RS OGH 2025/7/16 9Os159/85; 11Os97/92; 13Os118/96; 14Os61/12w (14Os62/12t); 14Os89/14s; 14Os22/24b;

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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Norm

StPO §285b Abs2
StPO §290 Abs1
  1. StPO § 285b heute
  2. StPO § 285b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 285b gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach § 285 b StPO kommt eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine solche kann vielmehr nur "aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde" getroffen werden.Im Zusammenhang mit einer gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz erhobenen Beschwerde nach Paragraph 285, b StPO kommt eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht in Betracht. Eine solche kann vielmehr nur "aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde" getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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