Norm
ABGB §1162dRechtssatz
§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.Paragraph 34, AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß Paragraph 40, AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.
Anmerkung
vgl auch RS0029697Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Günstigkeitsprinzip, Prozess, Verfahren, Geltendmachung, Einrede, Einwendung, Präklusion, dispositiv, Verfall, Ausschluss, Frist, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Kündigungsentschädigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatzansprüche, vorzeitiger Austritt, Auflösung, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029673Im RIS seit
21.09.1971Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024