Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Auch wenn richtigerweise die dem OGH zur Entscheidung vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht als verspätet hätte zurückgewiesen werden sollen, ist der § 290 Abs 1 StPO anwendbar.Auch wenn richtigerweise die dem OGH zur Entscheidung vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht als verspätet hätte zurückgewiesen werden sollen, ist der Paragraph 290, Absatz eins, StPO anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020