RS OGH 1971/9/21 4Ob61/71, 9ObA130/92, 9ObA99/04f, 9ObA63/05p, 8ObA28/08p

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Veröffentlicht am 21.09.1971
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Norm

ABGB §1162d
AngG §34

Rechtssatz

§ 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. Der Dienstgeber kann auf ihre Einhaltung verzichten, insbesondere dadurch, dass er sich nicht auf die Versäumung dieser Frist beruft. Daraus folgt, dass diese Frist nicht von Amts wegen, sondern nur bei einem entsprechenden Vorbringen des geklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/71
    Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 61/71
    Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900
  • 9 ObA 130/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 130/92
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 99/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 99/04f
    nur: § 34 AngG normiert eine Fallfrist, die gemäß § 40 AngG nur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des Dienstnehmers zwingend ist. (T2); Beisatz: Diese Frist kann daher nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden. (T3)
  • 9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 1162d ABGB. (T4); Beisatz: In der Vereinbarung, dass vor der Erhebung der Klage das Schlichtungsverfahren beendet sein muss, ist auch eine Vereinbarung über die Hemmung dieser Frist während des Schlichtungsverfahrens zu sehen. (T5)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Günstigkeitsprinzip, Prozess, Verfahren, Geltendmachung, Einrede, Einwendung, Präklusion, dispositiv, Verfall, Ausschluss, Frist, Präklusivfrist, Ersatzanspruch, Kündigungsentschädigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatzansprüche, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029673

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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