Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
Beisatz: Demnach hat der Schädiger konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen; er hat auch die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für einen entstandenen Vorteil anzuführen. (T3)
Beis wie T3 nur: Demnach hat der Schädiger konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen. (T4) Veröff: ZVR 1989/106 S 178