RS OGH 2015/11/24 9ObA379/97v; 9ObA288/98p; 9ObA248/98f; 9ObA27/03s; 8ObA22/04z; 2Ob129/05t; 8ObA56/

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

ZPO §226 IIB6
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach allgemeiner Beweislastregel obliegt den Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender Umstände. Daher lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Bruttoforderung und Nettoforderung aufzustellen und zu beweisen. Dazu gehört auch eine Behauptung über die abzuführenden Lohnsteuerbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109287

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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