§ 285b StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist.

(2) Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim Landesgericht einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.

(3) Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators.

(5) Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 285b StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 285b StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

120 Entscheidungen zu § 285b StPO


Entscheidungen zu § 285b StPO


Entscheidungen zu § 285b Abs. 1 StPO


Entscheidungen zu § 285b Abs. 2 StPO

15

Entscheidungen zu § 285b Abs. 5 StPO


Entscheidungen zu § 285b Abs. 6 StPO

86

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 285b StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 285b StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 285a StPO
§ 285c StPO