RS OGH 2025/4/11 8Ob26/71; 1Ob120/73; 8Ob125/73; 8Ob223/73; 2Ob183/75 (2Ob184/75); 8Ob78/76; 6Ob725/

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Veröffentlicht am 02.03.1971
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Rechtssatz

Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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