TE OGH 2014/9/11 14Os89/14s

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2014, GZ 125 Hv 90/12i-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2014, GZ 125 Hv 90/12i-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Alexander R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2014, GZ 125 Hv 90/12i-112, gemäß § 285a Z 2 StPO mit der Begründung zurück, dass gegenständlich „nur Strafberufung ausgeführt“ worden sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde des Alexander R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2014, GZ 125 Hv 90/12i-112, gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO mit der Begründung zurück, dass gegenständlich „nur Strafberufung ausgeführt“ worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 131) kommt keine Berechtigung zu.

Weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 114) noch bei ihrer - (auch) als solcher titulierten - Ausführung (ON 126) einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 1 bis 11 und § 281a StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, erfolgte ihre Zurückweisung (bereits) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts zu Recht (§§ 285a Z 2, 285b Abs 1 StPO).Weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 114) noch bei ihrer - (auch) als solcher titulierten - Ausführung (ON 126) einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und Paragraph 281 a, StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet hat, erfolgte ihre Zurückweisung (bereits) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts zu Recht (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 b, Absatz eins, StPO).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer angesprochene amtswegige Vorgehen aus Anlass einer (auch unzulässigen) Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nur im Rahmen der Prüfung einer dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (§ 285 Abs 5 zweiter Satz StPO) vorgelegten Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 14, 18), nicht jedoch im Zusammenhang mit einer gegen ihre Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0100049).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer angesprochene amtswegige Vorgehen aus Anlass einer (auch unzulässigen) Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) nur im Rahmen der Prüfung einer dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (Paragraph 285, Absatz 5, zweiter Satz StPO) vorgelegten Nichtigkeitsbeschwerde möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 14, 18), nicht jedoch im Zusammenhang mit einer gegen ihre Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0100049).

Über die Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00089.14S.0911.000

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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