RS OGH 2023/11/30 1Ob142/71; 5Ob334/71; 7Ob118/73; 8Ob140/74; 5Ob217/74; 5Ob241/75; 1Ob517/76; 5Ob63

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Veröffentlicht am 27.05.1971
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Norm

ZPO §503 Z3 D
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z3 AIII
AußStrG §16 BI

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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