TE OGH 1998/1/28 9ObA379/97v

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anna W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Johann W***** KG, ***** 2. Robert W*****, persönlich haftender Gesellschafter, 3. Richard W*****, persönlich haftender Gesellschafter, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 154.320,82 brutto abzüglich S 142.248,63 netto und Feststellung (Streitwert S 39.281,66), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.September 1997, GZ 8 R 197/97t-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, weil die Frage der Art und Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Vorfrage in keiner Weise entscheidungserheblich ist (8 ObS 73/97m).Die Revision ist nicht nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig, weil die Frage der Art und Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Vorfrage in keiner Weise entscheidungserheblich ist (8 ObS 73/97m).

Nicht entscheidend ist, ob außer Streit gestellt wurde, daß die der Klägerin gebührende Abfertigung nicht zur Gänze gezahlt worden ist, sondern, daß der Anspruch der Klägerin weder der Höhe noch der Fälligkeit nach ausdrücklich mit einem bestimmten Brutto- oder Nettobetrag außer Streit gestellt wurde. Im Gegenteil wurde der Anspruch, die noch fälligen offenen Teilbeträge der Abfertigung gemäß § 23 Abs 4 AngG begehren zu können, bis zuletzt, wenn auch unsubstantiiert bestritten. Daran ändert nichts, daß Nettoteilbeträge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gezahlt worden sind. Das grundlose Aufrechterhalten der Bestreitung kann aber ein Feststellungsinteresse begründen (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 mwN). Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Interesse an der Feststellung des künftig fällig werdenden Anspruches auf Teilbeträge der Abfertigung bejaht hat (RdW 1986, 81), so liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage vor. Ein noch nicht fälliger, aber bestrittener Anspruch kann nur durch Feststellungsklage mangels Möglichkeit einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Ob daneben auch noch ein wirtschaftliches Kosteninteresse besteht, ist nicht erheblich, weil nur ein rein wirtschaftliches Interesse den Erfolg einer Feststellungsklage verhindert (ÖJZ 1958/389). Da weder der monatliche Abfertigungsteilbetrag noch die künftige Fälligkeit außer Streit gestellt wurden, sondern die Bestreitung bis zuletzt aufrecht erhalten wurde, läßt sich der Zahlung von Nettobeträgen bei eingeklagten Bruttobeträgen kein Anerkenntnis des eingeklagten Anspruches entnehmen. Ob dem Leistungsurteil im Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit seinem Spruch im Hinblick auf den monatlichen Abfertigungsteilbetrag Bindungswirkung zukommt, braucht nicht untersucht zu werden, weil jedenfalls auch noch die Fälligkeit als bestritten zu gelten hatte.Nicht entscheidend ist, ob außer Streit gestellt wurde, daß die der Klägerin gebührende Abfertigung nicht zur Gänze gezahlt worden ist, sondern, daß der Anspruch der Klägerin weder der Höhe noch der Fälligkeit nach ausdrücklich mit einem bestimmten Brutto- oder Nettobetrag außer Streit gestellt wurde. Im Gegenteil wurde der Anspruch, die noch fälligen offenen Teilbeträge der Abfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AngG begehren zu können, bis zuletzt, wenn auch unsubstantiiert bestritten. Daran ändert nichts, daß Nettoteilbeträge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gezahlt worden sind. Das grundlose Aufrechterhalten der Bestreitung kann aber ein Feststellungsinteresse begründen (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 mwN). Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Interesse an der Feststellung des künftig fällig werdenden Anspruches auf Teilbeträge der Abfertigung bejaht hat (RdW 1986, 81), so liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage vor. Ein noch nicht fälliger, aber bestrittener Anspruch kann nur durch Feststellungsklage mangels Möglichkeit einer Leistungsklage durchgesetzt werden. Ob daneben auch noch ein wirtschaftliches Kosteninteresse besteht, ist nicht erheblich, weil nur ein rein wirtschaftliches Interesse den Erfolg einer Feststellungsklage verhindert (ÖJZ 1958/389). Da weder der monatliche Abfertigungsteilbetrag noch die künftige Fälligkeit außer Streit gestellt wurden, sondern die Bestreitung bis zuletzt aufrecht erhalten wurde, läßt sich der Zahlung von Nettobeträgen bei eingeklagten Bruttobeträgen kein Anerkenntnis des eingeklagten Anspruches entnehmen. Ob dem Leistungsurteil im Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit seinem Spruch im Hinblick auf den monatlichen Abfertigungsteilbetrag Bindungswirkung zukommt, braucht nicht untersucht zu werden, weil jedenfalls auch noch die Fälligkeit als bestritten zu gelten hatte.

Wenn sich auch aufdrängt, daß eine mögliche Identität zwischen dem eingeklagten Bruttobetrag und dem gezahlten Nettobetrag bestehen kann (SZ 67/133; 9 ObA 2010/96w), so fehlen diesbezügliche Behauptungen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz. Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert (9 ObA 2010/96w). Da nach allgemeiner Beweislastregel die Beklagten anspruchsvernichtende Umstände zu behaupten und zu beweisen haben, lag es an ihnen, die Behauptung der Identität der Brutto- und Nettoforderung aufzustellen und dafür Beweise anzubieten. Dazu gehört aber auch eine Behauptung über die vom Dienstgeber abzuführenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge (Arb 11.292). Liegen keine dementsprechenden Behauptungen vor, dann entspricht es der Judikatur, daß der Dienstgeber zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich einer bestimmten Nettoleistung verurteilt werden kann (Arb 10.091).

Eine erhebliche von der Rechtsprechung abweichende über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt demnach nicht vor.

Anmerkung

E48952 09B03797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00379.97V.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_009OBA00379_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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