dieses vom Gericht auch dann von Amts wegen zu erforschen, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen haben (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 35); da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muß sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; Schwimann aaO; im gleichen Sinne auch die EB zur RV des IPRG, 784 BlgNr. 14. GP zu § 3, abgedruckt bei Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht 13 in Anm. 13 zu § 3 IPRG). Daß die Anwendung österreichischen Rechtes durch die Vorinstanzen in der Revision nicht gerügt wird, enthebt also den OGH nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung auch dieser Frage, bietet doch gerade die der Beklagten hier zur Last liegende, durch einen Brief an ein Unternehmen mit dem Sitz in Saudiarabien begangene Zeichenverletzung ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Anwendung ausländischen Rechtes (s. dazu Duchek - Schwind aaO 11 f. § 2 IPRG Anm. 2 mit weiteren Nachweisen).

Bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten nicht nur eine Markenrechtsverletzung iS des § 9 Abs. 3 UWG, sondern auch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UWG durch Mißbrauch des Firmenschlagwortes "Atco" vorgeworfen hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 IPRG sind das Bestehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten - zu welchen unstreitig auch das Recht an einer registrierten Marke gehört - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Im Einklang mit der herrschenden Lehre (s. insbesondere Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 12 ff.) hat sich der Gesetzgeber hier den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zu eigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird" (so wörtlich die EB zu § 34 IPRG bei Duchek - Schwind aaO 82 f. in Anm. 2), richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann aaO 196; Ulmer aaO; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 RN 907.3). Nach diesem Recht des "Schutzlandes" ist insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt; sie ist dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz in Anspruch genommen wird, als Verletzung des (inländischen) Schutzrechtes anzusehen ist (Ulmer aaO; Schwimann aaO; ebenso die EB zu § 34 IPRG bei Duchek - Schwind aaO; vgl. auch Schönherr aaO 110 f. RN 907.1-907.4).

Im konkreten Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch, soweit sie damit eine Markenrechtsverletzung nach § 9 Abs. 3 UWG geltend macht, allein aus der österreichischen Marke Nr. 88 412 "ATTCO" ab; daß dieses Wort auch in Saudiarabien - oder sonst "im arabischen Raum" - als Warenzeichen geschützt wäre, hat sie nicht einmal behauptet. Die Klägerin nimmt also - entsprechend dem das gesamte Immaterialgüterrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip (s. dazu insbesondere Schwimann aaO 194; Schönherr aaO 109 f. RN 901.2, 907.1; Ulmer aaO 9) - den Schutz ihrer registrierten Marke erkennbar (nur) für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in Anspruch; damit ist aber auch die behauptete Markenrechtsverletzung der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 IPRG ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nur dieses Recht entscheidet dann auch darüber, ob überhaupt ein im Inland begangener Markeneingriff vorliegt, mit anderen Worten ob die der Beklagten angelasteten Handlungen, soweit sie in Österreich begangen worden sind, eine Verletzung des Ausschließungsrechtes der Klägerin an der österreichischen Wortmarke Nr. 88 412 bedeuten. Diese Frage muß aber hier verneint werden. Nach dem Wortlaut des Urteilsantrages soll der Beklagten verboten werden, "sich unter dem Namen "ATCO" mit oder ohne sonstige Beifügungen im geschäftlichen Verkehr als Holzhändler und Holzlieferanten auszugeben und unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen." Der Sache nach wirft also die Klägerin der Beklagten vor, sich im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Holz des Firmenschlagwortes "ATCO" bedient und damit iS des § 9 UWG Verwechslungen mit der für die Klägerin eingetragenen Wortmarke "ATTCO" hervorgerufen zu haben. Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber für das Gebiet der Republik Österreich nicht erwiesen. Was der Beklagten hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Last liegt, ist allein die Tatsache, daß sie den Brief vom 26. 6. 1980 in Wien geschrieben und zur Post gegeben hat. Sie hat zwar damit möglicherweise eine künftige Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorbereitet; der Markeneingriff selbst ist aber - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 UWG - erst in Saudiarabien begangen worden, weil ja nicht schon das Verfassen und Absenden eines Briefes unter einer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, sondern erst die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses Schreibens durch seinen Adressaten oder andere Personen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin hervorrufen kann. Diese Gefahr war hier nicht schon in Österreich, sondern (erst) in Saudiarabien gegeben; erst dort hat sich die Beklagte unter dem Namen "ATCO" als Holzhändler und Holzlieferanten ausgegeben; daß sie auch nur Anstalten getroffen hätte, in Österreich unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Fehlt es damit aber an einer in Österreich begangenen Markenrechtsverletzung der Beklagten, dann muß das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit es sich auf die österreichische Marke Nr. 88 412 stützt, schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.

Auch auf eine Verletzung ihres Firmenschlagwortes "Attco" iS des § 9 Abs. 1 UWG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zählt man das Recht an der Firma - als dem "Handelsnamen" des Kaufmannes - gleichfalls zu den Immaterialgüterrechten (so etwa Schönherr aaO 3 RN 110 sowie 16 ff. RN 326.2, 330, 336.2), dann gilt auch hier die Kollisionsnorm des § 34 Abs. 1 IPRG und damit das oben im Zusammenhang mit der Markenrechtsverletzung Gesagte. Da sich die Klägerin allein auf die Eintragung ihrer Firma im Handelsregister Wien berufen und einen gleichartigen Schutz dieses Handelsnamens in Saudiarabien nicht einmal behauptet hat - Art. 8 PVÜ kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Saudiarabien zwar seit 22. 5. 1982 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum ist, der PVÜ aber bisher nicht beigetreten ist (s. dazu PBl. 1983, 67 ff.) -, kommt als "Schutzland" iS des § 34 Abs. 1 IPRG auch hier nur die Republik Österreich in Betracht; eine Zeichenverletzung im Inland kann aber der Beklagten, wie schon erwähnt, nicht mit Grund vorgeworfen werden. Unterstellt man hingegen den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach § 9 Abs. 1 UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs. 2 IPRG (so Schwimann aaO 68 f., 176; vgl. auch Ulmer aaO 24 f.), dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatz- und anderen Ansprüche" - also insbesondere auch Ansprüche auf Unterlassung (Schwimann aaO 176) - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt". Daß sich aber die hier beanstandete Verletzungshandlung der Beklagten - nämlich der Mißbrauch des Firmenschlagwortes der Klägerin im Schreiben vom 26. 6. 1980 - nicht in Österreich, sondern allein auf dem saudiarabischen Markt auswirken konnte, wo sich die Klägerin auf einen Schutz ihrer Firma nicht berufen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch eine allfällige Verletzung des Rechtes der Klägerin an ihrer im Handelsregister Wien eingetragenen Firma ist deshalb keine taugliche Grundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Anmerkung

Z56107

Schlagworte

Immaterialgüterrecht, Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes":, Verletzungshandlung, Markeneingriff, Ort der Rechtsverletzung bei Brief vom Inland ins, Ausland, Markenrecht, Verletzungshandlung: Anknüpfung an das Recht des, "Schutzlandes"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0040OB00345.82.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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