RS OGH 2023/11/23 4Ob61/71; 9ObA130/92; 9ObA99/04f; 9ObA63/05p; 8ObA28/08p; 9ObA77/23y

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Veröffentlicht am 21.09.1971
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Rechtssatz

§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.

Anmerkung

vgl auch RS0029697

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/71
    Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 61/71
    Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900
  • RS0029673">9 ObA 130/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 130/92
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • RS0029673">9 ObA 99/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 99/04f
    nur: § 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. (T2); Beisatz: Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden. (T3)
  • RS0029673">9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • RS0029673">8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 1162d ABGB. (T4); Beisatz: In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen. (T5)
  • RS0029673">9 ObA 77/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 9 ObA 77/23y
    Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797; RS0109287) trifft den beklagten Dienstgeber somit die Behauptungs- und Beweislast für die den Verfall begründenden Umstände, insbesondere den Beginn der Verfallsfrist. (T6)

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Günstigkeitsprinzip, Prozess, Verfahren, Geltendmachung, Einrede, Einwendung, Präklusion, dispositiv, Verfall, Ausschluss, Frist, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Kündigungsentschädigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatzansprüche, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029673

Im RIS seit

21.09.1971

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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