TE OGH 1979/6/21 12Os64/79

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Veröffentlicht am 21.06.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 13. Dezember 1978, GZ 10 b Vr 443/77-42, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, zu der sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach dem § 290 Abs 1Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 13. Dezember 1978, GZ 10 b römisch fünf r 443/77-42, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, zu der sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins

StPO vorbehalten hat, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem unter Punkt I/2 des Urteilssatzes ergangenen Ausspruch, die das Ziel der versuchten Nötigung bildende Handlung hätte besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt, und demgemäß ferner in der rechtlichen Unterstellung der betreffenden Tat als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach dem § 106 Abs 1 Z 3 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem unter Punkt I/2 des Urteilssatzes ergangenen Ausspruch, die das Ziel der versuchten Nötigung bildende Handlung hätte besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt, und demgemäß ferner in der rechtlichen Unterstellung der betreffenden Tat als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Roland A wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch zur Last fallenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB gemäß dem § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Roland A wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch zur Last fallenden Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juli 1951 geborene Roland A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 106 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juli 1951 geborene Roland A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dem Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28

StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (letztere 'wegen zu hoher Strafe und Nichtanwendung des § 43 StGB') an, ohne jedoch diese Rechtsmittel innerhalb der in den §§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO vorgesehenen (Vierzehn-)Tagefrist auszuführen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 10.Mai 1979, GZ 12 Os 64/79-5, gemäß dem ersten Anwendungsfall des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückgewiesen.StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (letztere 'wegen zu hoher Strafe und Nichtanwendung des Paragraph 43, StGB') an, ohne jedoch diese Rechtsmittel innerhalb der in den Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO vorgesehenen (Vierzehn-)Tagefrist auszuführen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 10.Mai 1979, GZ 12 Os 64/79-5, gemäß dem ersten Anwendungsfall des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch vom Vorliegen einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten insoweit, als im Punkt I/2 des Schuldspruchs dem Angeklagten rechtsirrtümlich - als Verbrechen - der Versuch einer schweren Nötigung im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB angelastet wurde, weil er Josef B zu nötigen versuchte, beim Gendarmeriepostenkommando Pottendorf seine Aussage als Auskunftsperson (zu einer im Dezember 1976 gegen den Angeklagten wegen der Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs 1 lit. a und b EGVG. in der damals geltenden Fassung erstatteten Anzeige: S. 13 in ON. 21) zu widerrufen; in diesem Aussagewiderruf erblickte das Erstgericht eine Handlung, die besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt (hätte), weil er sich dadurch selbst einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch vom Vorliegen einer Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zum Nachteil des Angeklagten insoweit, als im Punkt I/2 des Schuldspruchs dem Angeklagten rechtsirrtümlich - als Verbrechen - der Versuch einer schweren Nötigung im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB angelastet wurde, weil er Josef B zu nötigen versuchte, beim Gendarmeriepostenkommando Pottendorf seine Aussage als Auskunftsperson (zu einer im Dezember 1976 gegen den Angeklagten wegen der Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b EGVG. in der damals geltenden Fassung erstatteten Anzeige: Sitzung 13 in ON. 21) zu widerrufen; in diesem Aussagewiderruf erblickte das Erstgericht eine Handlung, die besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt (hätte), weil er sich dadurch selbst einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß die durch den § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung in ihrem (modalen oder Erfolgs-) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein müssen. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach dem § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind. Daraus folgt zunächst, daß - entgegen der vom Erstgericht anscheinend vertretenen Auffassung - nicht jede auch bloß geringfügige strafbedrohte Handlung an sich schon als Verletzung besonders wichtiger Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) angesehen werden kann.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß die durch den Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung in ihrem (modalen oder Erfolgs-) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein müssen. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind. Daraus folgt zunächst, daß - entgegen der vom Erstgericht anscheinend vertretenen Auffassung - nicht jede auch bloß geringfügige strafbedrohte Handlung an sich schon als Verletzung besonders wichtiger Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) angesehen werden kann.

Es zeigt sich sohin, daß das dem Angeklagten laut Punkt I/2 des Schuldspruchs zur Last fallende Deliktsverhalten rechtsrichtig nur als Versuch der (einfachen) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu beurteilen ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Bei der Neubemessung der Strafe, die nach dem § 84 Abs 1 StGB vorzunehmen war, erachtete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes sowie die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen; hingegen wurde als mildernd berücksichtigt: das (weitgehende) Geständnis und der Umstand, daß die Nötigung nur bis ins Versuchsstadium gedieh.Es zeigt sich sohin, daß das dem Angeklagten laut Punkt I/2 des Schuldspruchs zur Last fallende Deliktsverhalten rechtsrichtig nur als Versuch der (einfachen) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu beurteilen ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Bei der Neubemessung der Strafe, die nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorzunehmen war, erachtete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes sowie die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen; hingegen wurde als mildernd berücksichtigt: das (weitgehende) Geständnis und der Umstand, daß die Nötigung nur bis ins Versuchsstadium gedieh.

Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen (§ 32 StGB).Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen (Paragraph 32, StGB).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00064.79.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19790621_OGH0002_0120OS00064_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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